BGer 9C_927/2012 | |||
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BGer 9C_927/2012 vom 03.12.2012 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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9C_927/2012
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Urteil vom 3. Dezember 2012
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Glanzmann,
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Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
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Verfahrensbeteiligte | |
M.________, Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich,
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Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. September 2012.
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Nach Einsicht
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in die Beschwerde vom 9. November 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. September 2012,
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in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 13. November 2012 an M.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
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in die daraufhin von M.________ am 18. November 2012 eingereichte Eingabe,
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in Erwägung,
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dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass die beiden Eingaben diesen inhaltlichen Mindestanforderungen insoweit nicht genügen, als den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - qualifiziert unzutreffend (offensichtlich unrichtig, somit unhaltbar oder willkürlich, vgl. BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356), und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
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dass dies insbesondere für das Vorbringen gilt, sie könne das 50 %-Pensum an ihrem bisherigen Arbeitsplatz kaum mehr bewältigen, ist doch das kantonale Gericht in der angestammten Tätigkeit ab Juli 2010 von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ausgegangen, womit ihre Kritik am angefochtenen Entscheid vorbeigeht, zumal sich die Beschwerdeführerin in keiner Weise mit der für die Festsetzung des Invalideneinkommens entscheidenden Frage der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit (hier: leicht, wechselbelastend [sitzend-stehend], ohne längere und häufigere Gehstrecken) auseinandersetzt, welche nach den - gestützt auf die übereinstimmenden ärztlichen Berichte getroffenen - Feststellungen der Vorinstanz 80 % beträgt, was selbst bei Gewährung des maximalen Leidensabzuges von 25 % zu einem Invaliditätsgrad führt, der Anspruch auf die zugesprochene Viertelsrente verleiht,
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dass es damit insoweit an einer rechtsgenüglichen Beschwerdebegründung offensichtlich fehlt,
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dass hingegen die Vorinstanz zum Antrag auf Durchführung einer neutralen Begutachtung nicht ausdrücklich Stellung bezogen hat, was die Beschwerdeführerin in beiden Eingaben rügt, worauf einzutreten ist,
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dass die abschliessende Beurteilung mit Blick auf die im angefochtenen Entscheid getroffenen Feststellungen im Rahmen der gesetzlichen Kognition (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG) nicht zu beanstanden ist, da es lediglich um die Verhältnisse bis zum Verfügungserlass am 4. März 2011 geht, weswegen der Bericht des Dr. med. W.________, Spezialarzt für Innere Medizin FMH, vom 9. November 2012, schon aus diesem Grund nicht berücksichtigt werden kann,
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dass es der Beschwerdeführerin frei steht, sich erneut an die IV-Stelle zu wenden (Art. 87 Abs. 3 IVV),
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dass die Beschwerde nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG zu erledigen und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist,
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erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 3. Dezember 2012
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Meyer
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Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann
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