BGer 2C_1160/2012 | |||
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BGer 2C_1160/2012 vom 26.11.2012 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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2C_1160/2012
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Urteil vom 26. November 2012
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II. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Aubry Girardin, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Verfahrensbeteiligte | |
1. X.________,
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2. Y.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Stadt Luzern Stadtraum und Veranstaltungen.
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Gegenstand
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Gebühren,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 23. Oktober 2012.
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Erwägungen:
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1.
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Am 22. Dezember 2011 erteilte die Stadt Luzern X.________ und Y.________ eine Bewilligung für den Christbaummarkt 2011 (vom 15. bis 24. Dezember 2011). Hiefür setzte sie die Gebühren und Kosten auf Fr. 9'905.-- fest, bestehend aus einer Platzgebühr von fr. 8'745.--, Kosten für den Energieanschluss/-verbrauch von Fr. 1'080.-- sowie Ausfertigungskosten von Fr. 80.--. Gegen diese Gebührenerhebung gelangten X.________ und Y.________ mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern. Dieses hob den Entscheid der Stadt Luzern in teilweiser Gutheissung der Beschwerde mit Urteil vom 23. Oktober 2012 auf und wies die Sache - allein - zur Neuverlegung der Kosten des Energiebezugs an die Stadt zurück. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 21. November 2012 beantragen X.________ und Y.________ dem Bundesgericht, der Entscheid des Verwaltungsgerichts sei in Bezug auf die Standplatzgebührenerhebung zurückzuweisen.
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Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
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2.
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Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei muss sich mit den für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen konkret auseinandersetzen. Sollen vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellungen (vgl. Art. 97 Abs. 1 sowie Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; dazu BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62 mit Hinweisen) oder die Anwendung kantonalen Rechts (vgl. Art. 95 BGG, dazu BGE 135 III 513 E. 4.3 S. 521 f.; 134 I 153 E. 4.2.2 S. 158; 134 II 349 E. 3 S. 351 f.; 133 III 462 E. 2.3 S. 566) bemängelt werden, kann im Wesentlichen bloss die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden, was spezifischer Geltendmachung und Begründung bedarf (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG).
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Das Verwaltungsgericht hat sich mit der Frage der gesetzlichen Grundlage (kantonal bzw. kommunal) der streitigen Standplatzgebühr, deren Berechnung, den gebührenrechtlichen Grundsätzen (wie Aequivalenzprinzip), der Verhältnismässigkeit der Gebühr im konkreten Einzelfall, dem Rechtsgleichheitsgebot (unterschiedliche Gebührenerhöhung im Vergleich zu Konkurrenten) sowie mit den Gründen für die gegenüber dem Vorjahr 2010 erheblich erhöhte Gebühr (andere, sachgerechtere Berechnungsgrundlage) befasst. Die Beschwerdeführer führen zur Beschwerdebegründung folgendes aus: "Die Erhöhung der Standplatzgebühren für die ..., Beschwerdeführer, erfüllen das Prinzip der Verhältnismässigkeit und das Gleichbehandlungsgebot nicht. Kausalabgaben müssen gesetzeskonform berechnet werden. Bei uns ergibt diese Berechnungsart eine fast fünffache Erhöhung, bei unseren Mitbewerbern nur eine (Z)weieinhalbfache bis (D)reifache. Wir schliessen daraus, dass die Beurteilung der Verkaufsfläche nicht gleich gehandhabt wird. Die Erhöhung muss sich in vernünftigen Grenzen bewegen. Eine fast 5-fache Erhöhung ist nicht zumutbar." Mit seinen vorstehend wiedergegebenen Erwägungen hat das Verwaltungsgericht sämtliche diese schon im kantonalen Verfahren erhobenen Rügen beurteilt. Mit deren blossen Wiederholung kommen die Beschwerdeführer, die auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid mit keinem Wort eingehen, ihrer vorne beschriebenen Begründungspflicht nach Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht nach (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), sodass auf ihre Beschwerde mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
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Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang den Beschwerdeführern nach Massgabe von Art. 66 Abs. 5 BGG aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 26. November 2012
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Aubry Girardin
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Der Gerichtsschreiber: Feller
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