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Informationen zum Dokument  BGer 8C_420/2012  Materielle Begründung
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BGer 8C_420/2012 vom 19.11.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_420/2012
 
Urteil vom 19. November 2012
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Niquille,
 
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
J.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Felix Hollinger,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung (Leistungseinstellung; Rückforderung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 22. März 2012.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
J.________, geboren 1953, war seit 1. Juli 2002 bei der K.________ GmbH, als Gipser tätig und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 10. Januar 2007 stürzte er von einem Dreitritt und verletzte sich am rechten Ellenbogen. In der Folge war er arbeitsunfähig und musste sich am 13. Mai 2008 einer Operation unterziehen. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Wegen Verdachts auf Versicherungsmissbrauchs beauftragte die SUVA die Z.________ Consulting, mit der Observation von J.________, was vom 4. August 2009 bis 10. Februar 2010 erfolgte. Mit Verfügung vom 24. August 2009 setzte die SUVA ihre Leistungen bei einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab 13. Oktober 2008 und von 0 % ab 19. Januar 2009 fest. Nachdem J.________ hatte Einsprache erheben lassen, hiess die SUVA diese am 29. Oktober 2009 teilweise gut und erbrachte auch nach dem 18. Januar 2009 Leistungen bei einer Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Gestützt auf die Ergebnisse der Observation verfügte die SUVA am 6. September 2010 den Fallabschluss und stellte ihre Leistungen per 24. September 2009 ein; gleichzeitig forderte sie zu viel bezahlte Taggelder in der Höhe von Fr. 19'934.90 zurück. Dies bestätigte sie mit Einspracheentscheid vom 10. November 2010.
 
B.
 
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 22. März 2012 ab.
 
C.
 
J.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, die SUVA sei unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids zu verpflichten, ihm über den 24. September 2009 hinaus die gesetzlichen Leistungen zu erbringen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und 96 BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Trotzdem obliegt es dem Beschwerdeführer, sich in seiner Beschwerde sachbezogen mit den Darlegungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Das Bundesgericht prüft unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht - vorbehältlich offensichtlicher Fehler - nur die in seinem Verfahren geltend gemachten Rechtswidrigkeiten (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389; siehe auch BGE 134 III 102 E. 1.1 S. 104).
 
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
 
2.
 
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf Taggelder der Unfallversicherung (Art. 16 Abs. 1 und 2 UVG; BGE 135 V 287 E. 3.1 S. 288), Begriff der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG; BGE 135 V 287 E. 3.1 S. 288), den Anspruch auf Heilbehandlung (Art. 10 Abs. 1 UVG; BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114) und den Beweiswert von ärztlichen Berichten (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469; 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352) zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für die Zulässigkeit einer Observation der versicherten Person (BGE 135 I 169 E. 4.3 S. 171), die antizipierte Beweiswürdigung ( BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; 124 V 90 E. 4b S. 94; 122 V 157 E. 1d S. 162) und die Rückforderung zu viel bezogener Leistungen (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Darauf wird verwiesen.
 
3.
 
Die Vorinstanz hat die massgeblichen ärztlichen Berichte, namentlich den Bericht des Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 13. März 2007 und 13. März 2009, des Universitätsspitals X.________, vom 11. September 2007, des Dr. med. K.________, Facharzt für Radiologie, vom 7. Dezember 2007, des Kreisarztes, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 19. November 2007, 9. Oktober 2008 sowie 27. April 2009, der Uniklinik Y.________, vom 13. Mai, 11. August, 13. Oktober und 12. Dezember 2008, einlässlich wiedergegeben. Darauf wird ebenfalls verwiesen.
 
4.
 
Der Versicherte rügt eine willkürliche Würdigung des Observationsmaterials sowie eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts.
 
4.1 Es ist unbestritten, dass die Observation nicht rechtswidrig erfolgt ist; streitig sind jedoch die Schlussfolgerungen, welche aus dem Observationsmaterial gezogen werden können. Sofern sich die Leistungseinstellung bereits aus den ärztlichen Berichten ergibt, kann auf eine Würdigung des strittigen Observationsmaterials verzichtet werden. Deshalb wird vorweg die zumutbare Arbeitsfähigkeit anhand der ärztlichen Berichte geprüft.
 
