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Informationen zum Dokument  BGer 9C_374/2012  Materielle Begründung
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BGer 9C_374/2012 vom 07.12.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
9C_374/2012
 
Urteil vom 7. Dezember 2012
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
 
Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Glanzmann,
 
Gerichtsschreiberin Dormann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
M.________ AG,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Lorenzo Marazzotta,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR),
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Adrian von Kaenel,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Berufliche Vorsorge,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 24. Januar 2012.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der Schweizerische Baumeisterverband (SBV), die GBI Gewerkschaft Bau & Industrie (heute: Unia) sowie die Gewerkschaft SYNA schlossen am 12. November 2002 einen Gesamtarbeitsvertrag für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR), mit dessen Vollzug die Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (Stiftung FAR) betraut ist. Durch Beschluss des Bundesrates vom 5. Juni 2003 wurde der GAV FAR teilweise allgemeinverbindlich erklärt.
 
B.
 
Die M.________ AG ist nicht Mitglied des SBV. Laut Handelsregister bezweckt sie die Ausführung von Trax- und Baggerarbeiten und Autotransporten, die Lieferung von Kies und Sand für Bauzwecke und Giessereiformsand für Metall- und Grauguss; ein allfälliger "kann Zweck" sei den Statuten zu entnehmen. Nachdem die Stiftung FAR im September 2007 Abklärungen vor Ort getroffen hatte, teilte sie der M.________ AG im Dezember 2007 mit, sie sei seit 1. Juli 2003 dem GAV FAR unterstellt und habe die entsprechenden Beiträge zu bezahlen; diese vertrat den gegenteiligen Standpunkt und verweigerte die Beitragszahlung.
 
Mit Entscheid vom 24. Januar 2012 hiess das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die am 8. April 2009 von der Stiftung FAR gegen die M.________ AG erhobene Klage gut und verpflichtete diese, der Stiftung FAR Fr. 228'628.80 nebst Zins zu bezahlen.
 
C.
 
Die M.________ AG lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, der Entscheid vom 24. Januar 2012 sei aufzuheben und die Klage der Stiftung FAR abzuweisen.
 
Die Stiftung FAR schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann. Das kantonale Gericht und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Stellungnahme.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Bei der Stiftung FAR handelt es sich um eine nichtregistrierte (vgl. Art. 48 BVG), ausschliesslich in der freiwilligen beruflichen Vorsorge tätige Personalfürsorgestiftung im Sinne von Art. 89bis ZGB (vgl. SZS 2008 S. 487, 9C_211/2008 E. 3.2; Urteil 9C_783/2011 vom 21. November 2011 E. 1.1). Die zweite sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts ist letztinstanzlich zuständig für den Entscheid über die streitige Beitragspflicht des Arbeitgebers (Art. 89bis Abs. 6 Ziff. 19 ZGB; Art. 73 BVG und Art. 35 lit. e des Reglements für das Bundesgericht vom 20. November 2006).
 
2.
 
2.1 Der Geltungsbereich eines zwischen Verbänden abgeschlossenen Gesamtarbeitsvertrages kann auf Antrag aller Vertragsparteien durch Anordnung der zuständigen Behörde (Allgemeinverbindlicherklärung) auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer des betreffenden Wirtschaftszweiges oder Berufes ausgedehnt werden, die am Vertrag nicht beteiligt sind (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 28. September 1956 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen [AVEG; SR 221.215.311]). Vorausgesetzt wird u.a., dass sich die Allgemeinverbindlichkeit wegen der für die beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer andernfalls zu erwartenden erheblichen Nachteile als notwendig erweisen muss (Art. 2 Ziff. 1 AVEG) und dass ein bestimmtes Quorum von Arbeitgebern und -nehmern am GAV beteiligt ist (Art. 2 Ziff. 3 AVEG).
 
2.2 Die Beschwerdeführerin macht erstmals vor Bundesgericht geltend, die Allgemeinverbindlicherklärung des GAV FAR sei unter Verletzung von Art. 2 Ziff. 3 AVEG erfolgt. Der Anwendungsbereich des GAV FAR werde auch auf Unternehmen ausgeweitet, die weder dem SBV angehörten noch dem Landesmantelvertrag vom 13. Februar 1998 für das Bauhauptgewerbe (LMV) unterstellt seien. Es sei daher zweifelhaft, dass die notwendigen Quoren erreicht worden seien; bisher fehle der entsprechende Nachweis.
 
