BGer 2C_1210/2012 | |||
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BGer 2C_1210/2012 vom 10.12.2012 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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2C_1210/2012
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Urteil vom 10. Dezember 2012
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II. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.A.________,
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X.B.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Amt für Jugend und Berufsberatung
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des Kantons Zürich, Amtsleitung,
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Schaffhauserstrasse 78, 8090 Zürich,
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Bildungsdirektion des Kantons Zürich,
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Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich.
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Gegenstand
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Leistungen an Personen in Ausbildung,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, Einzelrichter, vom 8. November 2012.
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Erwägungen:
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Mit Verfügung des Einzelrichters vom 8. November 2012 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich auf eine Beschwerde von X.A.________ und X.B.________ gegen einen Rekursentscheid der Bildungsdirektion des Kantons Zürich betreffend Verweigerung von Stipendien für ihre Tochter nicht ein, weil sie nicht innert der gesetzlichen Beschwerdefrist von 30 Tagen erhoben worden sei; der Entscheid der Bildungsdirektion sei am 4. Oktober 2012 ausgehändigt, die dagegen erhobene Beschwerde erst am 6. November 2012 bei der Post aufgegeben worden.
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Gegen diese Nichteintretensverfügung gelangten X.A.________ und X.B.________ am 8. Dezember 2012 mit Beschwerde an das Bundesgericht. Sie bitten darum, die Entscheidung unter Berücksichtigung der "besonderen Verhältnisse" noch einmal zu prüfen.
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Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei muss in Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eine Rechtsverletzung aufzeigen. Angefochten ist vorliegend ein Nichteintretensentscheid; Gegenstand der Beschwerde kann daher einzig die verfahrensrechtliche Frage sein, ob die Vorinstanz auf das dortige Rechtsmittel hätte eintreten sollen. Dazu lässt sich der Rechtsschrift vom 8. Dezember 2012 nichts entnehmen; namentlich wird nicht aufgezeigt, inwiefern das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die Frage der Fristwahrung offensichtlich unzutreffende Sachverhaltsfeststellungen getroffen (vgl. Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) oder das kantonale Verfahrensrecht in einer gegen schweizerisches Recht verstossenden Weise angewendet haben könnte.
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Auf die Beschwerde, die offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang den Beschwerdeführern nach Massgabe von Art. 65 sowie Art. 66 Abs. 1 erster Satz und Abs. 5 BGG aufzuerlegen.
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Demnach erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte unter solidarischer Haftung auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 10. Dezember 2012
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Feller
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