BGer 2C_867/2012 | |||
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BGer 2C_867/2012 vom 06.11.2012 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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2C_867/2012
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2C_868/2012
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Urteil vom 6. November 2012
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II. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführerin,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans-Uwe Gebhardt,
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gegen
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Steuerverwaltung des Kantons Zug.
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Gegenstand
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Kantons- und Gemeindesteuer 2007,
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Direkte Bundessteuer 2007,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Abgaberechtliche Kammer, vom 26. Juni 2012.
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Nach Einsicht
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in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von X.________ vom 12. September 2012 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 26. Juni 2012 betreffend Kantonssteuern und direkte Bundessteuer 2007,
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in die dem Vertreter der Beschwerdeführerin am 26. September 2012 ausgehändigte Verfügung vom 18. September 2012, womit diese aufgefordert wurde, bis spätestens am 10. Oktober einen Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- zu bezahlen,
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in die vom Vertreter am 29. Oktober 2012 in Empfang genommene Verfügung vom 18. Oktober 2012, womit der Beschwerdeführerin eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 29. Oktober 2012 angesetzt wurde,
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in das Schreiben des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 31. Oktober 2012, womit um eine weitere Erstreckung der Zahlungsfrist bis zum 9. November 2012 ersucht wird,
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in Erwägung,
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dass die Partei, die das Bundesgericht anruft, einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten hat (Art. 62 Abs. 1 BGG),
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dass der Abteilungspräsident (vgl. Art. 32 Abs. 1 BGG) zur Leistung des Kostenvorschusses eine angemessene Frist und bei deren unbenütztem Ablauf eine Nachfrist ansetzt, wobei das Bundesgericht auf die Eingabe nicht eintritt, wenn der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht geleistet wird (Art. 62 Abs. 3 BGG),
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dass die gesetzliche Säumnisfolge nur eintritt, wenn die Zahlungsaufforderung rechtsgültig zugestellt worden ist,
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dass eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, spätestens am letzten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gilt (Art. 44 Abs. 2 BGG),
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dass diese Zustellfiktion auch dann greift, wenn die betroffene Partei es in Missachtung der ihr aufgrund des Prozessrechtsverhältnisses obliegenden Pflichten unterlassen hat, dem Bundesgericht die allfällige Änderung der von ihr angegebenen Adresse, eine längere Abwesenheit oder sonstige Zustellungshindernisse bekannt zu geben (vgl. BGE 130 III 396 E. 1.2.3 S. 399; 127 I 31 E. 2a/aa S. 34; 115 Ia 12 E. 3a S. 15; 113 Ib 296 E. 2a S. 297 f.; 107 V 187 E. 2 S. 189 f.),
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dass die Abholungsfrist von sieben Tagen nicht durch Vorkehrungen wie durch einen Postrückbehaltungsauftrag verlängert werden kann (s. BGE 107 V 187 E. 2 S. 90) und auch nicht durch die Gewährung einer längeren Abholungsfrist durch die Post erstreckt wird (BGE 127 I 31 E. 2b S. 34 f.), dass hingegen bei einem Nachsendeauftrag die siebentägige Frist erst durch die Hinterlegung der Abholungseinladung an der Nachsendeadresse ausgelöst wird (Urteil 5P.425/2005 vom 20. Januar 2006 E. 3.3).
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dass die Verfügung vom 18. Oktober 2012, womit eine nicht erstreckbare Nachfrist angesetzt und das Nichteintreten im Säumnisfall angedroht wurde, gleichentags per Post an die vom Vertreter der Beschwerdeführerin vorbehaltlos angegebene Adresse in Zug verschickt wurde, wo sie gemäss "Sendungsverfolgung" der Post am 19. Oktober 2012 nicht zugestellt werden konnte und von wo aus sie am selben Tag gemäss einem Nachsendeauftrag an eine c/o-Adresse des Vertreters in Zürich weitergeleitet und dort am 22. Oktober 2012 zur Abholung gemeldet wurde,
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dass die Verfügung nach dem vorstehend Ausgeführten nicht vor dem 29. Oktober 2012 (sieben Tage nach dem 22. Oktober 2012) als zugestellt gelten kann, am Tag, da sie tatsächlich in Empfang genommen wurde,
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dass damit von der (zweiten und letzten) Zahlungsaufforderung zwar unter allen Umständen erst am letzten Tag der Frist, aber eben doch rechtzeitig Kenntnis genommen werden konnte, sodass allenfalls rechtzeitige Zahlung, zumindest aber das Verfassen eines Fristerstreckungsgesuchs noch am 29. Oktober 2012 möglich gewesen wäre,
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dass indessen ein Fristerstreckungsgesuch erst am 31. Oktober 2012 gestellt wurde, sodass offen bleiben kann, ob einem am 29. Oktober 2012 gestellten Gesuch überhaupt hätte entsprochen werden können (Nachfristen gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG sind regelmässig, besondere von der Partei darzulegende Umstände vorbehalten, nicht erstreckbar, vgl. Urteile 2C_755/2011 vom 5. Januar 2012 und 2C_361/2009 vom 20. Juli 2009 E. 2.2 mit Hinweisen),
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dass die Beschwerdeführerin innert der rechtswirksam eröffneten, auf den 29. Oktober 2012 angesetzten Nachfrist weder den Kostenvorschuss bezahlt noch sonst wie in geeigneter Weise auf die Zahlungsaufforderung reagiert hat,
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dass gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG auf ihre Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG),
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Abgaberechtliche Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 6. November 2012
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Feller
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