Im Verfahren nach Art. 8 ff. AVEG erklärte der Bundesrat (Art. 7 Abs. 1 AVEG) mit Beschluss vom 5. Juni 2003 über die Allgemeinverbindlicherklärung des GAV FAR (AVE GAV FAR; BBl 2003 4039) gewisse Bestimmungen des GAV FAR für allgemeinverbindlich; dabei handelt es sich um eine normative Regelung mit Rechtsetzungscharakter (Art. 4 AVEG; BGE 138 V 32 E. 4.1 S. 39). Gegen einen solchen Beschluss gerichtete Einwendungen sind grundsätzlich im Rahmen der Einsprache gemäss Art. 10 AVEG geltend zu machen (vgl. GIACOMO RONCORONI, Art. 1-21 AVEG, in: Handbuch zum kollektiven Arbeitsrecht, 2009, S. 464 Rz. 256). Wird die Allgemeinverbindlichkeit eines GAV nachträglich im Sinne einer inzidenten Normenkontrolle in Frage gestellt, liegt es an der daran interessierten Partei, die entsprechenden Tatsachen zumindest zu behaupten (vgl. zur Mitwirkungspflicht BGE 125 V 193 E. 2 S. 195). Es ist somit auch im Anwendungsbereich des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 73 Abs. 2 BVG) nicht Aufgabe des kantonalen Gerichts, die Rechtmässigkeit der Allgemeinverbindlicherklärung zu prüfen, wenn wie hier keine entsprechenden Anhaltspunkte aktenkundig sind. Insofern gibt der angefochtene Entscheid keinen Anlass zu neuen Behauptungen, weshalb sie unzulässig sind (Art. 99 Abs. 1 BGG) und darauf nicht einzugehen ist.
 
2.3 Für die Auslegung von Bestimmungen über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen gelten die allgemeinen Grundsätze der Gesetzesauslegung (BGE 127 III 318 E. 2a S. 322; Urteil des Bundesgerichts 4C.93/1997 vom 8. Oktober 1997 E. 3a, publ. in: JAR 1998, S. 282 ff., je mit Hinweisen). Es besteht weder ein Grund für eine besonders restriktive noch für eine besonders weite Auslegung. Besondere Bedeutung kommt jedoch dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit zu. Wenn der Gesamtarbeitsvertrag seine Schutzfunktion erfüllen soll, muss es für die Parteien leicht erkennbar sein, ob sie ihm unterstehen oder nicht. Durch die Allgemeinverbindlicherklärung sollen die Arbeitsbedingungen der bei Aussenseitern angestellten Arbeitnehmer gesichert, die Sozial- und Arbeitsbedingungen als Faktor des Konkurrenzkampfes ausgeschlossen, und dem Gesamtarbeitsvertrag zu grösserer Durchsetzungskraft verholfen werden (Urteil 4C.45/2002 vom 11. Juli 2002 E. 2.1.2).
 
Die Auslegung des Gesetzes ist auf die Regelungsabsicht des Gesetzgebers und die von ihm erkennbar getroffenen Wertentscheidungen auszurichten. Ausgangspunkt der Auslegung einer Norm bildet ihr Wortlaut. Vom daraus abgeleiteten Sinne ist jedoch abzuweichen, wenn triftige Gründe dafür bestehen, dass der Gesetzgeber diesen nicht gewollt haben kann (vgl. BGE 136 V 84 E. 4.3.2.1 S. 92). Solche Gründe können sich insbesondere aus der Entstehungsgeschichte der Norm, aus ihrem Zweck oder aus dem Zusammenhang mit anderen Vorschriften ergeben (BGE 135 IV 113 E. 2.4.2 S. 116; 135 V 382 E. 11.4.1 S. 404; 127 III 318 E. 2b S. 322 f.).
 
2.4 Der zeitliche Geltungsbereich der AVE GAV FAR richtet sich nach deren Art. 5. Danach erstreckte er sich vom 1. Juli 2003 bis 30. Juni 2008. Mit Bundesratsbeschlüssen vom 26. Oktober 2006 (BBl 2006 8865) und 1. November 2007 (BBl 2007 7881) wurde die Geltungsdauer ohne Unterbruch bis zum 31. Dezember 2012 verlängert.
 
