BGer 6B_336/2012 | |||
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BGer 6B_336/2012 vom 29.10.2012 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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6B_336/2012
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Urteil vom 29. Oktober 2012
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Strafrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Mathys, Präsident,
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Bundesrichter Schneider, Denys,
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Gerichtsschreiberin Unseld.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Lukas Blättler,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
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2. A.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Eva Nill,
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3. B.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Hugo Camenzind,
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4. C.________ AG,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Schwere Körperverletzung, fahrlässige einfache Körperverletzung etc.; Willkür, rechtliches Gehör,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
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des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 2. März 2011 und den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 19. April 2012.
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Sachverhalt:
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A.
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Das Obergericht des Kantons Zürich erkannte X.________ am 2. März 2011 der schweren Körperverletzung (Art. 122 Abs. 1 StGB) zum Nachteil von A.________, der fahrlässigen einfachen Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 StGB) zum Nachteil von B.________ und des Vergehens gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG) schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 3 Monaten. Auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Winterthur vom 22. Juli 2004 ausgefällten bedingten Freiheitsstrafe von 7 Tagen verzichtete es. Es verpflichtete ihn, solidarisch mit D.________, der C.________ AG Fr. 20'685.-- Schadenersatz und A.________ eine Genugtuung von Fr. 12'000.-- zu bezahlen. Die Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen von B.________ hiess es im Umfang von Fr. 5'308.-- (Schadenersatz) und Fr. 4'000.-- (Genugtuung) gut. Für den weiteren Schaden von B.________ erklärte es X.________ dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig.
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Den Verurteilungen liegen folgende Sachverhalte zugrunde:
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Am 7. Januar 2006 folgten X.________ und D.________ A.________ um ca. 2.40 Uhr nach dem Verlassen eines Restaurants in Winterthur unbemerkt. Als dieser sein in der Nähe parkiertes Fahrzeug aufschliessen wollte, schleuderte ihm X.________ einen Bierhumpen mit einem Fassungsvermögen von 0,4 Litern, den er aus dem Restaurant mitgenommen hatte, aus einer Distanz von etwa 1,5 bis 2 Metern gegen den Kopf. A.________ wurde an der linken Gesichtshälfte getroffen und fiel sofort zu Boden. Er erlitt eine Schädel-Hirnverletzung, an deren Folgen er ohne notfallmässige neurochirurgische Intervention gestorben wäre. Daraufhin trat X.________ zusätzlich mit den Füssen gegen den Kopf und Rücken von A.________ ein, bis E.________ diesem zu Hilfe kam. X.________ war sich der Wirkung des Wurfs eines Bierhumpens aus kurzer Entfernung bewusst.
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Am 31. Mai 2008 um ca. 20.20 Uhr schlug und stiess X.________ B.________ in Neftenbach derart, dass er das Gleichgewicht verlor und über die rund 70 cm hohe Kirchenmauer nach hinten 4,4 Meter in die Tiefe fiel, wodurch er einen Bruch des rechten Unterschenkels erlitt. X.________ wusste, dass ein Gerangel und Schubsen beim ungleichen Grössen- und Gewichtsverhältnis der beiden Beteiligten vor der lediglich etwa 70 cm hohen Mauer gefährlich war. Er hätte mit einer Körperverletzung rechnen müssen, tat dies aber nicht.
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Am 12. November 2005 trug X.________ auf einem öffentlichen Parkplatz in Winterthur auf dem Beifahrersitz des Fahrzeugs von D.________ sitzend ein Elektroschockgerät auf sich, wozu er nicht berechtigt war.
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B.
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Das Kassationsgericht des Kantons Zürich wies die von X.________ gegen das Urteil des Obergerichts vom 2. März 2011 erhobene kantonale Nichtigkeitsbeschwerde am 19. April 2012 ab, soweit es darauf eintrat.
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C.
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X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das Urteil des Obergerichts vom 2. März 2011 und den Beschluss des Kassationsgerichts vom 19. April 2012 aufzuheben, ihn freizusprechen und auf die Zivilansprüche nicht einzutreten. Eventualiter sei die Sache an das Bezirksgericht Winterthur zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Subeventualiter sei er mit einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren zu bestrafen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
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Erwägungen:
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1.
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1.1 Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung sowie eine Verletzung von Art. 12 Abs. 2 StGB und des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Er habe dem Beschwerdegegner 2 durch den Wurf des Bierhumpens keine schwere Körperverletzung zufügen wollen (Beschwerde S. 4-16).
