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Informationen zum Dokument  BGer 9C_785/2012  Materielle Begründung
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BGer 9C_785/2012 vom 21.11.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
9C_785/2012 {T 0/2}
 
Urteil vom 21. November 2012
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
 
Bundesrichterinnen Pfiffner Rauber, Glanzmann,
 
Gerichtsschreiber Fessler.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Ausgleichskasse SCIENCEINDUSTRIES,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
G.________,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
 
vom 30. August 2012.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Mit Verfügung vom 14. Juni 2011 setzte die Ausgleichskasse Chemie (heute: Ausgleichskasse Scienceindustries) die von G.________ als Nichterwerbstätige zu bezahlenden persönlichen Beiträge für 2010 einschliesslich Verwaltungskosten auf Fr. 5'202.50 fest. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 5. Juli 2011 fest.
 
B.
 
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde von G.________ hob das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 30. August 2012 den angefochtenen Einspracheentscheid auf und wies die Sache an die Ausgleichskasse zurück, damit diese im Sinne der Erwägungen neu verfüge.
 
C.
 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die Ausgleichskasse Scienceindustries, der Entscheid vom 30. August 2012 sei aufzuheben.
 
G.________ stellt in ihrer Vernehmlassung materiell keinen Antrag. Das kantonale Versicherungsgericht beantragt die Abweisung der Beschwerde.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Der angefochtene Entscheid weist die Sache zu neuer Verfügung über die persönlichen Beiträge für Nichterwerbstätige für 2010 auf der Grundlage eines Renteneinkommens von Fr. 83'472.- an die Beschwerde führende Ausgleichskasse zurück. Da dieser bei der Umsetzung des vorinstanzlich Angeordneten kein Entscheidungsspielraum verbleibt, liegt ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG vor (SVR 2012 AHV Nr. 15 S. 55, 9C_171/2012 E. 3.1 mit Hinweis).
 
2.
 
Nach Art. 28 Abs. 1, 2 und 4 AHVV entspricht das Beitragssubstrat der Hälfte des ehelichen Vermögens (Stichtag: 31. Dezember 2010) und Renteneinkommens (= mit 20 multiplizierter jährlicher Rentenbetrag). Dies ergibt abgerundet Fr. 2'300'000.- (Fr. 1'518'664.- + Fr. 3'119'840.- [20 x Fr. 145'080.- (Erwerbseinkommen Ehemann) + Fr. 10'912.- (andere Renten Ehefrau]), was unbestritten ist. Auf diesem Betrag hat die Ausgleichskasse nach Massgabe der Tabelle in Art. 28 Abs. 1 AHVV die persönlichen Beiträge festgesetzt.
 
3.
 
Demgegenüber hat die Vorinstanz das Beitragssubstrat der Hälfte der Summe aus dem Erwerbseinkommen des Ehemannes und der anderen Renten der Ehefrau gleichgesetzt, was Fr. 83'472.- ([Fr. 145'080.- + Fr. 10'912.-]/2) ergab. Diese Beitragsbemessung ist offensichtlich unrichtig, da sie weder das eheliche Vermögen mitberücksichtigt noch das Renteneinkommen kapitalisiert. Der angefochtene Entscheid verletzt somit Bundesrecht und ist daher aufzuheben.
 
4.
 
Die vorinstanzliche Begründung und auch die Vorbringen der Beschwerdegegnerin geben - im Lichte der Rechtsprechung (BGE 125 V 221 und 230 sowie SVR 2011 AHV Nr. 10 S. 31, 9C_522/2010) - keinen Anlass, die Rechtsgrundlagen der Beitragsfestsetzung für 2010 durch die Beschwerdeführerin auf ihre Verfassungs- und Gesetzmässigkeit hin näher zu prüfen.
 
5.
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat grundsätzlich die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Umständehalber ist indessen von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen (vgl. Urteile 4A_595/2011 vom 17. Februar 2012 E. 3 und und 2C_863/2008 vom 31. März 2009 E. 4).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 30. August 2012 aufgehoben.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 21. November 2012
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Meyer
 
Der Gerichtsschreiber: Fessler
 
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