2.5 Dass die Beschwerdeführerin vom räumlichen Geltungsbereich gemäss Art. 2 Abs. 1 und 2 AVE GAV FAR nicht erfasst sein soll, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht.
 
2.6
 
2.6.1 Die für den betrieblichen Geltungsbereich einschlägige Bestimmung von Art. 2 Abs. 4 AVE GAV FAR lautet wie folgt:
 
"Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des im Anhang wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages über den flexiblen Altersrücktritt (GAV FAR) gelten für die Betriebe, Betriebsteile und selbständigen Akkordanten der folgenden Bereiche:
 
a. Hoch-, Tief-, Untertag- und Strassenbau (einschliesslich Belagseinbau);
 
b. Aushub, Abbruch, Deponie- und Recyclingbetriebe;
 
c. Steinhauer- und Steinbruchgewerbe sowie Pflästereibetriebe;
 
d. Fassadenbau- und Fassadenisolationsbetriebe, ausgenommen Betriebe, die in der Gebäudehülle tätig sind. Der Begriff «Gebäudehülle» schliesst ein: geneigte Dächer, Unterdächer, Flachdächer und Fassadenbekleidun- gen (mit dazugehörendem Unterbau und Wärmedämmung);
 
e. Abdichtungs- und Isolationsbetriebe für Arbeiten an der Gebäudehülle im weiteren Sinn und analoge Arbeiten im Tief- und Untertagbereich;
 
f. Betoninjektions- und Betonsanierungsbetriebe;
 
g. Betriebe, die Asphaltierungen ausführen und Unterlagsböden erstellen;
 
h. Betriebe, die gesamtbetrieblich mehrheitlich Geleisebau- und Bahnunter- haltsarbeiten ausführen, ausgenommen Betriebe, die Schienenschweiss- und Schienenschleifarbeiten, maschinellen Geleiseunterhalt sowie Fahr- leitungs- und Stromkreislaufarbeiten ausführen."
 
Massgebliches Kriterium für den betrieblichen Geltungsbereich ist somit die Branche, der ein Betrieb aufgrund seiner Tätigkeiten zuzuordnen ist. Nicht ausschlaggebend ist hingegen die Art und Weise, wie die Tätigkeiten ausgeführt werden resp. welche Hilfsmittel dabei eingesetzt werden. Dem Argument der Beschwerdeführerin, ihre Angestellten verrichteten keine körperlich schwere Arbeit, weshalb eine Unterstellung unter den GAV FAR dessen Sinn und Zweck widerspreche, ist daher nicht in diesem Zusammenhang, sondern bei der Beurteilung des persönlichen Geltungsbereichs (E. 2.7) Rechnung zu tragen.
 
2.6.2 Die Vorinstanz hat festgestellt, die prägende Tätigkeit der Beschwerdeführerin liege im Bauhauptgewerbe. Sie verrichte Arbeiten in den Bereichen Rückbau (Grossprojekte), Baugruben (Gesamtkonzepte), Materialhandel (Kies), Umgebungsarbeiten (Natursteinstützmauern) und Altlastenentsorgung. Damit decke sich ihr Angebot mit jenem anderer am Gesamtarbeitsvertrag beteiligter Baubetriebe. In Übereinstimmung mit dem im Handelregister veröffentlichten Zweck führe sie vor allem grosse Abbrüche und Aushubarbeiten aus.
 
2.6.3 Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht, dass diese Feststellungen offensichtlich unrichtig sein oder auf einer Rechtsverletzung beruhen sollen. Sie bleiben daher für das Bundesgericht verbindlich (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Angesichts von Art. 2 Abs. 4 lit. a und b AVE GAV FAR hat das kantonale Gericht folglich zu Recht den betrieblichen Geltungsbereich bejaht.
 
