BGer 9C_482/2012 | |||
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BGer 9C_482/2012 vom 17.12.2012 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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9C_482/2012
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Urteil vom 17. Dezember 2012
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Bundesrichterinnen Pfiffner Rauber, Glanzmann,
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Gerichtsschreiberin Dormann.
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Verfahrensbeteiligte | |
M.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas A. Müller, Beschwerdeführer,
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gegen
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Ausgleichskasse des Kantons Solothurn,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungs-gerichts des Kantons Solothurn vom 26. April 2012.
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In Erwägung,
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dass M.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 26. April 2012 betreffend den Anspruch auf Ergänzungsleistungen erhoben hat,
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dass mit Verfügung vom 22. November 2012 das Gesuch des M.________ um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen worden ist,
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dass die Vorinstanz zwar die Beschwerdelegitimation zu Recht bejaht hat, zumal der Beschwerdeführer Adressat des angefochtenen Einspracheentscheides ist, indessen ein (ausschliesslich) eigener Anspruch auf Ergänzungsleistungen im konkreten Fall nur in Betracht fällt, wenn er Alleinerbe seiner Mutter ist (vgl. BGE 136 V 7 E. 2.1.2 S. 10 f.), was angesichts der beiden an der Erbengemeinschaft des 1990 verstorbenen Vaters beteiligten Schwestern zu bezweifeln ist,
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dass im Weiteren für einen Leistungsanspruch im konkreten Fall die durch den Beschwerdeführer erbrachte Pflege seiner betagten Mutter ausschlaggebend für seine Erwerbseinbusse sein muss und es nicht genügt, während einer ohnehin bestehenden Erwerbslosigkeit die Zeit für die Pflege und Betreuung einer hilflosen Person zu nutzen (vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 ELV [SR 831.30] in Verbindung mit § 16 Abs. 1 lit. b des solothurnischen Reglements vom 18. Januar 2011 über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen [RKEL; BGS 831.3]),
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dass die Vorinstanz festgestellt hat, der Beschwerdeführer sei bis zum Ablauf der Rahmenfrist (vgl. Art. 9 AVIG; SR 837.0) seit mehr als eineinhalb Jahren arbeitslos gewesen, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass er im Falle einer Unabhängigkeit von seiner pflegebedürftigen Mutter eine Arbeitsstelle gefunden und angetreten hätte, zumal er auch nach ihrem Tod im Januar 2011 keine Erwerbstätigkeit aufgenommen und mindestens bis September 2011 kein Einkommen erzielt habe,
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dass diese Feststellungen, ebenso wie der daraus gezogene Schluss, der Beschwerdeführer habe nicht einzig wegen der Pflegebedürftigkeit der Mutter keine erwerbliche Tätigkeit ausgeübt, für das Bundesgericht verbindlich bleiben, da sie weder auf einer Rechtsverletzung beruhen noch offensichtlich unrichtig sind (Art. 97 Abs. 1 sowie Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG), wobei die neue Behauptung, im Juni 2011 eine Arbeitsstelle gefunden zu haben, ohnehin unzulässig ist (Art. 99 Abs. 1 BGG),
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dass das kantonale Gericht unter diesen Umständen den Anspruch auf Vergütung der vom Beschwerdeführer erbrachten Pflegeleistungen unter dem Titel Krankheits- und Behinderungskosten zu Recht verneint hat,
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dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird,
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dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG),
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erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 17. Dezember 2012
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Meyer
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Die Gerichtsschreiberin: Dormann
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