BGer 6B_719/2011 | |||
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BGer 6B_719/2011 vom 12.11.2012 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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6B_719/2011
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Urteil vom 12. November 2012
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Strafrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Mathys, Präsident,
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Bundesrichter Schneider,
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Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
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Bundesrichter Denys, Schöbi,
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Gerichtsschreiber Näf.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Bosonnet,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Schweizerische Bundesanwaltschaft, 3003 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Strafbare Vorbereitungshandlungen zu Brandstiftung, Verbergen und Weiterschaffen von Sprengstoffen; Konkurrenz; faires Verfahren, Verfahrenssprache; Dokumentationspflicht, Akteneinsicht, rechtliches Gehör; Beweiswürdigung; Strafzumessung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Bundesstrafgerichts, Strafkammer, vom 22. Juli 2011.
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Sachverhalt:
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A.
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Die Schweizerische Bundesanwaltschaft erhob am 6. Mai 2011 beim Bundesstrafgericht Anklage gegen X.________, Y.________ und Z.________ wegen strafbarer Vorbereitungshandlungen zu Brandstiftung (Art. 260bis Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 221 Abs. 1 StGB), Verbergens und Weiterschaffens von Sprengstoffen (Art. 226 Abs. 2 StGB) sowie unbefugten Verkehrs (Einfuhr) mit Sprengmitteln (Art. 37 Ziff. 1 i.V.m. Art. 4 Sprengstoffgesetz und Art. 31 Abs. 1 Sprengstoffverordnung). Den Angeklagten wird vorgeworfen, sie hätten in den Wochen vor ihrer Festnahme am 15. April 2010 in der Schweiz und in Italien Vorkehrungen getroffen, um mittels einer unkonventionellen Spreng-/Brandvorrichtung, deren Komponenten sich im Zeitpunkt ihrer Festnahme in der Nähe des Albispasses in dem von ihnen benützten Mietwagen befunden hätten, eine Brandstiftung zu verüben. Sie hätten am 15. April 2010 in dem von ihnen in Bellinzona gemieteten Personenwagen Sprengstoffe und andere Gegenstände verborgen und weitergeschafft. Im Kofferraum des Mietwagens hätten sich fünf Flaschen Propangas, zwei Kanister mit total zwölf Litern Benzin und zwei Liter Motorenöl befunden. In den Stiefeln der Mitangeklagten Y.________ seien zwei Päckchen Sprengstoff der Marke Eurogelatina (total 476 g) verborgen gewesen. Die Mitangeklagte Y.________ habe um ihre Taille, unter der Kleidung, eine Sicherheitsanzündschnur und zwei Aluminiumsprengkapseln getragen. Die Angeklagten hätten die Absicht gehabt, am 15./16. April 2010 unter Einsatz dieser Gegenstände einen Anschlag zum Nachteil des im Bau befindlichen Nanotechnologiezentrums der A.________ in B.________ zu verüben, wie sich aus den im Mietwagen sichergestellten zahlreichen Bekennerschreiben ergebe.
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B.
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Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts sprach X.________, Y.________ und Z.________ mit Urteil vom 22. Juli 2011 der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Brandstiftung (Art. 260bis Abs. 1 StGB) sowie des Weiterschaffens und Verbergens von Sprengstoffen (Art. 226 Abs. 2 StGB) schuldig und verurteilte sie zu Freiheitsstrafen von 3 Jahren und 8 Monaten respektive 3 Jahren und 4 Monaten beziehungsweise 3 Jahren und 6 Monaten, unter Anrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 464 Tagen. In Bezug auf Z.________ widerrief sie den bedingten Vollzug zweier Vorstrafen. Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts ordnete gestützt auf Art. 231 StPO an, dass die drei Verurteilten zur Sicherung des Strafvollzugs in Sicherheitshaft zu behalten sind. Vom Vorwurf des unbefugten Verkehrs (Einfuhr) mit Sprengmitteln im Sinne von Art. 37 Ziff. 1 i.V.m. Art. 4 Sprengstoffgesetz und Art. 31 Abs. 1 Sprengstoffverordnung wurden die drei Angeklagten freigesprochen.
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Die drei Verurteilten erheben in getrennten Eingaben Beschwerden in Strafsachen an das Bundesgericht.
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C.
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X.________ stellt in seiner Beschwerde an das Bundesgericht die Rechtsbegehren, (1.) es seien die im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Beweisergänzungsanträge auf Beizug sämtlicher Berichte der italienischen Behörden sowie auf Zeugeneinvernahmen eines italienischen Vizestaatssekretärs und eines schweizerischen Journalisten gutzuheissen, und es sei ihm nach Erhebung dieser Beweise Frist zur Stellungnahme sowie zu weiteren Anträgen anzusetzen; (2.) es sei im Sinne der Erwägungen die Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 und Art. 6 Ziff. 3 lit. c und lit. d EMRK festzustellen; (3.) der Schuldspruch wegen Verbergens und Weiterschaffens von Sprengstoffen (Art. 226 Abs. 2 StGB) sei aufzuheben und er sei diesbezüglich freizusprechen; (4.) das angefochtene Urteil sei im Strafpunkt aufzuheben. Für den Fall der vollumfänglichen Abweisung des Begehrens betreffend die Beweisergänzungsanträge stellt X.________ (5.) den Eventualantrag, er sei (wegen Vorbereitungshandlungen zu Brandstiftung gemäss Art. 260bis Abs. 1 StGB) mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu bestrafen, unter Anrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft. X.________ stellt im Weiteren den Eventualantrag, das angefochtene Urteil sei im Schuld- und im Strafpunkt aufzuheben, und die Sache sei zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
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D.
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Die Bundesanwaltschaft verzichtet auf eine Stellungnahme.
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Das Bundesstrafgericht beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
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X.________ nimmt zur Vernehmlassung des Bundesstrafgerichts in einer Replik Stellung. Er beantragt unter anderem Einsichtnahme in die Video- und Tonaufnahmen der Hauptverhandlung vor dem Bundesstrafgericht.
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Erwägungen:
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1.
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Die Beschuldigten erheben in getrennten Eingaben teils unterschiedliche, teils dieselben Rügen, Letztere teilweise mit unterschiedlicher Begründung. Es rechtfertigt sich nicht, die drei Verfahren zu vereinigen.
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2.
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Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seiner Rechte betreffend die Übersetzung.
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2.1 Das Verfahren vor der Vorinstanz wurde in deutscher Sprache geführt. Der Beschwerdeführer ist - wie die beiden Mitbeschuldigten - italienischer Muttersprache und hat keine Deutschkenntnisse. Während der Hauptverhandlung war in den beiden ersten Verhandlungstagen eine Dolmetscherin anwesend. Seine Befragung in der Hauptverhandlung wurde von einem italienischsprachigen Gerichtsmitglied vorgenommen. Die Einvernahme der beiden Zeugen wurde von der anwesenden Dolmetscherin ins Italienische übersetzt. Auch der Beweisbeschluss wurde von der Dolmetscherin in die italienische Sprache übersetzt.
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Die Stellungnahmen und die Beweisanträge sowie das Plädoyer der Bundesanwaltschaft einschliesslich der darin gestellten Anträge wurden nicht übersetzt. Das am Ende der Verhandlung mündlich verkündete Urteilsdispositiv und die mündliche Begründung des Urteils wurden ebenfalls nicht übersetzt. Die Vorinstanz weist darauf hin, die Beschuldigten hätten stets die Gelegenheit gehabt, eine Übersetzung zu verlangen.
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2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen sei nicht übersetzt worden, wodurch Art. 68 StPO, Art. 6 Ziff. 3 lit. e EMRK und Art. 14 Ziff. 3 lit. f UNO-Pakt II verletzt worden seien. Die Verteidigung habe im vorinstanzlichen Verfahren mehrfach beantragt, es seien die Entscheide des Gerichts sowie die Anträge und die Stellungnahmen der Bundesanwaltschaft zu übersetzen. Diese Begehren habe der Vorsitzende abgewiesen. Der Beschwerdeführer weist ferner darauf hin, dass er im Anschluss an die Hauptverhandlung gemeinsam mit den beiden andern Beschuldigten auf Anordnung des Präsidenten des Strafgerichts sofort in das Gefängnis zurückgeführt worden sei. Zu diesem Zeitpunkt habe er mangels Übersetzung nicht gewusst, zu welcher Strafe er verurteilt wurde. Die Verteidiger hätten den Gerichtssaal erst später verlassen dürfen, wodurch der Anwaltskontakt verunmöglicht worden sei.