2.7
 
2.7.1 Der persönliche Geltungsbereich ist in Art. 2 Abs. 5 AVE GAV FAR wie folgt geregelt:
 
"Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (unabhängig ihrer Entlöhnungsart), die in den Betrieben nach Absatz 4 tätig sind, insbesondere für:
 
a. Poliere und Werkmeister;
 
b. Vorarbeiter;
 
c. Berufsleute, wie Maurer, Strassenbauer, Pflästerer usw.;
 
d. Bauarbeiter (mit oder ohne Fachkenntnisse);
 
e. Spezialisten wie Maschinisten, Chauffeure, Magaziner und Isoleure sowie die Hilfskräfte;
 
f. weitere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sofern sie Hilfstätigkeiten in einem dem Geltungsbereich unterstellten Betrieb ausführen.
 
Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unterstehen dem GAV FAR ab dem Zeitpunkt, ab dem sie AHV-pflichtig werden.
 
Ausgenommen ist das leitende Personal, das technische und kaufmännische Personal sowie das Kantinen- und Reinigungspersonal eines unterstellten Betriebs."
 
Abweichend von Art. 2 Abs. 5 lit. e AVE GAV FAR sieht Art. 3 Abs. 1 lit. e GAV FAR eine Geltung für Spezialisten wie Maschinisten, Chauffeure, Magaziner und Isoleure sowie die Hilfskräfte nur vor, "sofern sie auch dem Geltungsbereich des LMV unterstehen".
 
2.7.2
 
2.7.2.1 In Anbetracht dieser Diskrepanz und dass es sich bei den hier betroffenen Arbeitnehmern ausschliesslich um Baumaschinenführer und Chauffeure handelt, ist eine Auslegung von Art. 2 Abs. 5 lit. e AVE GAV FAR erforderlich (E. 2.3). Die Allgemeinverbindlicherklärung eines GAV bezweckt die Ausweitung seines Geltungsbereichs auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer des betreffenden Wirtschaftszweiges oder Berufes (Art. 1 Abs. 1 AVEG). Nur in diesem Sinn kann die AVE über die Vorgaben des GAV hinausgehen; Verpflichtungen, die von den am GAV beteiligten Sozialpartnern nicht vorgesehen waren (vgl. BGE 138 V 32 E. 3.5.1 S. 37 f.), sind der Allgemeinverbindlichkeit nicht zugänglich. Eine Erweiterung des im GAV FAR definierten persönlichen Geltungsbereichs fällt ausserdem mit Blick auf Art. 2 Ziff. 1 AVEG (E. 2.1) ausser Betracht; dadurch könnten denn auch keine Nachteile für die beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer vermieden werden. Auch bei der Anwendung von Art. 2 Abs. 5 lit. e AVE GAV FAR ist daher entscheidend, ob die darin genannten Berufsleute dem Geltungsbereich des LMV unterstehen.
 
2.7.2.2 Eine weitere Tatbestandsvoraussetzung für eine Unterstellung in dem Sinn, dass die betroffenen Spezialisten körperlich schwere Arbeit zu verrichten hätten, lässt sich indessen weder Art. 2 Abs. 5 AVE GAV FAR noch Art. 3 GAV FAR entnehmen. Die von den Sozialpartnern getroffene "pauschale" Lösung, Spezialisten grundsätzlich (vgl. E. 2.7.4) in den GAV FAR einzubeziehen, dient der Vermeidung eines kaum zu bewältigenden Konfliktpotenzials im Zusammenhang mit individuellen Abgrenzungsfragen. Dies ist auch im Lichte der (nicht allgemeinverbindlichen) Präambel des GAV nicht zu beanstanden. Etwas Abweichendes ergibt sich auch nicht aus dem von der Beschwerdeführerin angerufenen Urteil B 106/06 vom 6. Februar 2008, wo der persönliche Geltungsbereich mit Blick auf die (körperlich schwere) Tätigkeit als Polier und die gleichzeitig versehene leitende Funktion im Unternehmen zu klären war.
 
2.7.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, laut Kontrollbericht vom 17. Oktober 2007 über die FAR-Unterstellungskontrolle unterstehe sie dem LMV nicht; die Vorinstanz teilt diese Auffassung ohne Weiterungen. Ausschlaggebend ist indessen nicht die unbegründete Feststellung im Kontrollbericht oder die diesbezüglich tatsächliche Handhabung (vgl. etwa die allgemeinverbindlichen Bestimmungen von Art. 8 Abs. 2 und 3 LMV), sondern die Frage, ob die betroffenen Arbeitnehmer bei rechtlich korrekter Betrachtung in betrieblicher und persönlicher Hinsicht vom LMV resp. von der entsprechenden Allgemeinverbindlicherklärung (Bundesratsbeschluss vom 10. November 1998; AVE LMV [BBl 2007 6069]; Urteil 4A_377/2009 vom 25. November 2009 E.3.2) erfasst werden, was vom Bundesgericht frei zu prüfen ist (Art. 106 Abs. 1 BGG).
 
