BGer 5A_869/2012 | |||
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BGer 5A_869/2012 vom 30.11.2012 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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5A_869/2012
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Urteil vom 30. November 2012
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II. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Y.________ und Z.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Joachim Breining,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Richterlicher Räumungsbefehl (Eigentum),
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Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 16. November 2012 des Obergerichts des Kantons Schaffhausen.
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Nach Einsicht
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in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 16. November 2012 des Obergerichts des Kantons Schaffhausen, das eine (auch im Namen von W.________ erhobene) Beschwerde des Beschwerdeführers vom 9. November 2012 gegen die (am 30. Oktober 2012 ergangene) Aufforderung zur Räumung einer Liegenschaft abgewiesen hat,
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in Erwägung,
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dass das Obergericht erwog, die Beschwerdegegner hätten unstreitig die Liegenschaft (am 10. Mai 2012) rechtskräftig ersteigert und seien deren rechtmässige, im Grundbuch eingetragene Eigentümer, den Räumungsaufforderungen vom 28. August und 3. September 2012 seien der Beschwerdeführer und W.________ nicht nachgekommen, auf Grund des unbestrittenen Sachverhalts und der klaren Rechtslage sei diesen gemäss Art. 641 Abs. 2 ZGB im Summarverfahren nach Art. 257 Abs. 1 ZPO die sofortige Räumung zu befehlen, zumal sie keinen Rechtsgrund für den Verbleib in der Liegenschaft darlegten, die erstinstanzliche Anordnung sei daher in Abweisung der Beschwerde ebenso zu bestätigen wie die Strafandrohung (Art. 292 StGB) und die Ermächtigung der Beschwerdegegner zur Ersatzvornahme, dem sinngemässen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege könne wegen der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht entsprochen werden,
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dass die Fax-Eingaben des Beschwerdeführers an das Bundesgericht zum Vornherein unzulässig sind, weil bundesgerichtliche Beschwerden nur in den gesetzlich vorgeschriebenen Formen, d.h. durch Übergabe an das Bundesgericht oder an die Schweizerische Post (Art. 48 Abs. 1 BGG) oder aber durch elektronische Eingabe mit elektronisch anerkannter Signatur (Art. 42 Abs. 4 BGG) erhoben werden können,
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dass sich die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG als ebenso unzulässig erweist, soweit der Beschwerdeführer die Liegenschaft nach seinen eigenen Angaben bereits 21. November 2012 verlassen und damit kein schutzwürdiges aktuelles Interesse mehr an der Aufhebung der schon vollstreckten Räumung mehr hat (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
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dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
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dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
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dass es insbesondere nicht genügt, das Nichtabwarten der 10-tägigen Beschwerdefrist (Art. 321 Abs. 2 ZPO) durch das Obergericht zu beanstanden, nachdem weder dargetan noch ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Obergericht einen Ergänzungsvorbehalt angebracht hätte (BGE 112 Ia 1),
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dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der Erwägungen des Obergerichts aufzeigt, inwiefern dessen Entscheid vom 16. November 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
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dass schliesslich der Beschwerdeführer allein zum Zweck der Verzögerung der Liegenschaftsräumung und damit missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG),
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dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG sogleich nicht einzutreten ist, ohne dass die noch laufende bundesgerichtliche Beschwerdefrist abgewartet zu werden braucht, nachdem die vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 21. November 2012 für "diese Woche" in Aussicht gestellte Beschwerdeergänzung bis heute nicht beim Bundesgericht eingetroffen ist,
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dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
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dass das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung bereits mit Verfügung vom 26. November 2012 abgewiesen worden ist,
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dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
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dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche oder Beschwerdeergänzungen ohne Antwort abzulegen,
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erkennt die Präsidentin:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 30. November 2012
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Hohl
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Der Gerichtsschreiber: Füllemann
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