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2.3 Die Vorinstanz weist in ihrer Vernehmlassung darauf hin, dass die Bundesanwaltschaft in der Hauptverhandlung keine Beweisanträge gestellt, sondern lediglich drei Dokumente zu den Akten gegeben habe, nämlich eine Kostenzusammenstellung betreffend ein Verfahren, einen Auszug aus dem Codice penale italiano sowie das Dokument "L'ABC Della Liberazione Animale" mit Deckblatt "Quelle". Diese Dokumente seien mit Ausnahme der Kostenzusammenstellung in italienischer Sprache abgefasst gewesen, weshalb es nichts zu übersetzen gegeben habe. Wohl sei die Stellungnahme der Bundesanwaltschaft zu den Beweisanträgen der Verteidigung nicht übersetzt worden. Die Verteidigung habe indessen keine Anträge auf Übersetzung gestellt. Zudem habe es nach der Stellungnahme der Bundesanwaltschaft eine Verhandlungspause von 45 Minuten gegeben, in welcher die Verteidigung sich mit den Beschuldigten habe besprechen können. Wohl sei die mündliche Begründung des Beweisbeschlusses der Vorinstanz nicht übersetzt worden. Dies habe jedoch keinen Einfluss auf das Prozessergebnis gehabt, da die Beschuldigten ohnehin jede Stellungnahme verweigert hätten. Das Plädoyer der Bundesanwaltschaft samt Anträgen habe vor dem Beginn der Parteivorträge in schriftlicher Form vorgelegen. Die Verteidigung habe dieses Plädoyer in der daran anschliessenden 35-minütigen Verhandlungspause, welche auf Wunsch hätte verlängert werden können, mit den Beschuldigten besprechen können. Zwei Verteidiger hätten über ausreichende Italienischkenntnisse verfügt. Der dritte Verteidiger sei von einer privaten Dolmetscherin begleitet worden. Das Beweisverfahren sei im Zeitpunkt des Beginns der Parteivorträge abgeschlossen gewesen. Einwände gegen die Anträge der Anklage hätten von der Verteidigung in den Plädoyers vorgetragen werden können. Aufgrund dieser Sachlage sei von einem Verzicht auf Übersetzung auszugehen. Der Beschuldigte habe einen Anspruch auf Übersetzung, damit er verstehe, was ihm vorgeworfen werde, und in die Lage versetzt werde, den aus seiner Sicht relevanten Sachverhalt darzustellen. Im Zeitpunkt der mündlichen Urteilseröffnung habe der Beschuldigte seine Sicht des Sachverhalts nicht mehr darzustellen, weshalb er auch kein Recht auf Übersetzung in Anspruch nehmen könne. Zudem habe die mündliche Urteilseröffnung im vorliegenden Fall keine Fristen ausgelöst, weshalb eine allfällige Verletzung eines diesbezüglichen Rechts auf Übersetzung ohne Konsequenzen auf die Rechtsstellung der Beschuldigten gewesen wäre.
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Der Beschwerdeführer stellt in seiner Replik die Anträge, es seien die Video- und Tonaufnahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung beizuziehen, es sei ihm Gelegenheit zur Einsichtnahme in diese Aufnahmen zu geben, und es sei ihm nach Einsichtnahme eine Frist zur Ergänzung seiner Stellungnahme anzusetzen. Der Beschwerdeführer beantragt dies, "um abzuklären, wann tatsächlich die Übersetzerin im Gerichtssaal anwesend war und welche Rügen der Unterzeichnende hinsichtlich der fehlenden Übersetzung anbrachte".
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2.4 Versteht eine am Verfahren beteiligte Person die Verfahrenssprache nicht oder kann sie sich darin nicht genügend ausdrücken, so zieht die Verfahrensleitung eine Übersetzerin oder einen Übersetzer bei (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der beschuldigten Person wird, auch wenn sie verteidigt wird, in einer ihr verständlichen Sprache mindestens der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen mündlich oder schriftlich zur Kenntnis gebracht. Ein Anspruch auf vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlungen sowie der Akten besteht nicht (Art. 68 Abs. 2 StPO). Gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. e EMRK hat jede angeklagte Person das Recht, unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. Nach Art. 14 Ziff. 3 lit. f UNO-Pakt II kann der Angeklagte die unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers verlangen, wenn er die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und gemäss der Praxis der Rechtsprechungsorgane der EMRK besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Übersetzung aller Schriftstücke und mündlichen Äusserungen, auf deren Verständnis der Angeklagte angewiesen ist, um in den Genuss eines fairen Verfahrens zu kommen und sich wirksam verteidigen zu können. Dazu gehören in der Regel die Anklageschrift, die Instruktion des Verteidigers und die wesentlichen Vorgänge der mündlichen Hauptverhandlung. Je nach den Umständen des konkreten Falles können aber weitere Verfahrensbestandteile hinzukommen, etwa die Befragung von Zeugen. Demnach müssen wichtig erscheinende prozedurale Vorgänge und Akten - auf entsprechenden Antrag des Angeschuldigten - übersetzt werden. Dem Angeschuldigten muss durch die Übersetzung zur Kenntnis gebracht werden, was ihm konkret vorgeworfen wird, und er muss in die Lage versetzt werden, sich gegen die Vorwürfe zu verteidigen (BGE 118 Ia 462 E. 2a; Urteile 6P.82/1999 vom 23. September 1999 E. 3d; 6B_190/2008 vom 20. Mai 2008 E. 3; Entscheid des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 19. Dezember 1989 in Sachen Kamasinski gegen Österreich, Serie A, vol. 168 Ziff. 74, 79).
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2.5
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2.5.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der angefochtene Entscheid. Die Ausführungen in der Vernehmlassung der Vorinstanz geben keinen Anlass zu Anträgen, die nicht schon in der Beschwerde hätten gestellt werden können. Es ist nicht strittig, welche Verfahrenshandlungen übersetzt und welche nicht übersetzt wurden. Strittig ist, ob und inwiefern einzelne Verfahrenshandlungen von Amtes wegen oder nur auf Antrag zu übersetzen sind. Strittig ist zudem, wie die Verfügungen des Präsidenten der Strafkammer und die Anträge der Verteidigung betreffend Übersetzung zu verstehen sind und inwiefern das Verhalten des Beschwerdeführers respektive der Verteidigung nach Treu und Glauben als Verzicht auf eine Übersetzung zu interpretieren ist. Das sind Rechtsfragen. Der Beschwerdeführer konnte in der Beschwerde alle Argumente vortragen, die aus seiner Sicht eine Verletzung des Anspruchs auf Übersetzung begründen. Zur Prüfung der in der Beschwerde erhobenen Einwände kann das in den Akten enthaltene Protokoll der vorinstanzlichen Hauptverhandlung herangezogen werden. Daraus ist ersichtlich, in welchen Verfahrensabschnitten die amtliche Übersetzerin im Gerichtssaal anwesend war, welche Anträge die Verteidigung hinsichtlich der Übersetzung stellte und welche Verfügungen der Präsident der Strafkammer in Bezug auf die Übersetzung erliess. Wenn der Beschwerdeführer der Meinung ist, aus den Video- und Tonaufnahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung könnte sich ergeben, dass das Protokoll insoweit unrichtig oder unvollständig ist, hätte er dies bereits in der Beschwerde vorbringen können. Die in der Replik gestellten Anträge sind, soweit im Verfahren der Beschwerde in Strafsachen überhaupt zulässig, verspätet.
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2.5.2 Der Beschwerdeführer behauptet, es sei eine Tatsache, dass die Verteidigung mehrfach beantragt habe, die Entscheide des Gerichts und die Anträge der Bundesanwaltschaft zu übersetzen. All diese Anträge seien vom Vorsitzenden abgewiesen worden (Beschwerde S. 6). Der Beschwerdeführer nennt keine Aktenstelle, um seine Behauptung zu belegen. Im schriftlichen Protokoll der Hauptverhandlung (Akten p. 13 920 001 ff.) findet sich für die Behauptung des Beschwerdeführers keine Stütze. Im Protokoll wird festgehalten, dass die Übersetzerin nur in Aktion tritt, wenn der Präsident dies anordnet. Wenn die Parteien darüber hinaus die Dienste der Übersetzerin beanspruchen wollen, haben sie dies anzumelden (Protokoll S. 3; Akten p. 13 920 003). Im Anschluss an die Beratung der Vorfragen und Beweisanträge beantragte die Verteidigung der Mitangeklagten Y.________ die Übersetzung des nächsten Verhandlungsteils, insbesondere der Zeugenbefragung, damit die Beschuldigten diese verstehen und sich äussern können (Protokoll S. 10; Akten p. 13 920 010). Hierauf gab der Präsident bekannt, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Beschuldigte Anspruch darauf hat, die wesentlichen Verfahrenshandlungen zu verstehen und sich äussern zu können, wenn sie gegen ihn in der Urteilsfindung verwendet werden. Hingegen habe der Beschuldigte keinen Anspruch auf Übersetzung von Verfahrenshandlungen, die für ihn von Interesse sein können, aber für die Urteilsfindung nicht relevant sind. Die Frage sei von Fall zu Fall zu entscheiden. Dem Anliegen der Verteidigung werde soweit möglich Rechnung getragen (Protokoll S. 10; Akten p. 13 920 010). In der Folge wurde der Beweisbeschluss (ohne Begründung) von der Dolmetscherin in die italienische Sprache übersetzt (Protokoll S. 10; Akten p. 13 920 010). Auch die Einvernahmen der beiden Zeugen wurden von der Dolmetscherin übersetzt (siehe Protokoll S. 11 ff; Akten p. 13 920 011 ff.). Am zweiten Verhandlungstag (20. Juli 2011) wurde nach dem Schluss des Beweisverfahrens die Übersetzerin um 09.05 Uhr entlassen (Protokoll S. 16; Akten p. 13 920 016). Aus dem Protokoll ergibt sich nicht, dass die Verteidigung gegen die Entlassung der Übersetzerin zu diesem Zeitpunkt protestiert hätte. Hierauf fanden die Parteivorträge statt. Der Staatsanwalt reichte dem Gericht vor dem Parteivortrag seine schriftlichen Plädoyernotizen ein, welche zu den Akten genommen wurden (Akten p. 13 920 092-127). Danach stellte und begründete der Staatsanwalt mündlich seine Anträge (Protokoll S. 16 ff.; Akten p. 13 920 016 ff.). Aus dem Protokoll ergibt sich nicht, dass die Verteidigung hinsichtlich der Anträge der Staatsanwaltschaft und deren Begründung im Parteivortrag eine Übersetzung beantragt hätte.
