BGer 2C_393/2012 | |||
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BGer 2C_393/2012 vom 08.11.2012 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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2C_393/2012, 2C_394/2012
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Urteil vom 8. November 2012
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II. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Bundesrichter Donzallaz,
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nebenamtlicher Bundesrichter Locher,
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Gerichtsschreiber Errass.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________ und Y.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Steueramt des Kantons Solothurn, Schanzmühle, Werkhofstrasse 29c, 4509 Solothurn.
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Gegenstand
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2C_393/2012
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Staatssteuern 2010,
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2C_394/2012
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Direkte Bundessteuer 2010,
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Beschwerden gegen die Urteile des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 27. Februar 2012.
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Sachverhalt:
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A.
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Die Eheleute X.________ und Y.________ sind Eigentümer eines 7-Zimmer-Einfamilienhauses an der A.________strasse in B.________. Dieses wurde 1918 erstellt und besitzt einen Katasterwert von Fr. 141'800.--. Dazu gehört ein Garten mit Obstbäumen. Im Jahre 2010 erwuchsen den Eheleuten X.________ und Y.________ Liegenschaftskosten von Fr. 11'724.--, davon Fr. 1'738.-- für Servicearbeiten am Rasenmäher, für die Düngung des Rasens, den Schnitt der Obstbäume und die Schädlingsbekämpfung sowie die Anschaffung von diversen Blumen und Pflanzen.
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B.
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Für die Steuerperiode 2010 machten die Eheleute X.________ und Y.________ im Rahmen der effektiven Liegenschaftsunterhaltskosten den Abzug der vollen Fr. 11'724.-- geltend. Die Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen liess jedoch nur Fr. 9'986.-- zum Abzug zu, behandelte die Kosten für Servicearbeiten am Rasenmäher sowie für diverse Gartenarbeiten und Blumen im Betrag von Fr. 1'738.-- als nicht abziehbare Lebenshaltungskosten und veranlagte sie für die Steuerperiode 2010 bei der Staatssteuer auf ein steuerbares Einkommen von Fr. 92'828.-- (kein steuerbares Vermögen) und bei der direkten Bundessteuer auf ein steuerbares Einkommen von Fr. 95'600.--. Daran hielt die Veranlagungsbehörde auch im Einspracheentscheid vom 7./10. Oktober 2011 fest. Mit Entscheid vom 27. Februar 2012 wies das Kantonale Steuergericht Solothurn Rekurs und Beschwerde hiergegen ab.
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C.
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Vor Bundesgericht beantragen die Eheleute X.________ und Y.________, die angefochtenen Urteile des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 27. Februar 2012 betreffend die Staats- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer 2010 aufzuheben und bei der Festlegung des steuerbaren Einkommens die geltend gemachten Abzüge zu berücksichtigen. Sie rügen eine Verletzung von Bundesrecht.
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D.
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Das Steueramt des Kantons Solothurn und das Kantonale Steuergericht Solothurn sowie die Eidgenössische Steuerverwaltung (betr. die direkte Bundessteuer) beantragen die Abweisung der Beschwerden, soweit darauf einzutreten ist.
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Erwägungen:
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1.
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1.1 Die gleich lautenden Beschwerden betreffen die gleichen Parteien, richten sich gegen übereinstimmende Entscheide und werfen dieselben Rechtsfragen auf. Es rechtfertigt sich deshalb, die Verfahren zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Urteil zu erledigen (vgl. Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 24 BZP; BGE 131 V 59 E. 1 S. 60 f. mit Hinweis).
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1.2 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid über die direkten Steuern des Kantons und des Bundes. Dagegen steht gemäss Art. 82 ff. BGG in Verbindung mit Art. 73 StHG (SR 642.14) sowie mit Art. 146 DBG (SR 642.11) die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen. Auf die form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden der gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG legitimierten Beschwerdeführer ist grundsätzlich einzutreten.
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1.3 Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es legt sodann seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 bzw. Art. 97 Abs. 1 BGG).
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1.4 Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Rechtsschrift die Begehren und deren Begründung zu enthalten; im Rahmen der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
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Die vorliegenden Beschwerdeschriften genügen diesen Anforderungen nur beschränkt. Insbesondere setzen sie sich nur am Rande mit den Erwägungen im angefochtenen Urteil auseinander. Soweit die Begründungsanforderungen nicht erfüllt sind, kann auf die Beschwerden nicht eingetreten werden.
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2.
