BGer 4A_543/2012 | |||
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BGer 4A_543/2012 vom 31.10.2012 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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4A_543/2012
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Urteil vom 31. Oktober 2012
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I. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Hurni.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Verband X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Gasche Bühler,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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unentgeltliche Rechtspflege,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 9. Juli 2012.
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In Erwägung,
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dass das Bezirksgericht Zürich mit Beschluss vom 13. September 2011 den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses i.S. von Art. 98 ZPO i.V.m. Art. 101 ZPO aufforderte unter Androhung, dass bei Säumnis auf die Klage gegen den Beschwerdegegner nicht eingetreten werde;
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dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 16. November 2011 die vom Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Bezirksgerichts erhobene Beschwerde abwies, soweit es darauf eintrat, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren abwies und auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren nicht eintrat;
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dass das Bundesgericht auf die gegen das Urteil des Obergerichts erhobene Beschwerde mit Urteil vom 12. März 2012 (4A_82/2012) nicht eintrat;
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dass das Bezirksgericht mit Beschluss vom 2. April 2012 dem Beschwerdeführer eine letzte Nachfrist zur Leistung eines Kostenvorschusses ansetzte unter Hinweis, dass bei Säumnis auf die Klage nicht eingetreten werde;
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dass das Obergericht mit Beschluss vom 9. Juli 2012 auf die vom Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Bezirksgerichts erhobene Beschwerde nicht eintrat und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren abwies;
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dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine am 13. September 2012 bei der Post aufgegebene, als "Rechtsverzögerungs-/Rechtsverweigerungs-Self-Executing-Völkerrecht-Beschwerde" betitelte Eingabe einreichte, aus der sich ergibt, dass er den Beschluss des Obergerichts vom 9. Juli 2012 sowie diverse Beschlüsse des Bezirksgerichts anfechten und gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren sowie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersuchen will;
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dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 137 III 417 E. 1; 136 II 101 E. 1, 470 E. 1; 135 III 212 E. 1);
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dass von vornherein nicht auf die Beschwerde einzutreten ist, soweit sich der Beschwerdeführer gegen Beschlüsse des Bezirksgerichts richtet, da es sich dabei nicht um kantonal letztinstanzliche Entscheide handelt (Art. 75 Abs. 1 BGG);
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dass die Beschwerdeschrift ein Rechtsbegehren zu enthalten hat (Art. 42 Abs. 1 BGG);
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dass die Beschwerde in Zivilsachen ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs. 2 BGG) und sich die beschwerdeführende Partei daher grundsätzlich nicht darauf beschränken darf, die Aufhebung des angefochtenen Entscheides zu beantragen, sondern einen Antrag in der Sache stellen muss;
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dass Anträge auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung oder blosse Aufhebungsanträge nicht genügen und die Beschwerde unzulässig machen, sofern ein blosser Rückweisungsantrag nicht ausnahmsweise ausreicht, weil die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen fehlen (BGE 133 III 489 E. 3.1);
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dass der Beschwerdeführer sich mit dem blossen Antrag begnügt, es sei der angefochtene Beschluss des Obergerichts "ex tunc nichtig zu erklären und schadenersatz- & kostenpflichtig vollständig aufzuheben";
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dass der Beschwerdeführer damit keinen konkreten Antrag in der Sache selbst stellt und weder begründet noch ersichtlich ist, weshalb ein solcher ausnahmsweise nicht erforderlich sein sollte;
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dass im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG zu entscheiden ist über Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich unzulässig sind (Abs. 1 lit. a);
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dass die Voraussetzungen von Art. 108 BGG vorliegend gegeben sind, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist;
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dass das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird;
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dass die Beschwerde von vornherein aussichtslos war, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 64 BGG);
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dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist;
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erkennt die Präsidentin:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 31. Oktober 2012
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Klett
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Der Gerichtsschreiber: Hurni
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