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2.5.3 Das Plädoyer der Staatsanwaltschaft beziehungsweise jedenfalls die darin gestellten Anträge gehören grundsätzlich zu den wichtigen Verfahrenshandlungen. Ob diese nur auf Antrag des Beschuldigten respektive der Verteidigung (so offenbar BGE 118 Ia 462 E. 2b) oder aber - wofür der Wortlaut von Art. 68 StPO sprechen könnte - von Amtes wegen zu übersetzen sind, kann dahingestellt bleiben. Auch soweit wichtige Verfahrenshandlungen von Amtes wegen zu übersetzen sind, kann die Verteidigung grundsätzlich darauf verzichten. Die Übersetzerin wurde nach dem Abschluss des Beweisverfahrens und vor den Parteivorträgen entlassen. Damit brachte der Präsident der Strafkammer zum Ausdruck, dass aus seiner Sicht eine Übersetzung des Parteivortrags der Staatsanwaltschaft respektive der darin gestellten Anträge nicht erforderlich war. Die Verteidigung opponierte - wie sich dem (unangefochtenen) Protokoll entnehmen lässt - gegen die Entlassung der Übersetzerin nicht. Sie brachte damit zum Ausdruck, dass auch ihres Erachtens eine Übersetzung des Parteivortrags der Staatsanwaltschaft respektive der darin gestellten Anträge nicht erforderlich war. Erst nach den Parteivorträgen, einer Replik und einer Duplik betrat die Übersetzerin (um 15.21 Uhr) wieder den Gerichtssaal (Akten p. 13 920 019), um für allfällige Schlussworte der Angeklagten zur Verfügung zu stehen.
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2.5.4 Inwiefern sonst wichtige Verfahrenshandlungen zu Unrecht nicht übersetzt wurden, legt der Beschwerdeführer nicht substanziiert dar. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten, soweit darin pauschal und ohne nähere Begründung geltend gemacht wird, dass alle Begehren der Verteidigung, die Stellungnahmen und die Anträge der Bundesanwaltschaft sowie die Entscheide des Gerichtes (vor der Urteilsverkündung) zu übersetzen, vom Vorsitzenden abgewiesen wurden.
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2.6
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2.6.1 Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass die Befragung der drei Angeklagten durch einen Richter italienischer Sprache vorgenommen und von diesem dann für das Protokoll ins Deutsche übersetzt wurde. Er macht geltend, der Richter verfüge nicht über die Fähigkeiten eines unabhängigen Dolmetschers. Zudem sei es nicht Aufgabe des Richters, in der Funktion eines Dolmetschers Aussagen von Beschuldigten zu übersetzen.
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Die Vorinstanz wendet in ihrer Vernehmlassung ein, der Einsatz eines Richters als Übersetzer bei der Einvernahme der Beschuldigten sei von der Verteidigung in der Hauptverhandlung nicht beanstandet worden. Der erstmals in der Beschwerde an das Bundesgericht vorgetragene Einwand gegen dieses Vorgehen sei verspätet. Im Übrigen hätten die Beschuldigten auch an der Hauptverhandlung die Aussage verweigert, weshalb es insoweit nichts zu übersetzen gegeben habe. Dass irgendetwas falsch übersetzt worden sei, werde nicht behauptet.
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2.6.2 Die Einvernahmen der Beschuldigten zur Person und zur Sache wurden an der Hauptverhandlung dergestalt durchgeführt, dass die Fragen von einem mitwirkenden Richter auf Deutsch gestellt und anschliessend ins Italienische übersetzt und dass die Antworten der Beschuldigten vom Richter ins Deutsche übersetzt wurden (siehe die Nebenprotokolle betreffend die Einvernahmen zur Person und zur Sache; Akten p. 13 930 021 ff., 13 930 026, 034). Aus dem Verhandlungsprotokoll geht nicht hervor, dass die Verteidigung gegen diese Vorgehensweise Einwände vorgebracht und die Übersetzung der Einvernahmen durch die Dolmetscherin beantragt hätte, und solches wird denn auch in der Beschwerde nicht behauptet. Es verstösst gegen den Grundsatz von Treu und Glauben im Prozess, wenn der Beschwerdeführer erstmals in der Beschwerde an das Bundesgericht das beschriebene Vorgehen beanstandet (siehe BGE 119 Ia 88 E. 1a mit Hinweisen). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Einvernahmen der drei Beschuldigten zur Person und zur Sache insgesamt nur 45 Minuten (von 18.18 bis 19.03 Uhr) dauerten, da die Beschuldigten zu sämtlichen Fragen die Antwort verweigerten und sowohl der Staatsanwalt wie auch die drei Verteidiger keine Ergänzungsfragen stellten (siehe die Nebenprotokolle betreffend die Einvernahmen; Akten p. 13 930 021-037).
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2.7
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2.7.1 Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass die "Übersetzerin der Verteidigung" neben dem Verteidiger Platz nehmen konnte. Die durch das Gericht festgelegte Sitzordnung habe es jedoch nicht erlaubt, dass die Übersetzerin der Verteidigung neben ihm, dem Beschwerdeführer, Platz nehmen und ihm während der Hauptverhandlung übersetzen konnte. Als die Übersetzerin der Verteidigung einmal während der Verhandlung auf seine Frage eine mündliche Übersetzung getätigt habe, sei sie vom Präsidenten gerügt worden, da die Übersetzung während der Verhandlung offensichtlich störte.
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Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung fest, Gespräche unter den Parteien oder im Zuschauerbereich während laufender Verhandlung seien vom Vorsitzenden im Rahmen der Sitzungspolizei unterbunden worden, um den reibungslosen Ablauf der Verhandlung und die akustische Wahrnehmung des Inhalts der Verhandlung durch die Parteien und die Mitglieder des Gerichts sicherzustellen. Wer etwas habe übersetzen lassen wollen, habe dies beantragen können. Im Übrigen habe es wiederholt Verhandlungspausen gegeben, die auch für Besprechungen und Übersetzungen der Verteidigung mit den Beschuldigten hätten genutzt werden können.
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2.7.2 Aus dem Verhandlungsprotokoll geht nicht hervor, dass die Verteidigung an der Gerichtsverhandlung die fragliche Sitzordnung beanstandet hätte, und solches wird denn auch in der Beschwerde nicht behauptet. Es verstösst gegen den Grundsatz von Treu und Glauben im Strafprozess, wenn der Beschwerdeführer die Kritik an der fraglichen Sitzordnung erstmals in der Beschwerde an das Bundesgericht vorbringt (siehe BGE 119 Ia 88 E. 1a mit Hinweisen). Im Übrigen legt der Beschwerdeführer nicht dar, welche verfassungsmässigen Rechte beziehungsweise welche Bestimmungen durch die fragliche Sitzordnung inwiefern verletzt worden sind. Aus dem Anspruch auf Übersetzung ergibt sich nicht, dass eine "Übersetzerin der Verteidigung" neben dem Beschuldigten Platz nehmen kann, um ihm ständig oder auf Wunsch hin Äusserungen zu übersetzen und Vorgänge zu erläutern.
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2.8
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2.8.1 Am dritten Verhandlungstag (22. Juli 2011) wurde das Urteil verkündet und mündlich begründet. Die Übersetzerin war nicht anwesend (siehe Verhandlungsprotokoll S. 20 ff; Akten p. 13 920 020 ff.). Weder das Urteilsdispositiv noch die Urteilsbegründung wurden in die italienische Sprache übersetzt. Zufolge der vom Präsidenten der Strafkammer aus Sicherheitsgründen veranlassten Vorkehrungen konnten die Beschuldigten, die sofort in das Gefängnis zurückgebracht wurden, auch nicht von ihren Verteidigern sogleich darüber informiert werden, zu welchen Strafen sie verurteilt wurden.
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2.8.2 Die Vorinstanz weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Angeklagte keinen Anspruch auf Übersetzung auch des Strafurteils in die eigene Muttersprache hat; dies sei Sache des Verteidigers.
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Die im angefochtenen Entscheid dazu zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 118 Ia 462 E. 3a; 115 Ia 64 E. 6c; Urteil 6B_108/2010 vom 22. Februar 2011 E. 5.5.2) betrifft das schriftliche Urteil beziehungsweise dessen schriftliche Begründung, nicht die mündliche Urteilsverkündung.
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2.8.3 Die Verteidigung stellte in der vorinstanzlichen Verhandlung nicht den Antrag, dass das mündlich verkündete Urteilsdispositiv ins Italienische zu übersetzen sei (siehe das Protokoll der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten p. 13 920 001 ff., 13 920 020 ff.). Allerdings hatte der Präsident der Strafkammer bereits mit prozessleitender Verfügung vom 7. Juli 2011 angeordnet, dass Gelegenheit für eine Besprechung zwischen Verteidigern und Beschuldigten unter anderem kurz vor und im Anschluss an die für Freitag, 22. Juli 2011, vorgesehene Urteilseröffnung bestehe (Akten p. 13 444 001). Der Präsident erteilte noch vor der Urteilseröffnung dem Gerichtsweibel zuhanden der Polizei die Information, dass die Familienangehörigen und die Verteidiger der Angeklagten nach der Urteilseröffnung die Möglichkeit erhalten müssten, sich unten im Gebäude, d.h. im Erdgeschoss, mit den Angeklagten zu besprechen. Auf diese Möglichkeit wies der Präsident auch die Verteidiger hin, nachdem die Verurteilten aus dem Gerichtssaal weggeführt worden waren. Als die Verteidiger ca. zehn Minuten nach den Verurteilten den Gerichtssaal verlassen konnten und im Erdgeschoss des Gebäudes ankamen, waren die Verurteilten von der Polizei - aus Sicherheitsgründen - bereits abtransportiert worden. Ein Kontakt zwischen den Verteidigern und den Beschuldigten kam nicht zustande, was offenbar auf einen Mangel in der Kommunikation zwischen dem Präsidenten und der Polizei zurückzuführen war. Die Verteidiger konnten mit den Verurteilten erst Kontakt aufnehmen, nachdem diese in die Strafanstalten im Kanton Bern zurückgeführt worden waren (siehe zum Ganzen die Protestschreiben der Verteidiger des Beschwerdeführers und der Mitangeklagten Y.________ vom 23. Juli 2011, Akten p. 13 522 026 ff. und p. 13 523 007 ff., sowie das Antwortschreiben des Präsidenten vom 27. Juli 2011, Akten p. 13 410 008 ff.). Ob es unter den gegebenen Umständen den verfassungs- und konventionsrechtlichen Anforderungen noch genügt hätte, wenn die Verteidiger die Gelegenheit gehabt hätten, den Verurteilten wenige Minuten nach der Urteilsverkündung den Inhalt des Urteilsdispositivs zu übersetzen und zu erläutern, kann dahingestellt bleiben, da diese Möglichkeit aufgrund der Kommunikationspanne nicht bestand.
