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Informationen zum Dokument  BGer 8C_871/2012  Materielle Begründung
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BGer 8C_871/2012 vom 08.11.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_871/2012
 
Urteil vom 8. November 2012
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
B.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
 
vom 31. August 2012.
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 25. Oktober 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. August 2012, mit welchem das gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts vom 30. November 2010 gerichtete Revisionsgesuch abgewiesen wurde,
 
in Erwägung,
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
 
dass die Vorinstanz erwog, es lägen keine Gründe vor, die es erlauben würden, den Nichteintretensbeschluss vom 30. November 2010 in Revision zu ziehen; insbesondere würden keine neuen erheblichen Tatsachen vorgebracht, die dem Gericht im früheren Verfahren verschlossen geblieben seien; abgesehen davon könnten solche nur gehört werden, soweit sie unverschuldeterweise nicht bereits im ersten Verfahren hätten beigebracht werden können,
 
dass der Beschwerdeführer diese Sichtweise weder als rechtswidrig rügt noch sonst wie aufzeigt, inwiefern die vorinstanzliche Verweigerung einer Revision des Beschlusses vom 30. November 2010 rechtsfehlerhaft sein könnte,
 
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden wird,
 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 8. November 2012
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Ursprung
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
 
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