BGer 4D_92/2012 | |||
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BGer 4D_92/2012 vom 22.11.2012 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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4D_92/2012
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Urteil vom 22. November 2012
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I. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Widmer.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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X.________ GmbH,
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vertreten durch Rechtsanwalt Benvenuto Savoldelli,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Aberkennung,
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Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil
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des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer,
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vom 24. September 2012.
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Die Präsidentin hat in Erwägung,
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dass der Gerichtspräsident des Richteramts Solothurn-Lebern der Beschwerdegegnerin in der von ihr gegen die Rechtsvorgängerin des Beschwerdeführers angehobenen Betreibung am 14. Dezember 2011 für den Betrag von Fr. 1'709.60 zuzüglich Zins und Betreibungskosten provisorische Rechtsöffnung erteilte;
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dass der Gerichtspräsident am 20. Juni 2012 auf eine vom Beschwerdeführer erhobene Aberkennungsklage im Umfang von Fr. 9'160.10 nicht eintrat, das Nichtbestehen der in Betreibung gesetzten Forderung von Fr. 1'909.60 im Umfang von Fr. 200.-- feststellte und die darüber hinausgehende Klage abwies;
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dass das Obergericht des Kantons Solothurn eine vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Berufung am 24. September 2012 abwies, soweit es darauf eintrat;
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dass der Beschwerdeführer gegen dieses Urteil mit Eingabe vom 25. Oktober 2012 Beschwerde in Zivilsachen erhob mit dem sinngemässen Antrag, es sei festzustellen, dass die Forderung von Fr. 1'709.60 nebst Zins und Betreibungskosten nicht bestehe;
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dass die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG angesichts der Höhe des Streitwerts im vorliegenden Fall unzulässig ist (Art. 74 Abs. 1 und Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG) und nicht geltend gemacht wird, dass die Beschwerde dennoch zulässig sei, weil sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellen würde (Art. 42 Abs. 2 BGG);
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dass die Eingabe des Beschwerdeführers unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;
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dass in einer solchen Beschwerde dargelegt werden muss, welche Grundrechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids detailliert zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);
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dass die Eingabe vom 25. Oktober 2012 diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, indem der Beschwerdeführer darin keine Rügen gegen den angefochtenen Entscheid erhebt, in denen er mit rechtsgenügender Begründung darlegen würde, welche Grundrechte die Vorinstanz mit ihrem Entscheid verletzt haben soll, sondern in freier Weise bloss seine Sicht der Dinge darlegt;
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dass somit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist;
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dass die Gerichtsgebühr dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ist (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
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im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erkannt:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 22. November 2012
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Klett
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Der Gerichtsschreiber: Widmer
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