BGer 8C_834/2012 | |||
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BGer 8C_834/2012 vom 31.10.2012 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_834/2012
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Urteil vom 31. Oktober 2012
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Gerichtsschreiber Batz.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern
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vom 12. September 2012.
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Nach Einsicht
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in den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 12. September 2012, mit welchem die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des A.________ in dem Sinne gutgeheissen wurde, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 1. Mai 2012 aufgehoben und die Sache an die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) zurückgewiesen wurde, damit diese, nach weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über die Leistungspflicht neu verfüge,
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in die Beschwerde des A.________ vom 11. Oktober 2012, mit welcher beantragt wird, der angefochtene Entscheid sei "teilweise aufzuheben"; die SUVA habe eine "angemessene Invalidenrente" und eine "Integritätsentschädigung von mindestens 40 %" zuzusprechen sowie weitere physiotherapeutische und psychiatrische Behandlungen zu gewähren,
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in Erwägung,
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dass es sich beim angefochtenen kantonalen Rückweisungsentscheid um einen - selbstständig eröffneten - Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt (BGE 133 V 477 E. 4.2 und 4.3 S. 481 f.; 133 V 645 E. 2.1 S. 647; vgl. auch BGE 135 II 30 E. 1.3.2 S. 34; zum hier nicht gegebenen Ausnahmefall, dass ein Rückweisungsentscheid als Endentscheid zu qualifizieren ist, siehe SVR 2008 IV Nr. 39 S. 131, 9C_684/2007, E. 1.1),
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dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraus- setzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass der Beschwerdeführer in keiner Weise darlegt und auch nicht ersichtlich ist, dass eine dieser Eintretensvoraussetzungen erfüllt ist (zum Erfordernis der rechtsgenüglichen Begründung vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG),
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dass im Übrigen dem Versicherten nach Massgabe des Art. 93 Abs. 3 BGG die Beschwerde gegen den Endentscheid offenstehen wird, wobei er auch die geltend gemachten Verfahrensrügen (so u.a. bezüglich des vorinstanzlich gestellten Antrags auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung) dannzumal wird vorbringen können,
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dass zudem die Anträge des Beschwerdeführers auf Zusprechung einer Invalidenrente und einer Integritätsentschädigung sowie Gewährung verschiedener Behandlungen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden, weshalb darauf zum Vornherein nicht eingetreten werden kann,
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dass es schliesslich dem Beschwerdeführer, soweit er im vorinstanzlichen Verfahren obsiegt hat (vgl. z.B. die Vorbringen bezüglich des "falschen" Fallabschlusses), am Erfordernis des besonderen Berührtseins resp. der Beschwer (Art. 89 Abs. 1 lit. b BGG) fehlt, weshalb sich das Rechtsmittel auch insoweit als unzulässig erweist,
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dass demzufolge im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die - insgesamt offensichtlich unzulässige - Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 31. Oktober 2012
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Ursprung
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Der Gerichtsschreiber: Batz
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