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2.8.4 Der Anspruch auf Übersetzung ist dadurch verletzt worden, dass der Beschwerdeführer mangels Übersetzung sowie mangels eines Kontakts mit seinem Verteidiger beim Verlassen des Gerichtssaals nach der mündlichen Urteilsverkündung und selbst noch während seines Rücktransports in die Strafanstalt keine Kenntnis vom Inhalt des in seiner Anwesenheit mündlich verkündeten Urteilsdispositivs hatte.
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Diese Verletzung des Anspruchs auf Übersetzung hat nicht die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zur Folge. Auch ihre Feststellung im Dispositiv des Bundesgerichtsurteils, welche in der Beschwerde offenbar beantragt wird, ist nicht notwendig.
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Die Verletzung des Anspruchs auf Übersetzung ist hiermit in den Urteilserwägungen festzustellen, und die Beschwerde ist in diesem Punkt im Sinne der Erwägungen abzuweisen.
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3.
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3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Behinderung der Verteidigung. Er sei wenige Tage vor der Hauptverhandlung in Bellinzona aus dem Berner Gefängnis ins Gefängnis La Stampa im Kanton Tessin verlegt worden. Beim Eintritt in diese Strafanstalt seien ihm verschiedene persönliche Bücher, Akten, Notizen zum Prozess und die gesamte Anwaltskorrespondenz weggenommen worden. Diese Unterlagen seien ihm ungeachtet wiederholter diesbezüglicher Anträge und Proteste weder am ersten noch am zweiten Verhandlungstag zurückgegeben worden. Erst am dritten Verhandlungstag, d.h. am Tag der Urteilseröffnung, als er das Wort nicht mehr habe ergreifen können, habe er die Unterlagen zurückerhalten. Der Beschwerdeführer macht geltend, als Beschuldigter habe er ein Recht auf effektive Teilnahme an dem gegen ihn geführten Verfahren als teilhabendes Subjekt. Durch die Wegnahme der genannten Unterlagen sei es ihm verunmöglicht worden, sich selber an den beiden Hauptverhandlungstagen zu verteidigen. Dadurch sei sein Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 6 Ziff. 1 und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK) verletzt.
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3.2 Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung fest, der Vorsitzende habe die Wegnahme der persönlichen Unterlagen der Beschuldigten durch die Haftanstalt als nicht den Weisungen der Verfahrensleitung entsprechend erklärt und die Haftanstalt entsprechend orientiert. Während der Hauptverhandlung hätten weder die Verteidigung noch die Beschuldigten konkret darauf hingewiesen, dass sie für eine spezifische Verfahrenshandlung die weggenommenen Unterlagen benötigten.
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3.3 Der Verteidiger des Beschwerdeführers kritisierte an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zu Beginn des ersten Verhandlungstages die Haftbedingungen im Tessiner Gefängnis. Der Beschuldigte befinde sich in Totalisolationshaft. Er habe weder Schreibzeug noch Papier, weder Radio noch Fernsehen. Er sei nicht im Besitz seiner Notizen und habe keine Notizen für die Vorbereitung der Hauptverhandlung machen können. Dies verletze die Menschenwürde sowie Art. 3 EMRK. Auch die Uhr sei ihm abgenommen worden. Der Verteidiger wies darauf hin, er habe anlässlich eines Häftlingsbesuchs diese Zustände gegenüber dem Gefängnispersonal gerügt, doch habe sich nichts geändert. Er wisse nicht, wer diese Anordnungen getroffen habe. Der Antrag laute auf Anordnung menschenwürdiger Haftbedingungen (Akten p. 13 920 001 ff., 003 f.). Der Präsident der Strafkammer hielt dazu fest, dass das Gericht die Haftbedingungen für den Aufenthalt der Beschuldigten im Tessiner Gefängnis schriftlich angeordnet und den Parteien mitgeteilt habe (Akten p. 13 920 004). Der Präsident nahm damit Bezug auf sein Schreiben vom 15. Juli 2011 betreffend "Haftbedingungen" - nämlich Korrespondenz, Besuche und telefonische Kontakte, Kontakte mit andern Inhaftierten sowie Besprechungen mit dem Verteidiger - während der Verlegung der Beschuldigten in die Tessiner Haftanstalt für die Dauer der Hauptverhandlung (Akten p. 13 445 001 f.). Der Präsident erklärte im Weiteren, die Verfahrensleitung werde dafür besorgt sein, dass dem Anliegen der Verteidiger hinsichtlich der Haftbedingungen inskünftig Rechnung getragen werde (Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, S. 5; Akten p. 13 920 005).
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Am zweiten Verhandlungstag erklärte der Verteidiger des Beschwerdeführers, dieser habe seine Gegenstände, auch die Uhr, immer noch nicht erhalten, was nicht akzeptabel sei. Die Haftbedingungen im Tessiner Gefängnis seien unmenschlich und nicht EMRK-konform. Es sei unklar, weshalb die Haftanstalt diese Bedingungen noch nicht geändert habe (Akten p. 13 920 014). Der Präsident der Strafkammer antwortete, dass am Vortag eine Mitteilung betreffend die Haftbedingungen an die Strafanstalt erfolgt sei. Dem Gericht sei jedoch nicht bekannt, welche Mittel die Haftanstalt zur Bannung der Fluchtgefahr einsetze. Die Verfahrensleitung sei der Auffassung, dass die Unterlagen für den Prozess den Häftlingen zur Verfügung stehen müssen und die Wegnahme der Unterlagen nicht tragbar sei. Das Gericht werde die Haftanstalt entsprechend orientieren (Protokoll der Hauptverhandlung S. 15; Akten p. 13 920 015). Einen Tag nach der Urteilsverkündung, mit Schreiben vom 23. Juli 2011 an den Präsidenten der Strafkammer, gestattete sich die Verteidigung erneut den Hinweis, dass dem Beschwerdeführer beim Eintritt in das Gefängnis La Stampa sämtliche schriftliche Unterlagen abgenommen worden seien. Sie seien ihm erst am Mittwochabend, den 20. Juli 2011 (also am Ende des zweiten Verhandlungstages), wieder ausgehändigt worden. Es sei dem Beschwerdeführer somit verunmöglicht worden, seine schriftlichen Unterlagen an die Verhandlung mitzunehmen (Akten p. 13 522 026 ff., 028). Der Präsident der Strafkammer hielt mit Antwortschreiben vom 27. Juli 2011 (Akten p. 13 410 008 ff.) fest, die Verteidigung habe einen diesbezüglichen Protest bereits anlässlich der Hauptverhandlung deponiert. Der Protest bilde Gegenstand klärender Gespräche zwischen dem Gericht und dem Gefängnis. Die Haftbedingungen während der Verlegung der Beschuldigten in ein Tessiner Gefängnis seien vom Gericht mit Schreiben vom 15. Juli 2011 abschliessend definiert worden.
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3.4 Das Schreiben der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 15. Juli 2011 an die Gefängnisleitung betraf die Korrespondenz, die Besuche und telefonischen Kontakte, die Kontakte mit andern Inhaftierten sowie die Besprechungen mit den Verteidigern (Akten p. 13 445 001 ff.). Im Schreiben wurde nicht angeordnet, dass den Häftlingen sämtliche Unterlagen wegzunehmen seien. Anscheinend wurde eine derartige Vorkehrung von der Gefängnisleitung aus eigener Initiative getroffen.
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Die Verfahrensleitung vertrat an der Verhandlung zu Recht die Auffassung, dass die Unterlagen für den Prozess den Häftlingen zur Verfügung stehen müssen und deren Wegnahme nicht tragbar ist (Verhandlungsprotokoll S. 15; Akten p. 13 920 015). Sie erachtete sich zu Recht als verantwortlich und zuständig, dafür besorgt zu sein, dass den Beschuldigten die Unterlagen zurückgegeben wurden, insbesondere jene, die ihnen für die Vorbereitung der Hauptverhandlung und die Teilnahme daran als teilhabendes Subjekt dienlich sein konnten. Die Verfahrensleitung traf denn auch dahingehende Vorkehrungen.
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Diese Vorkehrungen waren jedoch nicht effektiv. Auch wenn die Verteidigung sich offenbar mit den Zusagen der Verfahrensleitung zufrieden gab und keine konkreten Anträge stellte, hätte die Verfahrensleitung zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens sicherstellen müssen, dass die Beschuldigten raschestens in den Besitz der Unterlagen gelangten, und sie hätte spätestens zu Beginn des zweiten Verhandlungstages, als die Beschuldigten nach wie vor nicht im Besitz der Unterlagen waren, die Fortsetzung der Verhandlung verschieben müssen. Indem dies unterblieb, wurde der Anspruch auf ein faires Verfahren verletzt.
