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Informationen zum Dokument  BGer 1F_21/2012  Materielle Begründung
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BGer 1F_21/2012 vom 22.11.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1F_21/2012
 
Urteil vom 22. November 2012
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied
 
Bundesrichter Eusebio, Chaix,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
1. Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
2. Y.________,
 
Gesuchsteller,
 
gegen
 
Swisscom (Schweiz) AG, Wireless Access, Gesuchsgegnerin,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Wipf,
 
Planungs- und Baukommission, Dorfstrasse 10, 8800 Thalwil.
 
Gegenstand
 
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich.
 
Revisionsgesuch gegen das bundesgerichtliche
 
Urteil 1C_375/2012 vom 21. August 2012.
 
In Erwägung,
 
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 21. August 2012 wegen offensichtlich verspäteter Beschwerdeeinreichung bzw. mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf eine Beschwerde von X.________ und Y.________ nicht eingetreten ist (1C_375/2012);
 
dass sich X.________ und Y.________ mit Eingabe vom 19. September 2012 ans Bundesgericht gewandt und um "Neubeurteilung des Urteils vom 21. August 2012" ersucht haben;
 
dass die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich ist;
 
dass sich aus der Eingabe vom 19. September 2012 nicht ergibt, inwiefern das bundesgerichtliche Urteil vom 21. August 2012 an einem Revisionsgrund leiden sollte;
 
dass ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist;
 
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Planungs- und Baukommission der Gemeinde Thalwil und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 22. November 2012
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Merkli
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
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