BGer 8C_906/2012 | |||
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BGer 8C_906/2012 vom 07.12.2012 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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8C_906/2012 {T 0/2}
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Urteil vom 7. Dezember 2012
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Gerichtsschreiber Batz.
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Verfahrensbeteiligte | |
S.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Markus Schmid,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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AXA Versicherungen AG,
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General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur,
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vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
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Basel-Stadt vom 4. September 2012.
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Sachverhalt:
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Mit Entscheid vom 4. September 2012 hat das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt eine Beschwerde des S.________ vom 14. November 2011 gegen den Einspracheentscheid der AXA Versicherungen AG (nachstehend: AXA) vom 13. Oktober 2011 gutgeheissen, den angefochtenen Einspracheentscheid aufgehoben und die Sache zur Einholung eines Gutachtens und zum Erlass einer neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die AXA zurückgewiesen.
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Dagegen hat S.________ am 7. November 2012 (Poststempel) Beschwerde eingereicht mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorerwähnten kantonalen Entscheides sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm eine "UVG-Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 100 %...auszurichten, sowie die Heilungskosten... weiterhin zu vergüten"; "eventuell sei die Streitsache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese ein gerichtliches Gutachten zur Frage der unfallbedingten Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers in Auftrag gebe".
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Die Verfahrensakten wurden beigezogen. Es wurde keine Vernehm-lassung eingeholt.
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Erwägungen:
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1.
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Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen (Art. 90 BGG). Nach Art. 93 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide (zu den letzten gehören namentlich Rückweisungsentscheide; BGE 133 V 477 E. 4.3 S. 482) zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt oder wurde keine Beschwerde erhoben, sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
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2.
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Das kantonale Gericht hat die Sache unter Aufhebung des Einspracheentscheides zu weiteren medizinischen Abklärungen (Einholung eines Gutachtens) an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Praxisgemäss bewirkt ein solcher Rückweisungsentscheid in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (vgl. statt vieler z.B. Urteile 8C_509/2012 vom 25. Juli 2012 und 8C_502/2012 vom 10. August 2012 mit Hinweisen); er führt in der Regel lediglich zu einer (dieses Kriterium nicht erfüllenden) Verlängerung des Verfahrens. Anderes gilt nur, wenn durch materiellrechtliche Anordnungen im Rückweisungsentscheid der Beurteilungsspielraum der unteren Instanz wesentlich eingeschränkt und sie gezwungen wird, eine ihres Erachtens rechtswidrige neue Verfügung zu erlassen (vgl. BGE 133 V 477 E. 5.2.4 S. 484 und Urteil 8C_362/2007 vom 16. Januar 2008, E. 2.2), was hier nicht der Fall ist. Zudem kann in der - nach Auffassung des Beschwerdeführers ungerechtfertigten - Rückweisung der Sache an die Verwaltung für den Versicherten kein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erblickt werden, wie das Bundesgericht nunmehr in dem zur Publikation vorgesehenen Urteil 8C_760/2011 vom 26. Januar 2012 (vgl. SVR 2012 UV Nr. 19 S. 71) entschieden hat (Beantwortung der in BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 265 offengelassenen Frage).
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Die Eintretensvoraussetzung des Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist damit nicht erfüllt. Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen daran nichts zu ändern.
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3.
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Eine Gutheissung der Beschwerde würde zwar - wie in der Beschwerde an sich zu Recht ausgeführt wird - einen sofortigen End-entscheid herbeiführen (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG); mit der Auf-hebung kantonaler Rückweisungsentscheide, welche einzig eine er-gänzende Sachverhaltsabklärung anordnen, kann indessen praxisgemäss kein nach der Rechtsprechung bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren im Sinne der genannten Bestimmung erspart werden, zumal auch insoweit die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme darstellt, die restriktiv zu handhaben ist und die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, da sie auch insoweit die mit dem Zwischenentscheid zusammenhängenden Fragen mit dem Endentscheid anfechten können (dazu statt vieler nunmehr Urteile 8C_400/2012 vom 28. Juni 2012, 8C_302/2009 vom 24. April 2009 und 8C_1038/2008 vom 20. April 2009 E. 2.2 mit Hinweisen). Auch vorliegend ist - entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers - nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG erfüllt wären, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
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Im Übrigen bilden die Begehren des Beschwerdeführers um Ausrichtung einer Invalidenrente und Gewährung von Heilungskosten nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb darauf ebenfalls nicht eingetreten werden kann.
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4.
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Die - insgesamt offensichtlich unzulässige - Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG) ohne Schriftenwechsel (Art. 102 Abs. 1 BGG) zu erledigen. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 7. Dezember 2012
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Ursprung
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Der Gerichtsschreiber: Batz
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