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Diese Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren hat nicht die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zur Folge, weil der Beschwerdeführer dies nicht beantragt und er zudem nicht darlegt, welches der Inhalt der fraglichen Unterlagen war und inwiefern er durch deren Wegnahme in seinen Verteidigungsmöglichkeiten eingeschränkt wurde. Auch eine Feststellung der Verletzung des Anspruchs im Dispositiv des Bundesgerichtsurteils, welche in der Beschwerde beantragt wird, ist nicht notwendig.
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Die Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren ist hiermit in den Urteilserwägungen festzustellen, und die Beschwerde ist in diesem Punkt im Sinne der Erwägungen abzuweisen.
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4.
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4.1 Der Beschwerdeführer beantragte teilweise bereits am 24. Mai 2011 und umfassender anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, dass bestimmte bei den Akten der Bundeskriminalpolizei liegende Berichte verschiedener italienischer Amtsstellen zu den Akten zu nehmen seien. Zur Begründung machte er geltend, in dem in den Akten enthaltenen Analysebericht der Bundeskriminalpolizei vom August 2010 über die Gruppierung "Earth Liberation Front (ELF)" werde unter anderem auf diese Berichte italienischer Amtsstellen verwiesen. Diese Berichte seien somit die Grundlage des Analyseberichts der Bundeskriminalpolizei und damit offensichtlich Teil des Verfahrens. Sie gehörten zu den Gerichtsakten und seien zu diesen zu nehmen. Der Beschwerdeführer berief sich auf das Verbot von "Geheimakten" und auf die Grundsätze der Aktenführungs- und Dokumentationspflicht. Zur Begründung der möglichen Relevanz der fraglichen italienischen Dokumente vertrat der Beschwerdeführer bereits im Verfahren vor der Vorinstanz unter Hinweis auf Interviews eines italienischen Vizestaatssekretärs in zwei italienischen Tageszeitungen und eines Zeitungsartikels eines Journalisten in einer schweizerischen Sonntagszeitung die These, dass er und seine beiden Begleiter am 15. April 2010 am Albispass nicht in eine polizeiliche Routinekontrolle geraten seien. Vielmehr seien sie in eine Falle getappt, die eingerichtet worden sei, nachdem vorgängig verdeckte Ermittlungstätigkeiten in Italien und, nach ihrem Grenzübertritt, in der Schweiz durchgeführt worden seien. Der Beschwerdeführer meint, aus den Berichten der italienischen Amtsstellen ergebe sich allenfalls, ob gegen ihn und seine beiden Begleiter verdeckte Ermittlungshandlungen vorgenommen und welche Erkenntnisse gegebenenfalls dadurch erlangt worden seien. Er habe Anspruch darauf, dies zu erfahren, um prüfen zu können, ob allfällige verdeckte Ermittlungshandlungen in Italien und/oder in der Schweiz rechtmässig sind und ob die dadurch allenfalls gewonnenen Erkenntnisse verwertet werden dürfen. Die Berichte der italienischen Amtsstellen enthielten möglicherweise auch Informationen über Umstände, die für die Beurteilung seines Vorlebens sowie seines Tatbeitrags und damit für die Strafzumessung von Bedeutung sind (Verhandlungsprotokoll S. 5 f.; p. 13 920 005 f.).
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Der Beschwerdeführer stellte im vorinstanzlichen Verfahren zudem die Beweisanträge, es seien der italienische Vizestaatssekretär C.________ und der Journalist D.________ als Zeugen einzuvernehmen. Der italienische Vizestaatssekretär hatte in Interviews mit zwei italienischen Tageszeitungen vom 24. Dezember 2010 geäussert, dass der Beschwerdeführer und weitere Personen von den schweizerischen Behörden aufgrund einer engen Zusammenarbeit mit den italienischen Behörden verhaftet worden seien. Der Journalist D.________ hatte in einer schweizerischen Sonntagszeitung geschrieben, der Beschwerdeführer und seine beiden Begleiter seien am 15. April 2010 in eine Verkehrskontrolle geraten, die ihnen wie eine Routinekontrolle vorgekommen sei. In Wirklichkeit seien sie in eine Polizeifalle gefahren. Sie seien so überrascht gewesen, dass keiner sich gegen die Verhaftung gewehrt habe (Akten p. 13 920 006 ff.).
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4.2
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4.2.1 Nach Auffassung der Vorinstanz sind die im Analysebericht der Bundeskriminalpolizei in Fussnoten erwähnten Berichte italienischer Amtsstellen weder hinsichtlich des angeklagten Sachverhalts noch in Bezug auf das Verfahren von Relevanz. Sie erwägt, aufgrund verschiedener Umstände (Vorstrafen, mögliche Verwicklung in einen Sprengstoffanschlag in einem Stadtviertel von Turin am 5. März 2007) erscheine es naheliegend, dass alle drei in Italien wohnhaften Beschuldigten in dortigen Akten der Polizei beziehungsweise von Spezialeinheiten verzeichnet seien. Im Rahmen der internationalen Amtshilfe könnten zudem grundsätzlich Informationen der Polizei und der Ermittlungsbehörden auf freiwilliger Basis, d.h. ohne formelles Ersuchen eines ausländischen Staates, ausgetauscht werden. Eine diesbezügliche generelle Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und Italien dränge sich auch aufgrund der gemeinsamen Grenze auf. Aus dem Umstand, dass der Analysebericht der Bundeskriminalpolizei auf italienische Polizeiberichte Bezug nehme, könne nicht geschlossen werden, dass in Italien laufende Ermittlungen oder geheime Überwachungsmassnahmen gegen die Beschuldigten durchgeführt worden seien und diese zu deren Verhaftung in der Schweiz geführt hätten. Eine solche Annahme dränge sich auch nicht schon deshalb auf, weil einerseits die Festnahme der Beschuldigten am 15. April 2010 erfolgte und andererseits ein im Analysebericht der Bundeskriminalpolizei zitierter Bericht der italienischen Direzione Centrale della Polizia di Prevenzione, Arresto di militanti anarco-insurrezionalisti, ebenfalls vom 15. April 2010 datiert. Aufgrund der Schwere des nach der Durchsuchung des Fahrzeugs der Beschuldigten entstandenen Tatverdachts sei zudem als naheliegend zu vermuten, dass die italienischen Behörden im Rahmen der internationalen Amtshilfe und der Kriminalitätsbekämpfung von den schweizerischen Behörden über die Festnahme der Beschuldigten umgehend informiert worden seien. Die Vorinstanz weist im Übrigen darauf hin, dass die Polizei im Rahmen der Prävention auch ohne Anwendung bewilligungspflichtiger Mittel Gruppierungen überwachen kann.
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Aus diesen Gründen wies die Vorinstanz den Antrag auf Beizug verschiedener Berichte von italienischen Amtsstellen zu den Akten ab.
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4.2.2 Gemäss den weiteren Erwägungen der Vorinstanz ist es in Anbetracht der verdächtigen gefährlichen Gegenstände, die anlässlich der Kontrolle des Fahrzeugs der Beschuldigten am 15. April 2010 am Albispass gefunden wurden, nicht bloss möglich, sondern sehr wahrscheinlich, dass die Zürcher Polizei in der Zeit zwischen der Kontrolle des Fahrzeugs und der Verhaftung der Insassen Kontakt zu italienischen Polizeiorganen aufnahm. Daher sei es naheliegend, dass ein italienischer Vizestaatssekretär die Verhaftung von Personen in der Schweiz, gegen welche die italienischen Ermittlungsbehörden bereits in einem anderen Zusammenhang ein Strafverfahren führten, als Erfolg einer internationalen Zusammenarbeit darstelle. Deshalb könne aus den von der Verteidigung zitierten Äusserungen des italienischen Vizestaatssekretärs in zwei Zeitungsinterviews nicht geschlossen werden, die Verhaftung der Beschuldigten sei aufgrund konkreter Hinweise seitens der italienischen Behörden erfolgt. Für eine diesbezügliche Annahme bestünden in den Akten keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr ergebe sich aus dem Bericht der Kantonspolizei Zürich vom 16. April 2010, dass die Kontrolle des Fahrzeugs und die anschliessende Festnahme der Fahrzeuginsassen im Rahmen einer routinemässigen Verkehrskontrolle erfolgten. Dies werde auch durch den Umstand gestützt, dass die Kontrolle am Albispass in Richtung Süden und nicht in Richtung Norden durchgeführt wurde. Die Vorinstanz wies den Antrag auf Einvernahme des italienischen Vizestaatssekretärs C.________ als Zeugen mangels Relevanz ab.
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Aus dem gleichen Grund wies die Vorinstanz den Antrag auf Einvernahme des Journalisten D.________ als Zeugen ab. Dem Bericht des Journalisten lasse sich entnehmen, dass er sich unter anderem (auch) auf Angaben einer der italienischen Anarchistenszene zuzurechnenden Internetseite stützte. Daher sei nicht auszuschliessen, dass der Journalist Kontakte zu Bezugspersonen der Beschuldigten herstellen und sich auf diese Weise Informationen zum Vorgefallenen beschaffen konnte. Die Behauptung des Journalisten, die drei Beschuldigten seien nicht im Rahmen einer normalen Verkehrskontrolle angehalten worden, sondern "in Wirklichkeit ... in eine Polizeifalle gefahren", sei durch nichts belegt. Dass es sich um eine routinemässige Kontrolle gehandelt habe, ergebe sich nicht nur aus dem Bericht der Kantonspolizei Zürich vom 16. April 2010, sondern auch aus dem Umstand, dass die Kontrolle am Albispass in Fahrtrichtung Süden und nicht in Richtung Norden erfolgte. Im Übrigen könne aus der Sicht eines in negativer Weise überraschten Verkehrsteilnehmers durchaus von einer "Falle" gesprochen werden, würden doch auch standardmässig durchgeführte Geschwindigkeitskontrollen landläufig als "Radarfallen" bezeichnet.