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2.1 Bei Liegenschaften im Privatvermögen können namentlich die Unterhaltskosten, die Kosten der Instandstellung von neu erworbenen Liegenschaften, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte von den steuerbaren Einkünften abgezogen werden (Art. 32 Abs. 2 Satz 1 DBG; Art. 9 Abs. 3 Satz 1 StHG, beide in der seit dem 1. Januar 2010 gültigen Fassung; § 39 Abs. 3 Satz 1 erster Satzteil des solothurnischen Gesetzes vom 1. Dezember 1985 über die Staats- und Gemeindesteuern [StG, BGS 614.11]). Die einzelnen Kostenarten werden in der Verordnung des Bundesrats vom 24. August 1992 über den Abzug der Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer (SR 642.116) und insbesondere in der Verordnung der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 24. August 1992 über die abziehbaren Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer (SR 642.116.2) konkretisiert. Dasselbe gilt für die Steuerverordnung Nr. 16 des Kantons Solothurn vom 28. Januar 1986: Unterhalts-, Betriebs- und Verwaltungskosten von Liegenschaften im Privatvermögen (StV Nr. 16, BGS 614.159.16). Nicht abziehbar sind die übrigen Kosten und Aufwendungen, insbesondere die Aufwendungen für den Unterhalt der steuerpflichtigen Person oder ihrer Familie sowie die Aufwendungen für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Vermögensgegenständen (Art. 34 lit. a und d DBG; § 41 Abs. 4 lit. a und e StG).
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2.2 Bei den von der steuerpflichtigen Person selbst genutzten Liegenschaften sind zudem nur diejenigen Kosten abzugsberechtigt, die mit dem (steuerbaren) Eigenmietwert in unmittelbarem Zusammenhang stehen (Urteil 2C_390/2012 vom 7. August 2012 E. 2.1; Urteil 2C_878/2010 vom 19. April 2011 E. 5.1). Nach § 28 Abs. 1 StG richtet sich der Mietwert der eigenen Wohnung nach dem Wohnwert, welcher dem Betrag entspricht, den die steuerpflichtige Person für die Benützung einer gleichartigen Wohnung aufwenden müsste. Für die Schätzung des Wohnwertes sind Ausbau und Zustand des Gebäudes sowie die örtlichen Verhältnisse angemessen zu berücksichtigen. Die Einzelheiten der Bemessung des Mietwertes der eigenen Wohnung sind in der Steuerverordnung Nr. 15 des Kantons Solothurn vom 28. Januar 1986: Bemessung des Mietwertes der eigenen Wohnung, geregelt (StV Nr. 15, BGS 614.159.15). Nachdem das fragliche Einfamilienhaus über einen Katasterwert von weniger als Fr. 240'000.-- verfügt, liegt kein Gebäude mit überdurchschnittlicher Bauart im Sinne von § 4 StV Nr. 15 vor, so dass die Eigenmietwertbestimmung pauschal gemäss § 1 ff. StV Nr. 15 erfolgt.
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2.3 Bei Aufwendungen für die Gartenpflege ist die Abgrenzung zwischen Unterhaltskosten, wertvermehrenden Aufwendungen bzw. Lebenshaltungskosten besonders schwierig und zudem gesamtschweizerisch nicht einheitlich, weil die Kantone auch bei der Festsetzung des Eigenmietwertes über eine gewisse "Bewertungsfreiheit" verfügen (Urteil 2C_390/2012 vom 7. August 2012 E. 2.2; Urteil 2C_878/2010 vom 19. April 2011 E. 5.2). Entsprechend werden Aufwendungen für die Gartenarbeit bei selbst genutzten Liegenschaften nicht überall gleich gewürdigt (vgl. NICOLAS MERLINO, Commentaire romand de la LIFD, 2008, N 73 ad art. 32 LIFD; PETER LOCHER, Kommentar zum DBG, 1. Teil, 2001, Rz. 28 zu Art. 32 DBG; BERNHARD ZWAHLEN, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht [I/2a], Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 2. Aufl. 2008, Rz. 12a zu Art. 32 DBG; FELIX RICHNER/WALTER FREI/STEFAN KAUFMANN/HANS ULRICH MEUTER, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl. 2009, Rz. 86 zu Art. 32 DBG; vgl. auch DIETER EGLOFF, Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 3. Aufl. 2009, Rz. 45 zu § 39 StG AG). Fest steht aber, dass bei selbst genutzten Liegenschaften - wenn überhaupt - nur ein tatsächlich an Dritte geleistetes Entgelt abgesetzt werden kann.
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2.4 Gemäss § 2 Abs. 1 lit. d StV Nr. 16 gelten als Unterhaltskosten im Zusammenhang mit dem Gartenunterhalt namentlich die Auslagen für Pflege und Ersatz von Pflanzen, die das Jahr überdauern, nicht aber Betriebskosten bei Eigennutzung (Rasenmähen, Schneeräumen, Gartenreinigungs- und Räumungsarbeiten, Aufwand für Blumen- und Gemüsekulturen). Entsprechend liessen die Solothurner Steuerbehörden von den geltend gemachten Liegenschaftsunterhaltskosten von Fr. 11'724.-- nur Fr. 9'986.-- zum Abzug zu und behandelten die Kosten für Servicearbeiten am Rasenmäher, für die Düngung des Rasens, den Schnitt der Obstbäume und die Schädlingsbekämpfung sowie die Anschaffung von diversen Blumen und Pflanzen von Fr. 1'738.-- als nicht abziehbare Lebenshaltungskosten bzw. als "Betriebskosten der Eigennutzung". Ergänzend wies schon die Einsprachebehörde darauf hin, dass bei Vermietung eines Einfamilienhauses der Mieter den Garten zu pflegen habe und für den gewöhnlichen Unterhalt besorgt sei. Dieser könne aber keine Unterhaltskosten geltend machen. Entsprechendes müsse bei Eigennutzung durch den Eigentümer gelten.
