BGer 9C_1005/2012 | |||
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BGer 9C_1005/2012 vom 19.12.2012 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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9C_1005/2012
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Urteil vom 19. Dezember 2012
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Bundesrichter Borella, Kernen,
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Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
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Verfahrensbeteiligte | |
G.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Ausgleichskasse Zug,
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Baarerstrasse 11, 6300 Zug,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Alters- und Hinterlassenenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 6. November 2012.
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Sachverhalt:
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A.
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Mit Einspracheentscheid vom 31. August 2012 wurde G.________ verpflichtet, der Ausgleichskasse Zug Schadenersatz für entgangene Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von Fr. 14'622.- zu bezahlen.
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B.
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Auf die von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde (Postaufgabe: 10. Oktober 2012) trat das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zufolge verspäteter Einreichung nicht ein (Entscheid vom 6. November 2012).
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C.
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G.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt sinngemäss, der kantonale Nichteintretensentscheid sei aufzuheben und das Verwaltungsgericht sei zu verpflichten, auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
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Erwägungen:
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1.
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Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG).
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2.
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Gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG ist die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen. Diese Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 40 Abs. 1 ATSG). Nach Art. 39 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2 ATSG ist die 30-tägige Frist nur gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim erstinstanzlichen Versicherungsgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird. Läuft die Frist unbenützt ab, so erwächst der Verwaltungsentscheid in (formelle) Rechtskraft mit der Wirkung, dass das erstinstanzliche Gericht auf eine verspätet eingereichte Beschwerde nicht eintreten darf (vgl. BGE 134 V 49 E. 2 S. 50 f.).
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3.
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Wie die Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich festgestellt hat, ging der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 31. August 2012 am 1. September 2012 bei der Poststelle in X.________ ein. Aufgrund eines von der Beschwerdeführerin erteilten Rückbehaltungsauftrages behielt die Post in X.________ die Sendung zurück. Am 11. September 2012 holte die Beschwerdeführerin sie schliesslich am Schalter in Y.________ ab (vgl. auch Sendungsverfolgung der Post).
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3.1 Gestützt auf die Rechtsprechung, gemäss welcher eine eingeschriebene Sendung, sofern der Adressat mit deren Zustellung hatte rechnen müssen, spätestens am letzten Tag einer Frist von sieben Tagen ab Eingang bei der Poststelle am Ort des Empfängers als zugestellt gilt, wenn der Post vom fraglichen Empfänger ein Zurückbehaltungsauftrag erteilt worden ist (BGE 134 V 49 E. 4 S. 52), gelangte die Vorinstanz zum Ergebnis, dass die siebentägige Frist am 1. September 2012, als die Sendung bei der Poststelle in X.________ einging, zu laufen begann und am 8. September 2012 endete. Die demnach ab 9. September 2012 laufende Beschwerdefrist habe am 8. Oktober 2012 geendet. Damit sei die am 10. Oktober 2012 der Post übergebene Beschwerde verspätet.
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3.2 Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, eingeschriebene Sendungen würden an ihrem Wohnort am Samstag nie zugestellt und es erfolge an diesem Tag auch keine Avisierung im Briefkasten. Auch ohne einen Postzurückbehaltungsauftrag (welchen sie erteilt habe, weil sie mit der Zustellung des Entscheides gerechnet habe) wäre der Erstzustellversuch deshalb auf den folgenden Montag, 3. September 2012, gefallen. Damit wäre die Sendung bei der Poststelle "an ihrem Ort" in Y.________ (wo sie eingeschriebene Sendungen stets abzuholen habe - nie in X.________) am 4. September 2012 eingegangen und der siebte Tag der Abholfrist der 11. September 2012. Sie verweist in diesem Zusammenhang auf die auf der Abholungseinladung angegebene, damit übereinstimmende Abholfrist. Die Rechtsmittelfrist habe demnach am 11. September 2012 zu laufen begonnen und am 10. Oktober 2012 geendet, womit die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden sei. Im Übrigen habe sie den Rückbehaltungsauftrag nicht erteilt, "um die Frist unnötigerweise zu verlängern". Ihrer Eingabe legt die Beschwerdeführerin eine Übersicht über die eingeschränkten Öffnungszeiten der Poststelle Y.________ bei, insbesondere um zu belegen, dass eingeschriebene Sendungen samstags nicht abgeholt werden können.
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3.3 Mit dieser Argumentation übersieht die Beschwerdeführerin, dass bei einem Postrückbehaltungsauftrag eine eingeschriebene Sendung stets spätestens am letzten Tag der siebentägigen, ab Eingang bei der Poststelle am Ort des Adressaten laufenden Frist als zugestellt gilt (BGE 134 V 49 E. 4 S. 52) und einer anderslautenden Abholungseinladung der Post keine Bedeutung zukommt. So ging auch in dem mit Urteil 4A_422/2012 vom 15. August 2012 beurteilten Sachverhalt die eingeschriebene Sendung an einem Samstag, 2. Juni 2012, bei der Poststelle am Ort des Empfängers ein (hier: am Samstag, 1. September 2012) und wurde diesem zufolge eines Auftrages "Zurückbehalten gemäss Auftrag Empfänger/Eingang ausserhalb der Geschäftszeit" erst am darauf folgenden Montag, 4. Juni 2012, zur Abholung gemeldet (hier: am Montag, 3. September 2012). Auch in dieser analogen Konstellation galt die Sendung nach einer Frist von sieben Tagen ab 2. Juni 2012, mithin am 9. Juni 2012, als zugestellt (hier: nach einer Frist von sieben Tagen ab 1. September 2012, mithin am 8. September 2012), dies ungeachtet der davon abweichenden Abholungseinladung der Post (welcher der damalige Beschwerdeführer erst am siebten Tag, am 11. Juni 2012, folgte).
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Was die Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass sie eingeschriebene Sendungen samstags nicht abholen könne, abzuleiten versucht, ist nicht nachvollziehbar. Denn es verhält sich ohnehin so, dass am Freitag aufgegebene eingeschriebene Sendungen (wie diejenige vom 31. August 2012) nach den Gepflogenheiten der Post nicht am Samstag, sondern erst am Montag zugestellt werden (ausgenommen bei Postfächern). Dies ändert aber nichts daran, dass, wer einen Postrückbehaltungsauftrag erteilt hat, sich die ab Eintreffen bei der Poststelle laufende Frist, welche bei Postaufgabe am Freitag in aller Regel auf einen Samstag fällt (wie hier auf den 1. September 2012), entgegenhalten lassen muss.
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Nichts ergibt sich sodann aus der von der Beschwerdeführerin angeführten Tatsache, dass sie eingeschriebene Postsendungen nie in X.________ abzuholen habe. Denn bei der Poststelle in X.________ handelt es sich um die zuständige Distributionsstelle, an welche nach den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin der Postrückbehaltungsauftrag ging. Würde anders entschieden, hätte die Beschwerdeführerin es mit der Erteilung eines Postrückbehaltungsauftrages an die Poststelle in X.________ in der Hand, eine Verlängerung der Frist zu erwirken.
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Demnach muss es mit der Feststellung sein Bewenden haben, dass die beim Verwaltungsgericht am 10. Oktober 2012 eingereichte Beschwerde verspätet ist.
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3.4 Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt.
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4.
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Ausgangsgemäss hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 19. Dezember 2012
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Meyer
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Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann
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