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1.2
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1.2.1 Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn sie willkürlich (Art. 9 BV) ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 134 IV 36 E. 1.4.1). Die Rüge der Willkür muss präzise vorgebracht und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 II 489 E. 2.8; je mit Hinweisen).
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1.2.2 Das Bundesgericht prüft frei, ob das Kassationsgericht auf eine in einer kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil des Obergerichts vorgebrachte Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung hin zu Unrecht Willkür verneint und diese Verfassungsverletzung nicht behoben hat. Diese Prüfung läuft regelmässig darauf hinaus zu beurteilen, ob das Obergericht die Beweise willkürlich gewürdigt hat. Trifft dies zu, hätte das Kassationsgericht Willkür bejahen müssen, und im gegenteiligen Fall hat es Willkür zu Recht verneint. Da allein der Beschluss des Kassationsgerichts Anfechtungsobjekt sein kann, muss dies jedoch über die Anfechtung dieses Entscheids und dessen Begründung erfolgen. Macht der Beschwerdeführer vor Bundesgericht eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung geltend, darf er sich nicht auf eine blosse Wiederholung der vor dem Kassationsgericht gegen das obergerichtliche Urteil erhobenen Rügen beschränken, sondern hat zugleich auf die Begründung des Kassationsgerichts einzugehen (BGE 125 I 492 E. 1a/cc).
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1.2.3 Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Eventualvorsatz im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB liegt vor, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweis). Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft innere Tatsachen, welche vor Bundesgericht nur im Rahmen von Art. 97 Abs. 1 BGG gerügt werden können. Rechtsfrage ist hingegen, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf Eventualvorsatz begründet ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 135 IV 152 E. 2.3.2; je mit Hinweisen).
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1.3 Der Beschwerdeführer argumentiert, aktenwidrig sei, dass er mit dem Bierhumpen gegen den Kopf des Beschwerdegegners 2 gezielt habe. Er habe im Gegenteil ausgesagt, er habe dessen Körper treffen wollen (Beschwerde Ziff. 13-21 S. 6 f.). In objektiver Hinsicht ist erstellt, dass der Bierhumpen in Richtung des Kopfs des Beschwerdegegners 2 geworfen wurde und diesen auch am Kopf traf. Das Obergericht durfte ohne Willkür davon ausgehen, der Beschwerdeführer habe mit dieser Möglichkeit gerechnet. Ob dieser gezielt den Kopf treffen wollte oder ob er dies lediglich für möglich hielt und in Kauf nahm, konnte offenbleiben, da dem Beschwerdeführer eventualvorsätzliches Handeln vorgeworfen wird.
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1.4 Der Beschwerdeführer beanstandet, der Beschwerdegegner 2 sei sportlich, durchtrainiert und muskulös. Er habe im Tatzeitpunkt eine dicke Lederjacke und Jeans getragen (Beschwerde Ziff. 22-29 S. 7 ff.). Auf die Rüge ist nicht einzutreten, da nicht ersichtlich ist, inwiefern diese zusätzlichen Feststellungen einen Einfluss auf die rechtliche Qualifikation haben könnten. Der Bierhumpen traf den Kopf des Beschwerdegegners 2, was der Beschwerdeführer für möglich hielt und in Kauf nahm.
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1.5 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Feststellung, der Bierhumpen sei "recht schwer" und "dickwandig, massiv" gewesen. Dies insinuiere, es habe sich um einen 1-Liter-Masskrug bayrischen Stils gehandelt (Beschwerde Ziff. 30-37 S. 9 f.). Das Obergericht stellt das exakte Gewicht des Bierhumpens nicht fest. Es durfte jedoch willkürfrei davon ausgehen, es habe sich um einen durchschnittlichen 0,4-Liter-Bierhumpen gehandelt. Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers geht es nicht von einem 1-Liter-Masskrug aus.
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1.6 Die obergerichtlichen Sachverhaltsfeststellungen sind nicht willkürlich. Die zumindest eventualvorsätzliche Inkaufnahme einer schweren Körperverletzung ergibt sich auch daraus, dass der Beschwerdeführer nach dem Wurf des Bierhumpens und dem Sturz des Beschwerdegegners 2 nicht von diesem abliess, sondern zusätzlich mit den Füssen auf ihn eintrat. Das Obergericht verurteilte den Beschwerdeführer zu Recht wegen (eventual-)vorsätzlicher schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB. Auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Urteil kann verwiesen werden. Seiner rechtlichen Argumentation (Beschwerde S. 10-16) legt der Beschwerdeführer eigene, von den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen abweichende Tatsachenbehauptungen zugrunde. Darauf ist nicht einzutreten (Art. 105 Abs. 1 BGG).