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4.2.3 Zusammenfassend hält die Vorinstanz fest, dass die Akten keine in rechtswidriger Weise erhobenen Beweise enthalten. Die von der Verteidigung aufgeworfene Frage nach einem Beweisverwertungsverbot (Art. 141 StPO) stelle sich nicht.
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4.3 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz sei im angefochtenen Urteil auf seine Vorbringen betreffend Aktenvollständigkeit, Dokumentationspflicht und das Verbot von Geheimakten mit keinem Wort eingegangen. Dadurch habe sie ihre Begründungspflicht verletzt. Er macht geltend, die Berichte der italienischen Amtsstellen seien beizuziehen, damit abgeklärt werden könne, ob er und seine beiden Begleiter vorgängig überwacht und aufgrund von Informationen der italienischen Behörden festgenommen worden seien. Es gebe kein legitimes Interesse, die Abklärung dieser Frage weiterhin zu verhindern. Aus den beiden Zeitungsinterviews des italienischen Vizestaatssekretärs ergebe sich, dass die Verhaftung der Beschuldigten in Zusammenarbeit mit den italienischen Behörden und somit nicht aufgrund einer Routinekontrolle zufällig erfolgt sei. Im Falle eines Beizugs der Berichte der italienischen Amtsstellen könnte auf diesbezügliche Spekulationen verzichtet werden. Auch wenn davon ausgegangen werde, dass die Vortäuschung einer Routinekontrolle zulässig sei und der davon Betroffene nicht unmittelbar nach der Kontrolle über die Täuschung aufgeklärt werden müsse, bedeute dies nicht, dass dem Betroffenen die tatsächlichen Hintergründe seiner Festnahme generell verschwiegen werden dürfen. Der Grundsatz des "fair trial" verbiete sowohl die Darstellung eines unwahren Sachverhalts in den Ermittlungsakten als auch eine aktive Täuschung des Beschuldigten über den wahren Hintergrund seiner Festnahme. Durch den Beizug der Berichte der italienischen Amtsstellen und die Einvernahmen der beiden Zeugen entsprechend den Beweisanträgen vor der Vorinstanz könnte zweifelsfrei geklärt werden, ob in den Akten ein unwahrer Sachverhalt wiedergegeben werde und ob der Beschwerdeführer von den Untersuchungsorganen getäuscht worden sei. Erst nach Abklärung der tatsächlichen Hintergründe der Anhaltung auf dem Albispass könne beurteilt werden, ob die dabei gewonnenen Erkenntnisse verwertbar seien. Täuschungen seien gemäss Art. 140 StPO bei der Beweiserhebung verboten, und Beweise, die in Verletzung von Art. 140 StPO erhoben wurden, seien gemäss Art. 141 StPO in keinem Fall verwertbar. Die von der Vorinstanz abgewiesenen Beweisanträge seien geeignet, erhebliche Tatsachen zu beweisen. Damit könnten eine allfällige Überwachung, eine verdeckte Ermittlung, Art und Umfang der Tatbeteiligung des Beschwerdeführers sowie die allfällige Vortäuschung einer Routinekontrolle geklärt werden.
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4.4 Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung fest, die Kantonspolizei Zürich dürfe ihre Verkehrskontrollen im Kanton Zürich an beliebiger Stelle durchführen. Mit der voraussetzungslos möglichen Kontrolle vom 15. April 2010 habe das vorliegende Verfahren begonnen. Im Übrigen verweist die Vorinstanz auf ihre Erwägungen im angefochtenen Entscheid.
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4.5 Es gehört zu den elementaren Grundsätzen des Strafprozessrechts, dass sämtliche im Rahmen des Verfahrens vorgenommenen Erhebungen aktenkundig gemacht werden. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich der Anspruch auf Akteneinsicht. Soll dieser effizient wahrgenommen werden können, ist es erforderlich, dass auch alles in den Akten festgehalten wird, was zur Sache gehört. Das Akteneinsichtsrecht verblasst in seiner Substanz, wenn die zur Einsicht stehenden Akten lückenhaft sind (BGE 115 Ia 97 E. 4c mit Hinweisen; Urteil 1P.166/1997 vom 24. Juni 1997 E. 4b). Im Strafverfahren besteht deshalb eine Aktenführungs- bzw. Dokumentationspflicht. Demnach müssen alle prozessual relevanten Vorgänge von den Behörden in geeigneter Form festgehalten und die entsprechenden Aufzeichnungen in die Strafakten integriert werden. Aus den Akten muss ersichtlich sein, wer sie erstellt hat und wie sie zustande gekommen sind (PHILIPP NÄPFLI, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2010, Art. 76 StPO, N. 7, 8). Die Dokumentationspflicht hat unter anderem Garantiefunktion, indem später festgestellt werden kann, ob die prozessualen Regeln und Formen eingehalten wurden (Botschaft des Bundesrates vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085 ff., 1155). Die Akten ermöglichen unter anderem den Parteien die Kontrolle, ob korrekt ermittelt und beurteilt wurde (MARKUS SCHMUTZ, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 100 StPO, N. 7). Das Akteneinsichtsrecht soll sicherstellen, dass der Angeklagte als Verfahrenspartei von den Entscheidgrundlagen Kenntnis nehmen und sich wirksam und sachbezogen verteidigen kann. Die effektive Wahrnehmung dieses Anspruchs setzt notwendig voraus, dass die Akten vollständig sind. In einem Strafverfahren bedeutet dies, dass die Beweismittel, jedenfalls soweit sie nicht unmittelbar an der gerichtlichen Hauptverhandlung erhoben werden, in den Untersuchungsakten vorhanden sein müssen und dass aktenmässig belegt sein muss, wie sie produziert wurden, damit der Angeklagte in der Lage ist zu prüfen, ob sie inhaltliche oder formale Mängel aufweisen, und gegebenenfalls Einwände gegen deren Verwertung erheben kann. Dies ist Voraussetzung dafür, dass der Angeklagte seine Verteidigungsrechte überhaupt wahrnehmen kann (BGE 129 I 85 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteile 1A.121/2004 vom 15. Juni 2004 E. 2.4; 1P.718/2005 vom 19. Dezember 2005 E. 3.2; 1P.399/2005 vom 8. Mai 2006 E. 3.1). Die Anklagebehörde muss dem Gericht sämtliches Material zuleiten, das mit der Tat als Gegenstand eines gegen eine bestimmte Person erhobenen Vorwurfs in thematischem Zusammenhang steht. Sie muss dem Gericht und dem Beschuldigten respektive der Verteidigung sämtliche Spurenvorgänge zur Kenntnis bringen, die im Verfahren - und sei es auch nur mit geringer Wahrscheinlichkeit - Bedeutung erlangen können (DETLEF KRAUSS, Der Umfang der Strafakte, BJM 1983 S. 49 ff., 56, 58 f.). Die Ermittlungs- und Untersuchungsbehörden dürfen grundsätzlich kein von ihnen erhobenes oder ihnen zugekommenes Material zurückbehalten, das einen Bezug zur Sache hat (BGE 115 Ia 97 E. 4c). Die Dokumentationspflicht gilt auf allen Verfahrensstufen, also auch bereits im polizeilichen Ermittlungsverfahren (Botschaft des Bundesrates, a.a.O., S. 1155). Polizeiliche Vorermittlungen und sicherheitspolizeiliche Vorkehrungen unterstehen hingegen dem jeweils anwendbaren Polizeirecht. Sie fallen aber unter die strafprozessuale Dokumentationspflicht, wenn sie zur Eröffnung eines polizeilichen Ermittlungsverfahrens führen (MARKUS SCHMUTZ, a.a.O., Art. 100 StPO, N. 15). Nicht zu den Akten zu erkennen sind hingegen nach der wohl vorherrschenden Auffassung in der Doktrin Dokumente betreffend die operative, taktische Tätigkeit der Polizei, etwa Einsatzdispositive, Sicherheits- und Überwachungskonzepte (MARKUS SCHMUTZ, a.a.O., Art. 100 StPO, N. 18; NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2009, N. 568; ROBERT HAUSER/ERHARD SCHWERI/KARL HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl. 2005, § 55 N. 15).
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4.6
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4.6.1 Gemäss dem Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 16. April 2010 (Akten p. BA-10-01-0001 ff.) wurde "anlässlich einer polizeilichen Kontrolle" das Fahrzeug der Beschuldigten um 18.30 Uhr "einer Kontrolle unterzogen". Laut Polizeirapport wurden "die drei Fahrzeuginsassen ... während der Kontrolle sichtlich nervöser, weshalb alle einer gründlicheren Kontrolle unterzogen wurden". Dasselbe wird in den Verhaftsrapporten der Kantonspolizei Zürich vom 15. April 2010 ausgeführt (Akten p. BA-06-01-0001 ff.). Bei der gründlicheren Kontrolle wurden die Gegenstände und die Bekennerschreiben sichergestellt, die Grundlage des Strafverfahrens bilden.
