VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 6B_648/2012  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 6B_648/2012 vom 07.11.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_648/2012
 
Urteil vom 7. November 2012
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Diebstahl usw.; rechtliches Gehör,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
 
des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 15. Mai 2012.
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
 
1.
 
Da der Beschwerde der angefochtene Entscheid nicht beilag, forderte das Bundesgericht den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. Oktober 2012 auf, den Mangel spätestens am 29. Oktober 2012 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Der Beschwerdeführer hat die Verfügung auf der Post nicht abgeholt. Da er dafür zu sorgen hat, dass ihn gerichtliche Sendungen erreichen, gilt die Verfügung als zugestellt. Der angefochtene Entscheid ging innert Frist beim Bundesgericht nicht ein. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
2.
 
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden.
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 7. November 2012
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Schneider
 
Der Gerichtsschreiber: Monn
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).