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1.7 Das Kassationsgericht ging auf sämtliche Rügen des Beschwerdeführers ein. Dessen Anspruch auf rechtliches Gehör wurde nicht verletzt (vgl. Beschwerde Ziff. 17 f. S. 6 f.; Ziff. 23-25 S. 8; Ziff. 28 S. 9; Ziff. 36 S. 10).
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2.
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2.1 Bezüglich des Vorwurfs der fahrlässigen einfachen Körperverletzung zum Nachteil des Beschwerdegegners 3 beanstandet der Beschwerdeführer, dieser sei zum Tatzeitpunkt betrunken gewesen und unter Kokaineinfluss gestanden. Sein Wahrnehmungsvermögen sei so stark eingeschränkt gewesen, dass auf seine Aussagen nicht abgestellt werden könne. Das Obergericht argumentiere willkürlich, da es die Aussagen des Beschwerdegegners 3 und der Zeugin F.________ trotz unlösbarer Widersprüche für glaubhaft erkläre. Der vom Obergericht festgestellte und vom Kassationsgericht unbeanstandet gelassene Sachverhalt genüge für eine Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung nicht. Es gehe daraus nicht hervor, welche seiner Handlungen unvorsichtig gewesen sei und welche Umstände für den konkret anzuwendenden Sorgfaltsmassstab entscheidend gewesen seien (Beschwerde Ziff. 71-88 S. 17 ff.). Die kassationsgerichtlichen Erwägungen stellten eine Gehörsverweigerung dar und würden auf einen überspitzten Formalismus hinauslaufen (Beschwerde Ziff. 72-80 S. 17 f.).
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2.2 Das Obergericht nimmt ausführlich sowohl auf die Aussagen des teilweise geständigen Beschwerdeführers als auch auf diejenigen des Beschwerdegegners 3 und der Zeugin F.________, der damaligen Freundin des Beschwerdeführers, Bezug. Alle Beteiligten sagten aus, der Beschwerdeführer sei aggressiven Schrittes auf den auf der Kirchenmauer sitzenden Beschwerdegegner 3 zugegangen und habe ihm eine heftige Ohrfeige verpasst. Bezüglich des weiteren Verlaufs variieren die Darstellungen der Anwesenden geringfügig. Das Obergericht legt jedoch dar, weshalb es für erwiesen annimmt, dass der Beschwerdegegner 3 aufgrund der weiteren Einwirkung des Beschwerdeführers über die Mauer fiel und er vor dem Sturz nicht zum Gegenangriff ansetzte, sondern sich nach der ersten Ohrfeige lediglich schützend die Arme vor das Gesicht hielt. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den obergerichtlichen Erwägungen nicht auseinander. Sein Vorbringen betreffend den angeblichen Alkohol- und Drogenkonsum des Beschwerdegegners 3 ist auch deshalb nicht stichhaltig, weil dieser in der Lage war, klare Angaben zum Vorgefallenen zu machen.
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2.3 Aus dem Urteil des Obergerichts geht ohne Weiteres hervor, welche Pflichtwidrigkeit dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird. Die Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung ist bundesrechtskonform.
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2.4 Das Kassationsgericht trat auf den Einwand des Beschwerdeführers nicht ein, weil dieser den "gutachterlich erstellten drogen- und alkoholkonsumbedingten Zustand" des Beschwerdegegners 3 bloss behauptete und er sich namentlich mit den Aussagen der Zeugin F.________ nicht auseinandersetzte (Beschluss Kassationsgericht E. 17 S. 30 f.). Darin liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Das Kassationsgericht legt dar, weshalb die Rüge nicht geeignet ist, Willkür darzutun.
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3.
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3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine bundesrechtswidrige Anwendung von Art. 33 WG und Art. 2 Abs. 2 StGB sowie eine Verletzung des Grundsatzes der lex mitior. Er macht geltend, er habe geschlafen, als er das Elektroschockgerät auf dem Beifahrersitz im Hosensack auf sich getragen habe. Das Tragen einer Waffe in einem Fahrzeug erfolge nicht "in der Öffentlichkeit" und auch nicht an einem "öffentlich zugänglichen Ort". Es sei nicht bewilligungspflichtig (Beschwerde Ziff. 63-70 S. 16 f.).