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4.6.2 Der Verteidiger des Beschwerdeführers stellte bereits mit Eingabe vom 2. März 2011 den Beweisantrag, es sei der italienische Staatssekretär C.________ als Zeuge zu befragen (Akten p. BA-19-01-0003). Der Staatsanwalt des Bundes lehnte diesen Beweisantrag mit Schreiben vom 16. März 2011 in Anwendung von Art. 318 Abs. 2 StPO ab. Zur Begründung führte er aus, die Verhaftung der drei Beschuldigten sei nicht in Zusammenarbeit mit den italienischen Behörden erfolgt. Solches sei ihm jedenfalls nicht bekannt. Die Bundesanwaltschaft führe auch keine Geheim- oder sonstige Akten ausserhalb der offiziellen, der Verteidigung bekannten Akten. Diese seien vollständig (Akten p. BA-19-01-009 ff.). In der Eingabe vom 2. März 2011 beantragte der Verteidiger des Beschwerdeführers im Weiteren, die Staatsanwaltschaft des Bundes habe eine Erklärung darüber abzugeben, ob im Zusammenhang mit dem vorliegenden Strafverfahren Telefonkontrollen und/oder verdeckte Ermittlungen getätigt wurden (Akten p. BA-19-01-0003). Darauf antwortete der Staatsanwalt im genannten Schreiben vom 16. März 2011, dass die Strafuntersuchungsakten vollständig seien. Hätte die Bundesanwaltschaft solche Zwangsmassnahmen ergriffen, wären diese zweifellos und notwendigerweise aktenkundig und der Verteidigung zum Beispiel im Rahmen der Akteneinsicht zur Kenntnis gelangt. Es habe vorliegend keine Telefonkontrollen und/oder verdeckte Ermittlungen gegeben (Akten p. BA-19-01-0010).
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4.7 Der Beschwerdeführer vermutet, dass seine Anhaltung am Albispass ein Zugriff war, der durch Informationen italienischer Amtsstellen ermöglicht wurde. Diese hätten Erkenntnisse betroffen, welche durch Ermittlungshandlungen erlangt wurden, die möglicherweise anfechtbar sind. Damit könne sich die Frage der Verwertbarkeit stellen. Der Beschwerdeführer meint, dass die drei im Analysebericht der Bundeskriminalpolizei in Fussnoten genannten Berichte italienischer Amtsstellen, deren Beizug zu den Akten er verlangt, Angaben enthalten könnten, welche seine Vermutung bestätigen, erhärten oder entkräften.
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Vermutungen solcher Art begründen für sich allein keine Pflicht zum Aktenbeizug.
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4.8
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4.8.1 In den Akten findet sich ein 13 Seiten umfassender "Analysebericht" der Bundeskriminalpolizei, Abteilung Analyse, vom August 2010 "über die Gruppierung Earth Liberation Front (ELF)", welcher "im Rahmen des gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens zum Anschlagversuch vom 15. April 2010 ..." im Auftrag der Abteilung Ermittlungen Staatsschutz der Bundeskriminalpolizei erstellt wurde (Akten p. BA-10-01-0370 ff.). Der Bericht hält fest, dass ein öko-anarchistischer Club mit dem Namen "E.________" als die operative Zelle des Anschlagversuchs betrachtet werden kann. Dieser Club sei Ende der 90er Jahre im italienischen Pisa gegründet worden. Zu deren Gründern gehörten unter anderem X.________ und Y.________. "E.________" sei zwar im Januar 2008 geschlossen worden, doch sei am 29. desselben Monats im Internet eine Anzeige erschienen, wonach der Club in Ivrea, Provinz Turin, wiedereröffnet worden sei (Analysebericht S. 12, Akten p. BA-10-01-0381). Als Beleg hiefür werden im Analysebericht in einer Fussnote die folgenden Quellen genannt: "Direzione Centrale della Polizia di Prevenzione, Arresto di militanti anarco-insurrezionalisti, Bericht vom 15. April 2010/Direzione Centrale della Polizia di Prevenzione, Nachricht der PWGT vom 13. Mai 2010." Im Analysebericht wird zudem dargestellt, welchen weiteren Gruppierungen die einzelnen Beschuldigten angehörten. Als Belege hiefür werden in Fussnoten die folgenden Quellen genannt: "Raggruppamento Operativo Speciale Carabinieri, Bericht vom 25. Juni 2010" beziehungsweise "Direzione Centrale della Polizia di Prevenzione, Nachricht der PWGT vom 13. Mai 2010 - Raggruppamento Operativo Speciale Carabinieri, Bericht vom 25. Juni 2010".
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4.8.2 Im Analysebericht wird in Fussnoten auf die drei Dokumente italienischer Amtsstellen hingewiesen, um die Ausführungen im Analysebericht betreffend die Zugehörigkeit der Beschuldigten zu verschiedenen Gruppierungen in der Vergangenheit und Gegenwart zu belegen. In Anbetracht dieses Kontextes ist es möglich, dass die drei Dokumente Erkenntnisse enthalten, die das Vorleben und die Gesinnung der Beschuldigten betreffen, welche unter anderem für die Strafzumessung von Bedeutung sein können. Gemäss dem Analysebericht kann der öko-anarchistische Club "E.________" als die operative Zelle des Anschlagversuchs betrachtet werden. Die im Analysebericht erwähnten Dokumente enthalten anscheinend Erkenntnisse betreffend diesen Club und die Mitgliedschaft der Beschuldigten.
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Die inkriminierte Tat wurde am 15. April 2010 verübt, und die Beschuldigten wurden an diesem Tag angehalten und kontrolliert. Die drei Dokumente italienischer Amtsstellen, deren Beizug zu den Akten der Beschwerdeführer verlangt, datieren vom 15. April, 13. Mai respektive 15. Juni 2010. In Anbetracht dieser zeitlichen Koinzidenz ist es möglich, dass die Dokumente Erkenntnisse italienischer Amtsstellen enthalten, welche die konkrete Straftat als solche, d.h. die Vorbereitung des - letztlich verhinderten - Brand- und Sprengstoffanschlags, und deren Aufklärung und Feststellung betreffen.
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Die drei Dokumente italienischer Amtsstellen haben einen Bezug zur Sache. Sie hätten zu den Akten beigezogen werden müssen. Indem dies unterblieb, wurden die Dokumentationspflicht (Art. 100 StPO) verletzt und die Verteidigungsrechte der Beschuldigten missachtet.
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Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen.
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4.9 Die Beweisanträge auf Einvernahme des Journalisten D.________ und des italienischen Vizestaatssekretärs C.________ hat die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Es ist nicht zu erwarten, dass diese Personen Aussagen machen würden, die über ihre Äusserungen im Zeitungsartikel beziehungsweise in den Zeitungsinterviews hinausgehen.
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Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.
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5.
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5.1 Die Vorinstanz spricht den Beschwerdeführer der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Brandstiftung gemäss Art. 260bis Abs. 1 StGB und des Verbergens und Weiterschaffens von Sprengstoffen nach Art. 226 Abs. 2 StGB schuldig. Sie bejaht echte Konkurrenz (Idealkonkurrenz) zwischen diesen beiden Tatbeständen.
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Der Beschwerdeführer macht geltend, angesichts der konkreten Umstände dürfe nicht von einer echten Konkurrenz der beiden Vorbereitungshandlungen ausgegangen werden. Vielmehr sei eine natürliche Handlungseinheit anzunehmen. Die inkriminierten Taten beruhten auf einem einheitlichen Willensakt, indem das Nanotechnologiezentrum beschädigt werden sollte. Dieses Ziel sollte mit den im Fahrzeug sichergestellten Gegenständen erreicht werden. Wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs ergebe sich ein einheitliches Geschehen. Die inkriminierten Taten hätten sich gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet. Daher liege unechte Konkurrenz vor. Da im konkreten Fall die Vorbereitungshandlungen zu Brandstiftung im Vordergrund stünden, sei lediglich Art. 260bis Abs. 1 StGB anwendbar. Daher sei er vom Vorwurf des Verbergens und Weiterschaffens von Sprengstoffen im Sinne von Art. 226 Abs. 2 StGB freizusprechen.
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5.2 Gemäss Art. 260bis StGB ("Strafbare Vorbereitungshandlungen") wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine der folgenden - in Abs. 1 lit. a bis j genannten - strafbaren Handlungen auszuführen. Die Bestimmung erwähnt in lit. g die Brandstiftung (Art. 221 StGB). Wegen dieses Delikts wird bestraft, wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht. Gemäss Art. 226 Abs. 2 StGB wird bestraft, wer Sprengstoffe, giftige Gase oder Stoffe, die zu deren Herstellung geeignet sind, sich verschafft, einem andern übergibt, von einem andern übernimmt, aufbewahrt, verbirgt oder weiterschafft, wenn er weiss oder annehmen muss, dass sie zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind. Nach Art. 224 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt.
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5.2.1 Zwischen Brandstiftung (Art. 221 StGB) und Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht (Art. 224 StGB) kann Idealkonkurrenz bestehen (siehe BRUNO ROELLI/PETRA FLEISCHANDERL, Basler Kommentar, Strafrecht II, 2. Aufl., 2007, Art. 221 StGB N. 27, Art. 224 StGB N. 12; STEFAN TRECHSEL/THOMAS FINGERHUTH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2008, Art. 221 StGB N. 12, Art. 224 StGB N. 12; BERNARD CORBOZ, Les infractions en droit suisse, vol. II, 3ième édition, 2010, art. 221 CP n. 56; siehe auch Urteil 6S.33/2005 vom 30. April 2005 zum Verhältnis zwischen Art. 221 StGB und Art. 223 StGB betreffend Verursachung einer Explosion). Zwischen den Tatbeständen von Art. 221 StGB und Art. 224 StGB besteht echte Konkurrenz, wenn der Täter sowohl Sprengstoff zwecks Herbeiführung einer Explosion als auch Brandmittel zum Zwecke der Verursachung einer Feuersbrunst einsetzt. Massgebend ist, dass verschiedenartige Tatmittel verwendet werden. Unerheblich ist, dass sich die beiden Taten gegen dasselbe Tatobjekt und gegen das gleiche Rechtsgut richten. Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen echte Konkurrenz auch anzunehmen ist, wenn der Einsatz von Sprengstoff eine Feuersbrunst zur Folge hat oder umgekehrt die durch Brandmittel verursachte Feuersbrunst zu einer Explosion führt, kann hier dahingestellt bleiben.
