BGer 1B_673/2012 | |||
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BGer 1B_673/2012 vom 23.11.2012 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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1B_673/2012
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Urteil vom 23. November 2012
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Bundesrichter Karlen, Eusebio,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth,
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gegen
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Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Büro C-2, Molkenstrasse 15/17, Postfach, 8026 Zürich,
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Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, Wengistrasse 28, Postfach, 8026 Zürich.
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Gegenstand
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Anordnung Untersuchungshaft,
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Beschwerde gegen den Beschluss vom 23. Oktober 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.
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Sachverhalt:
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A.
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Die Zürcher Strafverfolgungsbehörden führen gegen X.________ ein Strafverfahren wegen Kinderpornografie (Art. 197 Ziff. 3 StGB) und sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB). X.________ wurde am 3. Oktober 2012 festgenommen und vom Zwangsmassnahmengericht am 5. Oktober 2012 in Untersuchungshaft versetzt.
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Das Obergericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde von X.________ gegen diese Haftverfügung am 23. Oktober 2012 ab.
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B.
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Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, den obergerichtlichen Entscheid aufzuheben und ihn aus der Haft zu entlassen, eventuell unter Anordnung von Kontakt- und Rayonverboten.
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Das Zwangsmassnahmengericht und das Obergericht verzichten auf Vernehmlassung. Die Staatsanwaltschaft IV beantragt, die Beschwerde abzuweisen.
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In seiner Replik hält X.________ an der Beschwerde fest.
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Erwägungen:
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1.
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Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Haftentscheid des Obergerichts. Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen nach den Art. 78 ff. BGG gegeben. Der Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Haftentlassung ist zulässig (BGE 132 I 21 E. 1). Der Beschwerdeführer ist durch die Verweigerung der Haftentlassung in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und damit zur Beschwerde befugt (Art. 81 Abs. 1 BGG). Er macht die Verletzung von Bundesrecht geltend, was zulässig ist (Art. 95 lit. a BGG). Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.
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2.
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Untersuchungshaft kann unter anderem angeordnet werden, wenn ein dringender Tatverdacht in Bezug auf ein Verbrechen oder Vergehen sowie Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr besteht (Art. 221 Abs. 1 StPO). Für das Obergericht besteht neben dem dringenden Tatverdacht sowohl Kollusions- als auch Wiederholungsgefahr.
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2.1 Unbestritten ist, dass der grundsätzlich geständige Beschwerdeführer u.a. dringend verdächtig ist, über eine Internetplattform regelmässig mit rund 200 minderjährigen Mädchen kommuniziert und mit ihnen kinderpornografisches Bildmaterial (Mädchen in aufreizenden Posen, mit entblössten Geschlechtsteilen etc.) ausgetauscht zu haben. Die Auswertung des USB-Sticks des Beschwerdeführers deutet daraufhin, dass er das von den Mädchen gesammelte Bildmaterial mit verschiedenen Kinderpornokonsumenten austauschte. Weiter ist der Beschwerdeführer geständig, von seiner nackt schlafenden Nichte pornografische Aufnahmen gemacht zu haben, wobei er ihren Oberschenkel in der Nähe des Geschlechtsteils berührte. Damit ist der Beschwerdeführer der Pornografie im Sinn von Art. 197 Ziff. 3 StGB, aber in Bezug auf den Vorfall mit seiner Nichte auch der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinn von Art. 187 Ziff. 1 StGB dringend verdächtig. Der Tatverdacht bezieht sich auf Vergehen und ein Verbrechen, womit der allgemeine Haftgrund gegeben ist.
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2.2 Kollusion bedeutet, dass sich der Beschuldigte mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst. Die Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass ein Beschuldigter die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhaltes zu vereiteln oder zu gefährden. Dabei genügt nach der Rechtsprechung die theoretische Möglichkeit, dass der Beschuldigte in Freiheit kolludieren könnte nicht, um die Fortsetzung der Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen, vielmehr müssen konkrete Indizien für eine solche Gefahr sprechen (BGE 123 I 31 E. 3c; 117 Ia 257 E. 4b und c).
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2.3 Das Obergericht hat erwogen, die bisherigen Erkenntnisse würden daraufhin deuten, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Aussagen mit seinen Opfern nicht nur virtuell, sondern auch physisch Kontakt gehabt habe. Es sei daher nicht auszuschliessen, dass er in Freiheit versucht sein könnte, sie zu beeinflussen. Dazu könnte er in Freiheit neue E-Mail-Accounts eröffnen, um sein Vorgehen vor den Strafverfolgungsbehörden geheim zu halten.
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Die Kollusionsmöglichkeiten des Beschwerdeführers sind zwar insofern beschränkt, als die Strafverfolgungsbehörden den USB-Stick mit dem belastenden Material sowie die Computer, zu denen er Zugang hatte, sichergestellt bzw. überprüft haben und seine E-Mail-Accounts kennen. Es ist indessen nicht auszuschliessen, dass er in Freiheit versuchen könnte, seine Opfer über neue E-Mail-Accounts zu kontaktieren und zu beeinflussen oder sich mit möglicherweise noch unbekannten Mittätern abzusprechen. Besonders heikel erscheint die Situation in Bezug auf seine Nichte, da keineswegs von vornherein feststeht, dass der Beschwerdeführer, der im Internet eine grosse Anzahl Mädchen kontaktierte und eine Menge einschlägiges Material produzierte, sich bei seiner Nichte nur einen einmaligen Übergriff zu Schulde kommen liess. Solange die Untersuchungsbehörden mit den familiären Verhältnissen nicht vertraut sind, ist jedenfalls nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit haben könnte, seine Nichte und ihre Familienmitglieder manipulativ zu beeinflussen und dadurch die Wahrheitsfindung zu behindern. Es ist daher in diesem frühen Stadium der Untersuchung nicht zu beanstanden, dass das Obergericht Kollusionsgefahr bejahte.
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2.4 Rayon- und Kontaktverbote könnten den Beschwerdeführer, der es offenkundig versteht, im Internet anonym als Mädchen aufzutreten und auf diesem Weg das Vertrauen junger Mädchen zu gewinnen, nicht davon abhalten, seine Opfer erneut zu kontaktieren und sie zu beeinflussen. Die Kollusionsgefahr kann durch mildere Ersatzmassnahmen nicht wirksam gebannt werden und ist damit verhältnismässig.
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2.5 Besteht somit nebst dem dringenden Tatverdacht Kollusionsgefahr, kann offen bleiben, ob auch Wiederholungsgefahr besteht.
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3.
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Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Büro C-2, dem Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 23. November 2012
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Störi
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