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Informationen zum Dokument  BGer 5D_176/2012  Materielle Begründung
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BGer 5D_176/2012 vom 02.11.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5D_176/2012
 
Urteil vom 2. November 2012
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Kanton Aargau,
 
vertreten durch Obergerichtskasse,
 
Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Aufschiebende Wirkung (im Beschwerdeverfahren gegen einen Rechtsöffnungsentscheid).
 
Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung vom 1. Oktober 2012 des Obergerichts des Kantons Bern (Instruktionsrichter, Zivilabteilung, 2. Zivilkammer).
 
Nach Einsicht
 
in die Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung vom 1. Oktober 2012 des Obergerichts des Kantons Bern, das ein Gesuch des Beschwerdeführers um Aufschub der Vollstreckbarkeit (in einem Beschwerdeverfahren gegen einen Rechtsöffnungsentscheid) abgewiesen hat,
 
in die Gesuche um aufschiebende Wirkung und unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,
 
in Erwägung,
 
dass gegen die in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Verfügung des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
 
dass die Verfassungsbeschwerde zum Vornherein unzulässig ist (Art. 113 und 100 Abs. 1 BGG), soweit sie sich gegen andere Entscheide als die vorliegend allein anfechtbare Verfügung des Obergerichts vom 1. Oktober 2012 richtet,
 
dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
 
dass das Obergericht in der Verfügung vom 1. Oktober 2012 erwog, der Vollstreckungsaufschub bilde die Ausnahme von der Regel des Nichtaufschubs gemäss Art. 325 Abs. 1 ZPO, der Beschwerdeführer bringe keine einen Aufschub rechtfertigenden Gründe vor, sondern beschwere sich in allgemeiner Weise über das Justizsystem,
 
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
 
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch die Verfügung des Obergerichts vom 1. Oktober 2012 verletzt sein sollen,
 
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
 
dass mit dem Entscheid des Bundesgerichts das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
 
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
 
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
 
erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1.
 
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 2. November 2012
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Escher
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann
 
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