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3.2 Nicht zu hören ist der Einwand des Beschwerdeführers, er habe auf dem Beifahrersitz geschlafen, da aus den Erwägungen des Obergerichts hervorgeht, dass er das Elektroschockgerät bereits auf sich getragen haben muss, bevor er einschlief.
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3.3 Des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a aWG (Fassung in Kraft im Tatzeitpunkt im Jahre 2005) macht sich u.a. strafbar, wer vorsätzlich ohne Berechtigung Waffen trägt. Als Waffen gelten u.a. Elektroschockgeräte, die die Widerstandskraft von Menschen beeinträchtigen oder die Gesundheit auf Dauer schädigen können (Art. 4 Abs. 1 lit. e WG). Art. 27 Abs. 1 aWG erklärte das Tragen von Waffen "in der Öffentlichkeit" für bewilligungspflichtig. Art. 27 Abs. 1 WG in der seit dem 12. Dezember 2008 geltenden Fassung spricht nicht mehr vom Tragen einer Waffe "in der Öffentlichkeit", sondern benutzt neu den Begriff der "öffentlich zugänglichen Orte". Zudem wurde die Bestimmung dahingehend ergänzt, als darin nunmehr auch der Transport von Waffen erwähnt wird. Dadurch wird klargestellt, dass das Mitführen einer Waffe in einem Fahrzeug als "Tragen" erfasst wird (BBl 2006 2741). Durch die Klarstellung sollen Rechtsirrtümer vermieden werden. Gleiches galt jedoch bereits vor der Revision des Waffengesetzes (vgl. HANS WÜST, Schweizer Waffenrecht, 1999, S. 158; siehe auch Urteil 2A.411/2000 vom 22. März 2001 E. 3c). Der Einwand des Beschwerdeführers geht fehl, da das Tragen einer Waffe in einem Fahrzeug auf einem öffentlichen Parkplatz sowohl nach neuem als auch nach altem Recht bewilligungspflichtig ist resp. war und bereits vor der Revision vom 22. Juni 2007 unter Art. 33 Abs. 1 lit. a WG fiel. Das Obergericht stellt zu Recht auf das im Tatzeitpunkt geltende Recht ab (Art. 333 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 StGB).
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4.
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4.1 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Strafzumessung. Die Bemessung der Einsatzstrafe sei fehlerhaft, da das Obergericht aufgrund des Eventualvorsatzes zwar von einem geringeren Verschulden ausgehe, ihm aber gleichzeitig ein hohes Mass an krimineller Energie vorwerfe. Ein "hohes Mass" an krimineller Energie und Eventualvorsatz würden sich gegenseitig ausschliessen (Beschwerde Ziff. 92 und 94 ff. S. 20 f.). Auch könne ihm nicht vorgeworfen werden, er habe sich von D.________ eskortieren lassen, da dieser freigesprochen worden sei (Beschwerde Ziff. 93 und 95 S. 21). Schliesslich sei der Verletzung des Beschleunigungsgebots ungenügend Rechnung getragen worden (Beschwerde Ziff. 99 ff. S. 21 f.).
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4.2 Die Vorinstanz verfügt auf dem Gebiet der Strafzumessung über einen Ermessensspielraum. Die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts greift auf Beschwerde in Strafsachen hin nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. durch Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6; 135 IV 130 E. 5.3.1; 134 IV 17 E. 2.1).
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4.3 Das Obergericht setzt die Einsatzstrafe für die schwere Körperverletzung zum Nachteil des Beschwerdegegners 2 auf 4 ½ bis 5 Jahre Freiheitsentzug fest (Urteil Obergericht E. 3.1.3 S. 79). Diese Strafe erhöht es aufgrund der weiteren Delikte auf 5 ½ Jahre (Urteil Obergericht E. 3.2.3 S. 81). Der langen Verfahrensdauer trägt es im Umfang von knapp einem Viertel strafmindernd Rechnung, was die Freiheitsstrafe von 4 ¼ Jahren ergibt (Urteil Obergericht E. 3.6 S. 87).