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2.5 Dieses Vorgehen der Solothurner Steuerbehörden ist nicht zu beanstanden:
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2.5.1 Zunächst sind die Auslagen für Blumen und Pflanzen offensichtlich nicht absetzbar. Die Beschwerdeführer behaupten nicht, es habe sich um solche gehandelt, die das Jahr überdauern.
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2.5.2 Bei der Pflege der Obstbäume handelt es sich zwar um Baumbestände, die das Jahr überdauern. Allerdings geht die Solothurner Praxis davon aus, dass bei Obstbäumen die Nutzung der Früchte im Vordergrund steht, weshalb sie diesbezüglich von nicht absetzbaren "Betriebskosten der Eigennutzung" ausgeht. Dies wird von den Beschwerdeführern nicht in Frage gestellt.
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2.5.3 Ebenfalls um solche Kosten handelt es sich bei den Auslagen für Servicearbeiten am Rasenmäher und für die Düngung des Rasens.
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3.
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Was die Beschwerdeführer dagegen einwenden, überzeugt nicht.
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3.1 Nach ihrem Dafürhalten gehört zur Erhaltung bestehender Werte auch die Pflege des Gartens, ansonsten eine Überwucherung und Vergandung des Rasens und der Gartenanlage resultiere. Zur Pflege des Gartens gehöre auch das Rasenmähen. Da die Eigenarbeit steuerlich nicht erfasst werde, sei korrekterweise auch kein Abzug möglich. Die Anschaffung und der Unterhalt des Materials (z.B. Rasenmäher) seien "unter steuersystematisch richtiger Betrachtung als abzugsfähige Instandhaltungskosten zu qualifizieren". Zur steuerrechtlichen Qualifikation der Anschaffung eines Rasenmähers äusserte sich das Bundesgericht kürzlich im Allgemeinen (Urteil 2C_390/2012 vom 7. August 2012 E. 2.3) und für den Kanton Zürich im Besonderen (E. 2.5). Dort, wo Aufwendungen für das Rasenmähen steuerlich berücksichtigt werden, sind auch die Kosten für die Reparatur eines Rasenmähers absetzbar (Urteil 2C_390/2012 vom 7. August 2012 E. 2.3 in fine). Dies ist aber im Kanton Solothurn gerade nicht der Fall, weil § 2 Abs. 1 lit. d StV Nr. 16 die Auslagen für das Rasenmähen steuerlich nicht berücksichtigt (vgl. oben E. 2.4). Die Beschwerdeführer legen überhaupt nicht dar, inwiefern diese solothurnische Regelung unhaltbar und mit dem Konzept der Eigenmietwertbesteuerung in diesem Kanton nicht vereinbar sein soll.
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3.2 Weiter machen die Beschwerdeführer geltend, der Wert des Landes bzw. des Gartens sei im Katasterwert mitberücksichtigt. Dies dürfte zutreffen, jedoch bei einem Katasterwert von Fr. 141'800.-- für ein 7-Zimmer-Einfamilienhaus nur beschränkt ins Gewicht fallen. Entscheidend ist aber im vorliegenden Zusammenhang nicht der Katasterwert, sondern der Eigenmietwert, der in ihrem Fall pauschal und (mit Fr. 14'208.-- für die Staatssteuer und Fr. 17'760.-- für die direkte Bundessteuer) ebenfalls recht bescheiden ist. Von da her besteht kein Anlass, bei den Unterhaltskosten für die Gartenpflege einen sehr offenen Massstab anzusetzen.
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3.3 Schliesslich beziehen sich die Beschwerdeführer auf die Regelung im Kanton Zürich. Diese ist aber - wie aus dem Urteil 2C_390/2012 vom 7. August 2012 erhellt - besonders gelagert und darf nicht verallgemeinert werden. Der Abzug von Kosten für die Gartenpflege ist wie ausgeführt gesamtschweizerisch nicht einheitlich, weil auch die Eigenmietwerte nicht überall gleich festgelegt werden; massgebend sind die kantonalen Grundlagen. Diese Unterschiede wirken sich nicht nur auf die Staats- und Gemeindesteuer, sondern auch auf die direkte Bundessteuer aus.
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4.
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Die Beschwerden betreffend die Staats- und Gemeindesteuer sowie die direkte Bundessteuer sind damit unbegründet und abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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5.
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Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind den Beschwerdeführern unter Solidarhaft aufzuerlegen (Art. 65 f. BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (Art. 68 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Verfahren 2C_393/2012 und 2C_394/2012 werden vereinigt.
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2.
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Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer (2C_394/2012) wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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3.
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Die Beschwerde betreffend die Staats- und Gemeindesteuer (2C_393/2012) wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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4.
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Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.
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5.
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Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonalen Steuergericht Solothurn und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 8. November 2012
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Errass
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