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Besteht zwischen den Tatbeständen von Art. 221 StGB und Art. 224 StGB jedenfalls bei gleichzeitigem Einsatz sowohl von Brandmitteln als auch von Sprengstoff echte Konkurrenz, dann ist unter der genannten Voraussetzung auch zwischen dem Tatbestand der Vorbereitungshandlung zu Brandstiftung (Art. 260bis Abs. 1 lit. g i.V.m. Art. 221 StGB) als einem Delikt gegen den öffentlichen Frieden und dem Tatbestand des Verbergens und Weiterschaffens von Sprengstoffen (Art. 226 Abs. 2 StGB) als einem gemeingefährlichen Delikt echte Konkurrenz zu bejahen. Hinzu kommt, dass der Tatbestand von Art. 226 Abs. 2 StGB schon erfüllt ist, wenn der Täter weiss oder in Kauf nimmt, dass der Sprengstoff zu verbrecherischem Gebrauch bestimmt ist, also - von wem auch immer - zur Verübung eines Verbrechens verwendet werden soll. Der Tatbestand von Art. 226 Abs. 2 StGB setzt mithin nicht voraus, dass der Täter den Sprengstoff, den er beispielsweise verbirgt oder weiterschafft, selber zu verbrecherischem Gebrauch, etwa zur Verübung der Straftat der Gefährdung durch Sprengstoffe (Art. 224 Abs. 1 StGB), verwenden will.
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5.2.2 Die Beschuldigten hatten die Absicht, sowohl den Sprengstoff als auch die Brandmittel einzusetzen. Auf welche Weise im Einzelnen und wo genau im grossen Gebäude diese Mittel verwendet worden wären, ist unbekannt. Damit ist auch unklar, welcher Schaden durch den Einsatz des Sprengstoffs einerseits und der Brandmittel andererseits hätte angerichtet werden können. Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge muss davon ausgegangen werden, dass das Schadenspotenzial beim Einsatz sowohl des Sprengstoffs als auch der Brandmittel grösser ist als bei Verwendung nur des einen oder andern Mittels. Den Beschuldigten ging es denn auch darum, durch den Einsatz beider Mittel einen möglichst grossen (Sach-)Schaden anzurichten, wie sich aus ihrem Bekennerschreiben ergibt.
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5.2.3 Die Auffassung der Vorinstanz, dass unter den gegebenen Umständen zwischen den Vorbereitungshandlungen zu Brandstiftung (Art. 260bis Abs. 1 lit. g StGB) und dem Verbergen und Weiterschaffen von Sprengstoffen (Art. 226 Abs. 2 StGB) echte Konkurrenz besteht, verstösst nicht gegen Bundesrecht.
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6.
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6.1 Die Vorinstanz führt in ihren Strafzumessungserwägungen aus, die Absicht der Beschuldigten, den Sprengstoff zur Nachtzeit einzusetzen, sei zusätzlicher Ausdruck der mit dem Weiterschaffen und Verbergen von Sprengmitteln zweckbezogenen kriminellen Energie. Die Ausführung des Anschlags wäre einfacher und erfolgversprechender gewesen, da die Baustelle nachts nicht in Betrieb gewesen und nur temporär überwacht worden sei. Ausserdem wäre die Reaktionszeit von Feuerwehr und Sicherheitskräften länger gewesen, da nicht mit einer sofortigen Alarmierung durch Passanten oder die Nachbarschaft zu rechnen und die Rettungskräfte erfahrungsgemäss weniger rasch als zur Tageszeit einsatzbereit gewesen wären.
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Der Beschwerdeführer macht geltend, dieser Strafzumessungsgrund sei willkürlich (Art. 9 BV) und verletze Art. 47 StGB. Die Absicht, den mitgeführten Sprengstoff zur Nachtzeit einzusetzen, dürfe nicht als erhöhtes Verschulden gewichtet werden. Es sei wohl kaum vorstellbar, dass drei Personen auf einer Baustelle zur Tageszeit ungestört Brand- und Sprengsätze aufbauen und zünden könnten. Ein solches Vorgehen widerspräche jeglicher Logik. Es sei gerichtsnotorisch, dass derartige Anschläge generell heimlich und deshalb vorwiegend nachts verübt würden. Zudem sei das Risiko der Gefährdung von Menschen zur Nachtzeit geringer als am Tage. Sie seien bemüht gewesen, niemanden zu gefährden, was auch dem Programm der ELF (Earth Liberation Front) entspreche, und zu diesem Zweck hätten sie ein Absperrband mitgeführt.
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Die Einwände gehen an der Sache vorbei. Die Beschuldigten wollten unstreitig einen möglichst grossen Sachschaden anrichten. Auch aus diesem Grund wollten sie den Anschlag zur Nachtzeit verüben. Dies durfte die Vorinstanz ohne Rechtsverletzung als Ausdruck einer zweckbezogenen kriminellen Energie werten. Dass die Beschuldigten eine Gefährdung von Menschen nach Möglichkeit vermeiden wollten, hat die Vorinstanz nicht übersehen.
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6.2 Die Vorinstanz erwägt, aufgrund der Tatmodalitäten, insbesondere der Art des Verbergens und des Transports der Tatmittel, der Schwere der möglichen und beabsichtigten Verletzung von Rechtsgütern sowie der zu deren Zweck angewandten kriminellen Energie sei das Verschulden des Beschwerdeführers als mindestens mittelschwer zu werten.
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Der Beschwerdeführer macht geltend, damit habe die Vorinstanz offensichtlich den Umstand, dass sich die Sprengstoffpakete in den Stiefeln der Mitbeschuldigten Y.________ befanden, also diese Art des Verbergens des Sprengstoffs, straferhöhend gewichtet. Dieser Strafzumessungsgrund sei willkürlich (Art. 9 BV) und verletze Art. 47 StGB. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern aufgrund dieser Art des Verbergens die abstrakte Gefährdung respektive das Verschulden des Beschwerdeführers erhöht sei.
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Der Einwand geht an der Sache vorbei. Die Vorinstanz berücksichtigt die Art des Verbergens, d.h. den Umstand, dass die beiden Päckchen Sprengstoff Eurogelatina (total 476g) in den Stiefeln der Mitbeschuldigten Y.________ versteckt waren, entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht straferhöhend. Sie vertritt vielmehr die Auffassung, dass aufgrund der von ihr genannten Tatmodalitäten das Verschulden des Beschwerdeführers in Bezug auf die beiden inkriminierten Taten als mindestens mittelschwer zu werten ist. Zur Begründung erwägt sie im Speziellen, dass der Beschwerdeführer einzig zur Verübung des geplanten Anschlags von seinem ausländischen Wohnsitzstaat in die Schweiz einreiste, er als Mitglied einer Gruppe handelte, sein Wille auf einen möglichst grossen Schaden gerichtet war und er sich leicht für die Respektierung der von ihm übertretenen Normen hätte entscheiden können. Die Art des Verbergens des Sprengstoffs hat in Anbetracht dieser Erwägungen, die vom Beschwerdeführer im Übrigen nicht angefochten werden, für die Strafzumessung höchstens eine untergeordnete Bedeutung, und die Art des Verbergens wurde jedenfalls nicht straferhöhend berücksichtigt.
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7.
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Zusammenfassend ergibt sich Folgendes. Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit sie den Beizug der drei Dokumente italienischer Amtsstellen vom 15. April, 13. Mai und 15. Juni 2010 betrifft. Die Beschwerde ist im Sinne der Erwägungen abzuweisen, soweit sie die Übersetzung und die Wegnahme von Unterlagen betrifft. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie die Beweisanträge auf Einvernahme eines Journalisten und eines italienischen Vizestaatssekretärs, die Frage der Idealkonkurrenz und die Strafzumessung betrifft. Somit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, das Urteil des Bundesstrafgerichts, Strafkammer, vom 22. Juli 2011 aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde, teilweise im Sinne der Erwägungen, abzuweisen.
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8.
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Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das Gesuch ist gegenstandslos geworden, soweit die Beschwerde gutgeheissen wird. Im Übrigen ist das Gesuch gutzuheissen, da die Beschwerde zum einen im Sinne der Erwägungen abgewiesen wird und zum andern nicht von vornherein aussichtslos war und die finanzielle Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen ist.
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Somit sind keine Gerichtskosten zu erheben und ist dem Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Marcel Bosonnet, eine Entschädigung auszurichten. Diese ist, soweit die Beschwerde gutgeheissen wird, von der unterliegenden Partei, d.h. der Bundesanwaltschaft, und, soweit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen wird, aus der Bundesgerichtskasse zu zahlen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Bundesstrafgerichts, Strafkammer, vom 22. Juli 2011 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
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Im Übrigen wird die Beschwerde, teilweise im Sinne der Erwägungen, abgewiesen.
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2.
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Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird, soweit nicht gegenstandslos geworden, gutgeheissen.
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3.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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4.
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Die Bundesanwaltschaft hat dem Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Marcel Bosonnet, eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- zu zahlen.
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5.
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Dem Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Marcel Bosonnet, wird eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.
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6.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 12. November 2012
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Mathys
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Der Gerichtsschreiber: Näf
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