2.7.4
 
2.7.4.1 Der betriebliche Geltungsbereich erstreckt sich laut Art. 2 Abs. 3 AVE LMV namentlich auf Aushub- und Abbruchbetriebe, resp. gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. a LMV u.a. auf Betriebe des Bereichs des Hoch-, Tief-, Untertag- und Strassenbaus, des Aushubs, des Abbruches, der Deponien usw., des Zimmer-, Steinbruch- sowie Pflästerergewerbes. Die Beschwerdeführerin wird mithin vom betrieblichen Anwendungsbereich des LMV erfasst (vgl. auch Urteil 4A_377/2009 vom 25. November 2009 E. 5.2).
 
2.7.4.2 In den persönlichen Geltungsbereich fallen nach Art. 2 Abs. 4 AVE LMV sämtliche Arbeitnehmer, ausgenommen Poliere und Werkmeister, das technische und administrative Personal sowie das Kantinen- und Reinigungspersonal. Art. 3 Abs. 2 LMV nennt die gleichen Ausnahmen, während in Art. 3 Abs. 1 LMV die Geltung in persönlicher Hinsicht explizit festgelegt wird für (a) Vorarbeiter, (b) Berufsleute wie Maurer, Zimmerleute, Strassenbauer, Pflästerer und (c) Spezialisten wie Maschinisten, Chauffeure, Magaziner, Isoleure und Hilfskräfte, unter Vorbehalt allfällig bestehender Gesamtarbeitsverträge mit anderen Arbeitnehmerorganisationen, wie GAV für Chauffeure und Mechaniker. Dieser Vorbehalt ist auch für den Geltungsbereich gemäss AVE LMV zu übernehmen (vgl. E. 2.7.2.1). Somit sind die Anwendungsbereiche des GAV FAR und des LMV insofern kohärent, als Spezialisten wie die im konkreten Fall betroffenen Arbeitnehmer davon grundsätzlich erfasst werden, ausser wenn sie einem anderen - für ihre Berufsgruppe spezifischeren - GAV unterstehen. Diesbezüglich hat die Vorinstanz in Verletzung ihrer Untersuchungspflicht (Art. 73 Abs. 2 BVG) keine Feststellungen getroffen. Die Aktenlage erlaubt keine Ergänzung des Sachverhalts durch das Bundesgericht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Das kantonale Gericht wird die entsprechenden Abklärungen nachzuholen haben.
 
2.8 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die Forderung der Beschwerdegegnerin zu Recht an den allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV FAR, namentlich jenen über die Beitragspflicht des Arbeitgebers (Art. 8 f. GAV FAR), gemessen, sofern die betroffenen Arbeitnehmer nicht einem anderen GAV als dem LMV unterstehen.
 
3.
 
3.1
 
3.1.1 Soweit die Beschwerdeführerin die rückwirkende Einforderung der Beitragszahlungen für unzulässig hält, kann sie nichts für sich ableiten. Die Beitragserhebung ist gestützt auf die gesetzeskonforme Publikation der AVE GAV FAR zulässig, sobald die entsprechenden Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind. Dabei ist belanglos, ob die Stiftung FAR einen Unterstellungsbeschluss trifft oder nicht, zumal sie auch nicht befugt ist, Verfügungen betreffend Beitragspflicht oder -erhebung zu erlassen (BGE 138 V 32 E. 4.2 S. 39 f.). Von einer "unechten Rückwirkung" kann in diesem Zusammenhang denn auch nicht gesprochen werden, handelt es sich doch darum, einen (allenfalls, vgl. E. 2.7.4.2 und 2.8) bestehenden Anspruch nachträglich durchzusetzen. In zeitlicher Hinsicht tragen die Verjährungsbestimmungen gemäss Art. 41 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 Ziff. 6 BVG dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit hinreichend Rechnung. Die Beschwerdeführerin erhob indessen - wohl angesichts ihrer Erklärung vom 23. Juni 2008 - keine Verjährungseinrede (vgl. BGE 129 V 237 E. 5 S. 241; SZS 2008 S. 574, 9C_614/2007 E. 5 in fine), weshalb darauf nicht einzugehen ist.
 