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4.4 Der Beschwerdegegner 2 erlitt lebensgefährliche Verletzungen, die nur dank einer Notoperation nicht zum Tode führten. Das Obergericht erwägt, das Gutachten des IRM halte dies eindrücklich fest. Die Nähe zum tatbestandsmässigen Erfolg eines Tötungsdelikts könne nicht übersehen werden. Der Heilungsprozess sei mit Komplikationen behaftet gewesen. Ab dem 20. Januar 2006 sei der Beschwerdegegner 2 für drei Wochen zur Neurorehabilitation in einer Klinik in stationärer Behandlung gewesen (Urteil Obergericht S. 74 f.). Angesichts dieser Tatumstände erscheint die Einsatzstrafe von 4 ½ bis 5 Jahren nicht unverhältnismässig hart. Das Obergericht nimmt zu Recht eine hohe kriminelle Energie an. Darin liegt kein Widerspruch zur eventualvorsätzlichen Tatbegehung, da damit nur zum Ausdruck gebracht wird, dass der Beschwerdeführer um den Eintritt des Taterfolgs nicht sicher wusste. Das Obergericht wirft dem Beschwerdeführer ein feiges Verhalten vor, weil er sich von D.________ eskortieren liess. Dies ist nicht zu beanstanden. Daran ändert nichts, dass D.________ ein mittäterschaftliches Handeln bezüglich der schweren Körperverletzung zum Nachteil des Beschwerdegegners 2 schliesslich nicht nachgewiesen werden konnte.
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Bezüglich der fahrlässigen Körperverletzung zum Nachteil des Beschwerdegegners 3 führt das Obergericht aus, dessen Verletzungen seien letztlich objektiv zwar nicht schwer. Er sei jedoch nahezu drei Wochen hospitalisiert gewesen, habe sich drei Operationen unterziehen müssen und eine mehrere Monate andauernde Arbeitsunfähigkeit zu erdulden gehabt. Er müsse mit bleibenden Nachteilen (eingeschränkte Beweglichkeit im Sprunggelenk und verbleibende tägliche Schmerzen) rechnen, welche auch sein berufliches Fortkommen tangieren würden. Zur Auseinandersetzung mit dem Beschwerdegegner 3 kam es, weil sich dieser mit der damaligen Freundin des Beschwerdeführers unterhielt. Das Obergericht geht von einer nicht minimen kriminellen Energie aus. Der Beschwerdeführer habe den Beschwerdegegner 3 aus nichtigem Anlass (Eifersucht) heftig attackiert und nach der Verabreichung der Ohrfeige noch nachgesetzt (Urteil Obergericht S. 80). Vor diesem Hintergrund kann auch die Straferhöhung in Anwendung des Asperationsprinzips für die übrigen Straftaten nicht als unzulässig hoch bezeichnet werden.
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Dem Beschwerdeführer ist insofern beizupflichten, als die Strafzumessung durch die Festsetzung eines Strafrahmens (4 ½ bis 5 Jahre) für die schwerste Tat schlechter verständlich wird (Beschwerde Ziff. 97 S. 21). Dies führt jedoch nicht zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids, da die Strafzumessung insgesamt nachvollziehbar und sowohl ausgehend von einer Einsatzstrafe von 4 ½ Jahren als auch von einer solchen von 5 Jahren bundesrechtskonform ist.
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4.5 Das Obergericht gewährt dem Beschwerdeführer für die lange Verfahrensdauer "wohlwollenderweise" eine Strafreduktion (Urteil Obergericht E. 3.6 S. 87). Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers stand das Verfahren vom 26. November 2006 bis am 15. Januar 2008 und anschliessend erneut bis im Oktober 2009 nicht still (Beschwerde Ziff. 100 S. 21 f.). Aktenkundig ist beispielsweise, dass die Staatsanwaltschaft im Januar 2007 noch eine psychiatrische Begutachtung des Mitbeschuldigten D.________ in Auftrag gab (Akten Staatsanwaltschaft, HD 21). Bereits im Mai 2008 wurde der Beschwerdeführer zudem erneut straffällig, was zusätzliche Untersuchungshandlungen notwendig machte. Die gerügte Verletzung des Beschleunigungsgebots bzw. deren ungenügende Berücksichtigung ist nicht substanziiert begründet, weshalb darauf nicht einzutreten ist (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG).
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5.
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Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerden abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 29. Oktober 2012
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Mathys
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Die Gerichtsschreiberin: Unseld
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