BGer 8C_793/2012 | |||
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BGer 8C_793/2012 vom 22.11.2012 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_793/2012
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Urteil vom 22. November 2012
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,
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Gerichtsschreiber Krähenbühl.
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Verfahrensbeteiligte | |
J.________, co. A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Federspiel, Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle für Versicherte im Ausland,
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avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Rentenrevision, Wiedererwägung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. August 2012.
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In Erwägung,
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dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland das Leistungsbegehren von J.________ (Jg. 1969) mit Verfügung vom 11. März 2004 zunächst mangels anspruchsrelevanter Invalidität abgelehnt, diesem mit Einspracheentscheid vom 3. Januar 2005 und zwei beigelegten Verfügungen vom 30. Dezember 2004 jedoch rückwirkend ab 1. August 2003 eine halbe und ab 1. Februar 2004 eine ganze Invalidenrente (sowie laut Verfügungen vom 18. Mai 2005 eine Zusatzrente für die Ehefrau und drei Kinderrenten) zugesprochen hat,
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dass die IV-Stelle diese Rente mit Verfügung vom 2. Juni 2009 zufolge Verbesserung des Gesundheitszustandes nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren auf den 31. Juli 2009 hin revisionsweise aufgehoben hat,
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dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen gerichtete Beschwerde mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung zufolge zweifelloser Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenzusprache und erheblicher Bedeutung einer entsprechenden Berichtigung mit Entscheid vom 17. August 2012 abgewiesen (Dispositiv-Ziffer 1) und die mit der angefochtenen Verfügung vom 2. Juni 2009 erfolgte Rentenaufhebung im Ergebnis bestätigt (Dispositiv-Ziffer 2) hat,
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dass J.________ Beschwerde ans Bundesgericht erheben lässt mit den Begehren, unter Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1 und 2 des vorinstanzlichen Entscheids die Revisionsverfügung der IV-Stelle vom 2. Juni 2009 aufzuheben und ihm ab 1. August 2009 weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten; eventuell sei vorgängig ein unabhängiges Gutachten über seinen Gesundheitszustand erstellen zu lassen,
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dass er gleichzeitig um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege ersucht, welches Gesuch mit Zwischenentscheid vom 24. Oktober 2012 abgewiesen worden ist,
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dass kein Schriftenwechsel durchgeführt wird,
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dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden kann, wobei das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen kann, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG),
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dass die Vorinstanz - soweit hier von Belang - die für die Beurteilung der streitigen Rentenaufhebung massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung dazu weiter konkretisierten Grundsätze sowohl in materieller als auch in formeller, namentlich beweisrechtlicher Hinsicht richtig aufgezeigt hat, worauf verwiesen wird,
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dass die Vorinstanz zufolge unterbliebener Bekanntgabe der mit einer Begutachtung im Juli 2008 betrauten Frau Dr. med. L.________ eine Verletzung von Art. 44 ATSG und damit auch des rechtlichen Gehörs zwar als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit belegt anerkannt, diesem Mangel jedoch mit Recht keine entscheidrelevante Bedeutung beigemessen hat, nachdem seitens des Beschwerdeführers eine entsprechende Rüge nicht schon im darauf folgenden Vorbescheidverfahren, sondern erst im späteren Beschwerdeverfahren vom unterdessen beigezogenen Rechtsvertreter - und damit verspätet - erhoben wurde,
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dass dieser Betrachtungsweise beizupflichten ist, woran nichts ändert, dass im von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevisionsverfahren vorerst nur mit dem Beschwerdeführer direkt und nicht mit dessen anwaltlicher Vertretung Kontakt aufgenommen wurde, konnte und durfte die Verwaltung im Revisionsverfahren doch nicht von sich aus von einem Weiterbestehen oder Wiederaufleben des zur Zeit der ursprünglichen Prüfung der Rentenberechtigung bestehenden Vertretungsverhältnisses ausgehen - dies umso weniger als ein solches auf Anfrage hin sogar ausdrücklich verneint wurde,
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dass die von einem dem Gesetzesvollzug dienenden Verwaltungsorgan eingeholte Expertise der Frau Dr. med. L.________ vom 21. August 2008 von der Vorinstanz richtigerweise nicht - wie in der Beschwerdeschrift geltend gemacht - als Parteigutachten qualifiziert wurde, womit nie Anlass bestand, deswegen deren Beweistauglichkeit in Frage zu stellen,
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dass die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, dass die Voraussetzungen für eine Rentenrevision im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG mangels seit der Rentenzusprache eingetretener Veränderungen der tatsächlichen - insbesondere gesundheitlichen - Verhältnisse nicht gegeben sind,
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dass sich die Rentengewährung am 3. Januar 2005 vorwiegend auf die Stellungnahme des Dr. med. H.________ vom 26. August 2004 stützte, in welcher dieser allerdings die Ergebnisse der von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) noch vorgesehenen Abklärungen ausdrücklich vorbehalten hatte,
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dass gerade diese nicht abgewartet wurden und daher bei der seinerzeitigen Rentenzusprache keine Berücksichtigung finden konnten,
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dass diese für leichtere leidensangepasste Tätigkeiten ein praktisch uneingeschränktes Leistungsvermögen ausgewiesen hätten, das die Erzielung eines rentenausschliessenden Erwerbseinkommens zugelassen hätte,
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dass sich die auf einer unvollständigen Sachverhaltsabklärung beruhende Rentengewährung vom 3. Januar 2005 unter diesen Umständen als zweifellos unrichtig erweist,
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dass einer entsprechenden Berichtigung ohne Zweifel erhebliche Bedeutung zukommt, geht es doch um die Aufhebung einer Dauerleistung,
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dass die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG demnach im vorinstanzlichen Verfahren gegeben waren,
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dass es im Wesen der von der Rechtsprechung als zulässig erkannten substituierten Begründung durch ein Gericht liegt, dass eine solche erst in einem Zeitpunkt aktuell werden kann, in welchem die Verwaltung selbst ihre Verfügung nicht mehr in Wiedererwägung ziehen kann (Art. 53 Abs. 3 ATSG),
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dass sich das vorinstanzliche Vorgehen demnach auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht in keiner Weise beanstanden lässt,
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dass die Beschwerde als offensichtlich unbegründet im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG zu erledigen ist,
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dass die Gerichtskosten bei diesem Ausgang des Verfahrens vom Beschwerdeführer als unterliegender Partei zu tragen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 22. November 2012
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Ursprung
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Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl
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