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Informationen zum Dokument  BGer 1B_650/2012  Materielle Begründung
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BGer 1B_650/2012 vom 14.12.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1B_650/2012
 
Urteil vom 14. Dezember 2012
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Bundesrichter Karlen, Eusebio,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.X.________, Beschwerdeführerin 1,
 
B.X.________, Beschwerdeführer 2,
 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Kaufmann,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Liebfrauenplatz 4, Postfach 156, 1702 Freiburg.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; Nichtanhandnahme,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg, Strafkammer, vom 26. September 2012.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
A.X.________ und B.X.________ reichten am 13. Januar 2012 Strafanzeige ein gegen die Präsidentin und zwei Mitarbeiter des Sozialdienstes C.________ sowie gegen Unbekannt wegen Amtsmissbrauchs und allenfalls Nötigung. Sie machten geltend, der Sozialdienst habe die Auszahlung des Sozialhilfebeitrags an A.X.________ für das Jahr 2012 zu Unrecht verweigert. Ihr Konkubinatspartner B.X.________ habe alle Belege eingereicht, die für die Berechnung des von ihm zu finanzierenden "Konkubinatsbeitrags" erforderlich gewesen seien. Die Präsidentin und die zuständigen Mitarbeiter des Sozialdienstes hätten sich daher strafbar gemacht, indem sie die Auszahlung von der Beibringung weiterer Belege durch B.X.________ abhängig gemacht hätten.
 
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg nahm das Verfahren am 24. Mai 2012 nicht an die Hand, im Wesentlichen mit der Begründung, es liege eindeutig kein strafbares Verhalten der Beanzeigten vor.
 
Die Strafkammer des Kantonsgerichts Freiburg wies die Beschwerde von A.X.________ und B.X.________ gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung am 26. September 2012 ab.
 
B.
 
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragen A.X.________ und B.X.________, dieses Urteil des Kantonsgerichts aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
 
C.
 
Die Staatsanwältin und das Kantonsgericht verzichten auf Vernehmlassung.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Der angefochtene Entscheid bestätigt, dass das von den Beschwerdeführern angestrebte Strafverfahren nicht an die Hand genommen wird. Er schliesst damit das Verfahren ab. Es handelt sich um den Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer Strafsache, gegen den die Beschwerde in Strafsachen zulässig ist (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG). Die Beschwerdeführer, die als Privatkläger am kantonalen Verfahren beteiligt gewesen waren, sind befugt, sie zu erheben, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung allfälliger Zivilansprüche auswirken könnte (Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 5 BGG).
 
Das ist nicht der Fall. Ob die Beschwerdeführerin 1 Anspruch auf Sozialhilfe hat und wie hoch dieser ist, richtet sich nicht nach Zivilrecht, sondern hängt einzig von der einschlägigen Sozialhilfegesetzgebung ab. Der Ausgang des von ihr und ihrem Konkubinatspartner angestrengten Strafverfahrens hat darauf ohnehin keinen Einfluss. Allfällige Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche gegen die beanzeigte Präsidentin des Sozialdienstes und deren Mitarbeiter unterlägen ebenfalls nicht dem Zivilrecht, sondern dem kantonalen Gesetz über die Haftung der Gemeinwesen und ihrer Amtsträger vom 16. September 1986, mithin öffentlichem Recht. Der angefochtene Entscheid kann sich somit nicht auf die Beurteilung von Zivilansprüchen auswirken. Die Beschwerdeführer sind daher nicht befugt, ihn anzufechten.
 
2.
 
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 500.-- werden den beiden Beschwerdeführern je zur Hälfte und unter solidarischer Haftung auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Staatsanwaltschaft und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 14. Dezember 2012
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Störi
 
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