BGer 2C_1099/2012 | |||
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BGer 2C_1099/2012 vom 07.11.2012 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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2C_1099/2012
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Urteil vom 7. November 2012
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II. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Steuerverwaltung des Kantons Wallis, Bahnhofstrasse 35, 1951 Sitten.
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Gegenstand
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Veranlagungen der Kantons-, Gemeinde- und direkten Bundessteuern 2008, Vollmacht,
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Beschwerde gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Wallis vom 26. September 2012.
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Erwägungen:
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1.
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Mit Präsidialentscheid vom 26. September 2012 trat die Steuerrekurskommission des Kantons Wallis auf eine im Namen von Y.________ am 7. Juni 2012 erhobene Beschwerde betreffend Kantons-, Gemeinde- und direkte Bundessteuern 2003-2008 nicht ein; die Kosten von Verfahren und Entscheid von Fr. 72.85 auferlegte sie X.________, mit dessen Unterschrift die Beschwerdeschrift versehen war. Der Entscheid beruht darauf, dass die Steuerrekurskommission X.________ zur Einreichung einer Vollmacht aufgefordert hatte, ohne dass dieser Aufforderung Folge geleistet worden wäre.
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Mit als Verwaltungsgerichtsbeschwerde bezeichneter, als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegengenommener Rechtsschrift vom 5. November 2012 beantragt X.________ dem Bundesgericht, der Entscheid der Rekurskommission sei wegen formeller Mängel aufzuheben und diese sei anzuhalten, auf die Beschwerde vom 7. Juni 2012 einzutreten.
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2.
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2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Rechtsschrift die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Nicht unmittelbar gerügt werden kann die Verletzung von kantonalem Gesetzesrecht, sondern allein die Verletzung von schweizerischem Recht (Art. 95 BGG). Beruht ein Entscheid auf kantonalem Recht, kann im Wesentlichen bloss gerügt werden, dessen Anwendung verstosse gegen verfassungsmässige Rechte; entsprechende Rügen bedürfen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG spezieller Geltendmachung und Begründung (BGE 135 III 513 E. 4.3 S. 521 f.; 134 I 153 E. 4.2.2 S. 158; 134 II 349 E. 3 S. 351 f.; 133 III 462 E. 2.3 S. 466). Besonderes gilt hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanzen des Bundesgerichts. Daran ist dieses grundsätzlich gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, sie seien offensichtlich unrichtig oder beruhten auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 bzw. 97 Abs. 1 BGG). Auch diesbezüglich fallen letztlich bloss die Rügen in Betracht, die Sachverhaltsfeststellung sei willkürlich oder sie beruhe auf der Verletzung von Verfahrensrechten (willkürliche Anwendung kantonaler Verfahrensvorschriften, Verletzung des rechtlichen Gehörs); auch solche Rügen müssen den strengen Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügen (BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62; 134 II 244 E. 2.2. S. 246; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.).
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2.2 Der angefochtene Entscheid beruht auf den tatsächlichen Feststellungen, dass die Beschwerdeschrift vom 7. Juni 2012 von X.________ unterschrieben wurde, dieser zur Einreichung einer Vollmacht aufgefordert worden ist und keine Vollmacht nachgereicht hat.
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Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, keine auf ihn ausgestellte Vollmacht eingereicht zu haben. Er macht jedoch geltend, er sei nicht Vertreter von Y.________; bevollmächtigte Vertreterin sei die Z.________ AG; er selber sei im Verfahren nie persönlich aufgetreten. Er bestreitet, von der kantonalen Steuerrekurskommission aufgefordert worden zu sein, eine schriftliche Vollmacht einzureichen, und erklärt, dass den "Behörden" die Vollmacht der Z.________ AG zugestellt worden sei. Damit wird weder in einer den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise aufgezeigt, inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig seien, noch inwiefern diese bei der Anwendung des einschlägigen Verfahrensrechts schweizerisches Recht verletzt habe:
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Als Sekretär mit Einzelunterschrift der Z.________ AG ist im SHAB X.________ verzeichnet. Der Beschwerdeführer beschreibt die bisherigen in der Steuerangelegenheit Y.________ von der Z.________ AG unternommenen Verfahrensschritte, wobei er die Wir-Form verwendet. Bei den Beschwerdebeilagen befindet sich unter anderem ein Exemplar der an die Vorinstanz gerichteten Rechtsschrift vom 7. Juni 2012 mit dem Briefkopf der Z.________ AG, in welchem auch X.________, lic.rer.pol., dipl. Steuerexperte, aufgeführt ist. Am Schluss des Textes, an der für die Unterschrift bestimmten Stelle, ist wiederum der Name X.________ angebracht. Der Beschwerdeführer macht nicht etwa geltend, es handle sich bei dem für die Z.________ AG zeichnenden X.________ nicht um ihn selber. Da er über die von der Z.________ AG im Zusammenhang mit der Steuerangelegenheit Y.________ erstellten Dokumente verfügt, wäre es ihm möglich und unter den gegebenen Umständen angesichts der ihm obliegenden Begründungspflicht geboten gewesen, dem Bundesgericht eine Kopie der an die Gesellschaft ausgestellten und angeblich den "kantonalen Behörden" vorgelegten Vollmacht zu produzieren bzw. die Behauptung zu belegen, dass eine solche - auch - der Vorinstanz vorgelegt worden sei. Mit dem Hinweis darauf, dass nicht er, sondern die Gesellschaft die kantonale Beschwerde eingereicht habe, will er offenbar - sinngemäss - geltend machen, bei ihm selber habe keine Vollmacht eingefordert werden dürfen; inwiefern aber die Rekurskommission angesichts der Gestaltung von Titel- und Schlussblatt der Beschwerdeschrift vom 7. Juni 2012 schweizerisches Recht verletzt hätte, wenn ihre Auflage zur Einreichung einer Vollmacht unmittelbar und auch persönlich an den Beschwerdeführer selber adressiert gewesen sein sollte, zeigt dieser nicht auf. Weiter vermag der Beschwerdeführer, namentlich auf dem Hintergrund der Gesamtheit seiner übrigen Vorbringen, mit der blossen Behauptung, er sei nie zur Einreichung einer Vollmacht aufgefordert worden, die offensichtliche Unrichtigkeit der gegenteiligen Feststellung der Vorinstanz nicht darzutun. Dass schliesslich die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Kostenauflage schweizerisches Recht verletzt habe, wird - auch mangels Eingehens auf die diesbezüglich massgeblichen Normen - nicht dargetan.
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2.3 Auf die in jeder Hinsicht einer hinreichenden Begründung entbehrende Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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2.4 Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
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Demnach erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, der Steuerrekurskommission des Kantons Wallis und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 7. November 2012
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Feller
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