3.1.2 Die Vorinstanz hat festgestellt, die Beschwerdegegnerin habe auf ausdrücklichen Wunsch der Beschwerdeführerin vorläufig auf die Beitragserhebung verzichtet, sie jedoch im August 2006 auf die allfällige Nachzahlungspflicht hingewiesen. Dass diese Feststellungen offensichtlich unrichtig sein oder auf einer Rechtsverletzung beruhen sollen, ist nicht ersichtlich und wird nicht geltend gemacht, weshalb sie für das Bundesgericht verbindlich bleiben (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Somit ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdegegnerin bei der Arbeitgeberin ein berechtigtes Vertrauen (Art. 9 BV; BGE 131 II 627 E. 6.1 S. 636 f.; SVR 2012 BVG Nr. 23 S. 92, 9C_378/2011 E. 7.4) darauf geweckt haben sollte, dass sie keine Beiträge zu bezahlen habe. Angesichts des verfassungsmässigen Gebots der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) steht es auch nicht im Belieben der Stiftung FAR, auf die (nachträgliche) Beitragserhebung zu verzichten.
 
Weiter hat das kantonale Gericht zutreffend darauf hingewiesen, dass die Verfahrensdauer von rund viereinhalb Jahren bis zum Unterstellungsentscheid für sich allein den Vorwurf eines trölerischen, den Grundsatz von Treu und Glauben verletzenden oder rechtsmissbräuchlichen Verhaltens (Art. 2 ZGB) nicht rechtfertigt, zumal die Stiftung FAR mit der Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit (vgl. Art. 23 GAV FAR) in vielen Fällen die Frage nach der Unterstellung zu prüfen hatte. Sie blieb auch im konkreten Fall nicht untätig; Korrespondenz mit der Arbeitgeberin ist aktenkundig und es wurde eine externe Abklärung veranlasst. Dass für die Beschwerdeführerin eine "rückwirkende Inanspruchnahme" von Leistungen nicht möglich ist, ist irrelevant, sind doch Arbeitgeber ohnehin nicht Destinatäre der Stiftung FAR. Zudem wäre es auch ihren Arbeitnehmern nicht von vornherein verwehrt gewesen, Leistungen geltend zu machen (vgl. etwa Urteil 9C_1033/2009 vom 30. April 2010). Schliesslich ist die Einbringlichkeit der Arbeitnehmerbeiträge ebenso wie die wirtschaftliche Lage des Schuldners (BGE 138 V 32 E. 4.2 in fine S. 40) oder dessen Verzicht auf die Bildung von Rückstellungen ohne Bedeutung für die Beitragspflicht.
 
3.2 Unter den gegebenen Umständen kann im Zusammenhang mit der Beitragserhebung nicht von einem widerrechtlichen oder rechtsmissbräuchlichen Verhalten der Beschwerdegegnerin gesprochen werden. Eine Schadenersatzforderung gestützt auf Art. 41 Abs. 1 OR fällt daher ausser Betracht und einer allfälligen Verrechnung nach Art. 120 OR fehlt es an einer Grundlage. Gegen die vorinstanzlich festgesetzte Höhe der Beiträge und der Verzugszinsen wird in der Beschwerde nichts vorgebracht; es besteht kein Anlass für eine nähere Prüfung von Amtes wegen (BGE 125 V 413 E. 1b und 2c S. 415 ff.; 110 V 48 E. 4a S. 53). Die Beschwerde ist somit lediglich insofern begründet, als der persönliche Geltungsbereich gemäss AVE GAV FAR weiterer Abklärung bedarf (E. 2.7).
 
4.
 
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der teilweise obsiegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin steht eine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 24. Januar 2012 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 7000.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
 
3.
 
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen, Aufsicht Berufliche Vorsorge, schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 7. Dezember 2012
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Meyer
 
Die Gerichtsschreiberin: Dormann
 
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