BGer 2C_1122/2012 | |||
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BGer 2C_1122/2012 vom 13.11.2012 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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2C_1122/2012
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Urteil vom 13. November 2012
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II. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Migrationsamt des Kantons Zürich,
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Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
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Gegenstand
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Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 4. Oktober 2012.
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Erwägungen:
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1.
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Das Migrationsamt des Kantons Zürich lehnte am 4. Mai 2012 das Gesuch des 1965 geborenen deutschen Staatsangehörigen X.________ um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA ab und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz. Auf den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs trat die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 30. August 2012 nicht ein, weil innert Rechtsmittelfrist (und auch nachher) keine gültige Rekursbegründung vorgelegt worden sei. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich seinerseits trat auf die gegen den Rekursentscheid erhobene Beschwerde mit Verfügung des Einzelrichters vom 4. Oktober 2012 nicht ein. Es hielt fest, dass innert der Beschwerdefrist keine Begründung nachgereicht worden sei und auch keine Nachfrist für eine Verbesserung anzusetzen sei; im Übrigen wäre der Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion mangels Rechtsfehlers auch bei einer Anhandnahme der Beschwerde nicht zu kassieren gewesen.
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Mit vom 7. November 2012 datiertem Schreiben erhebt X.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiär Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 4. Oktober 2012.
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Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
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2.
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2.1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 44 Abs. 1 BGG beginnen Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen. Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 45 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde gilt als rechtzeitig erhoben, wenn die Beschwerdeschrift spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdefrist wird bloss gewahrt, wenn vor deren Ablauf eine Rechtsschrift eingereicht wird, welche den formellen Anforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genügt, d.h. die Begehren und deren Begründung enthält; als gesetzlich bestimmte Frist (Art. 47 Abs. 1 BGG) kann sie nicht erstreckt werden, um dem Beschwerdeführer das Nachreichen der Begründung zu ermöglichen.
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2.2 Die angefochtene Verfügung ist dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsverfolgung der Post am 10. Oktober 2012 per Postfach zugestellt worden. Die Frist begann am 11. Oktober 2012 zu laufen und endigte am 9. November 2012, einem Freitag. Eine Beschwerde hätte spätestens an jenem Tag bei der Schweizerischen Post eintreffen müssen. Gemäss Sendungsverfolgung der Post ist die Beschwerdeschrift am 7. November 2012 bei der ausländischen Post aufgegeben worden; sie gelangte am 11. November 2012 an die Grenzstelle des Bestimmungslands (Schweiz) und mithin verspätet an die Schweizerische Post. Ohnehin aber erweist sich die Rechtsschrift vom 7. November 2012 als blosse Beschwerdeanmeldung, womit allein um Einräumung der Möglichkeit ersucht wird, eine gesetzeskonforme Begründung nachzuliefern. Selbst wenn sie rechtzeitig bei der Schweizerischen Post aufgegeben worden wäre, fehlte es offensichtlich an einer hinreichenden Beschwerdebegründung.
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2.3 Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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Mit diesem instanzabschliessenden Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
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2.4 Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
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Demnach erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 13. November 2012
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Feller
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