4.2 Die Uniklinik Y.________ nahm am 13. Mai 2008 eine Ellenbogenarthroskopie mit Débridement ECRB, partiell ECRL und EDC rechts vor. Anlässlich der Verlaufskontrolle vom 25. Juni 2008 hielt sie fest, es sei zu erwarten, dass in ca. 3 Wochen eine Wiederaufnahme der Arbeit zu 30 bis 50 % möglich sein sollte (Bericht vom 11. August 2008). Mit Bericht vom 29. August 2008 attestierte sie volle Arbeitsunfähigkeit nach gescheitertem Arbeitsversuch bis zur nächsten Kontrolle und am 13. Oktober 2008 volle Arbeitsunfähigkeit bis 12. Oktober 2008 und ab 13. Oktober 2008 eine solche von 50 %. Bei der nächsten Verlaufskontrolle vom 24. November 2008 hielt sie fest, aktuell bestehe kein Anlass für eine weitere orthopädische Therapie, und erachtete eine Arbeitsfähigkeit von 50 % ab Dezember 2008 sowie ab Januar 2009 parallel zum forcierten Belastungsaufbau eine Reduktion der Arbeitsunfähigkeit für zumutbar (Bericht vom 12. Dezember 2008). Die bereits anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 9. Oktober 2008 attestierte Arbeitsfähigkeit von 75 % ab 3. November 2008 und von 100 % ab 17. November 2008 wird durch das von der Uniklinik Y.________ im November 2008 empfohlene Vorgehen bestätigt. Weiter erfolgte die Beurteilung des Kreisarztes vom 27. April 2009, wonach trotz gewisser funktioneller Einschränkungen bei wiederholt starken Belastungen des rechten Ellenbogens eine zumutbare Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als Gipser von 50 bis 80 % hätte längst realisierbar sein sollen, gestützt auf das MRI und die Feststellungen der Uniklinik Y.________ vom 16. April 2009 und steht mit den Einschätzungen dieser Klinik in Einklang. Nach Sichtung des Observationsmaterials sah der Kreisarzt seine frühere Einschätzung, wonach keine Einschränkungen gegeben seien, bestätigt (Bericht vom 23. März 2010). Wenn die SUVA angesichts dieser ärztlichen Aussagen von einer vollen Arbeitsfähigkeit ab 24. September 2009 ausging, ist dies nicht zu beanstanden. Auch die Berichte des Hausarztes vermögen die kreisärztlichen Schlussfolgerungen nicht in Zweifel zu ziehen, da - wie die Vorinstanz zu Recht festhält - Dr. med. D.________ sich bei der Festlegung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit allein auf die subjektive Beschwerdeschilderung durch den Versicherten abstützt, aber weder eigene Befunde festhält noch eine Begründung für seine Beurteilung resp. seine von der Uniklinik Y.________ und dem Kreisarzt abweichende Meinung angibt. Daran ändert auch der Einwand des Versicherten, es sei durchwegs dieselbe Diagnose gestellt worden, nichts, weil mit der Diagnose allein noch nichts über das Ausmass ihrer Auswirkungen gesagt ist.
 
4.3 Bei dieser Sach- und Rechtslage braucht auf das Observationsmaterial nicht weiter eingegangen zu werden und es ist nicht zu beanstanden, dass die SUVA unter Verzicht auf Einholung weiterer Arztberichte im Rahmen der antizipierten Beweiswürdigung (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; 124 V 90 E. 4b S. 94; 122 V 157 E. 1d S. 162) ihre Leistungen per 24. September 2009 einstellte sowie die nach diesem Datum erbrachten Taggelder zurückforderte.
 
5.
 
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Der unterliegende Versicherte hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 19. November 2012
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Ursprung
 
Die Gerichtsschreiberin: Riedi Hunold
 
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