BGer 2C_1204/2012 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 2C_1204/2012 vom 20.12.2012 | |
Bundesgericht
| |
Tribunal fédéral
| |
Tribunale federale
| |
{T 0/2}
| |
2C_1204/2012
| |
Urteil vom 20. Dezember 2012
| |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
| |
Besetzung
| |
Bundesrichter Zünd, Präsident,
| |
Bundesrichter Donzallaz, Stadelmann,
| |
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
|
Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
| |
Beschwerdeführer,
| |
vertreten durch lic. iur. Felice Grella,
| |
gegen
| |
Migrationsamt des Kantons Zürich,
| |
Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich,
| |
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
| |
Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich.
| |
Gegenstand
| |
Aufenthaltsbewilligung,
| |
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer, vom 25. Oktober 2012.
| |
Erwägungen:
| |
1.
| |
1.1 X.________ (geb. 1980) stammt aus Bangladesch. Nach einem erfolglos durchlaufenen Asylverfahren heiratete er am 9. Februar 2002 eine Staatsangehörige der Dominikanischen Republik. Am 16. August 2005 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich sein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab, da es sich bei der Beziehung um eine Ausländerrechtsehe handle.
| |
1.2 Am 30. August 2007 wurde die Ehe geschieden. Am 19. November 2007 heiratete X.________ eine in der Schweiz niederlassungsberechtigte chinesische Staatsangehörige, worauf ihm wiederum eine Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug erteilt wurde. Am 9. September 2010 nahm das Bezirksgericht Zürich Vormerk davon, dass die Ehegatten auf unbestimmte Zeit getrennt lebten. Das Migrationsamt des Kantons Zürich widerrief hierauf am 25. Juli 2011 die bis zum 18. November 2011 gültige Aufenthaltsbewilligung von X.________. Die Sicherheitsdirektion und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wiesen die hiergegen gerichteten Rechtsmittel ab.
| |
1.3 X.________ beantragt vor Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25. Oktober 2012 aufzuheben; ihm sei erneut eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
| |
2.
| |
2.1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann diesen bloss berichtigen oder ergänzen, wenn er offensichtlich unrichtig oder in Verletzung wesentlicher Verfahrensrechte ermittelt worden ist (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die betroffene Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der Sachverhalt bzw. die beanstandete Beweiswürdigung klar und eindeutig mangelhaft - mit anderen Worten willkürlich - erscheint (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3; 133 III 350 E. 1.3). Willkür liegt nicht bereits dann vor, wenn eine andere Sicht ebenfalls vertretbar oder sogar zutreffender erschiene, sondern nur, wenn sich die vorinstanzliche Beurteilung als offensichtlich unhaltbar erweist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt bzw. in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 134 I 140 E. 5.4 S. 148 mit Hinweisen). Auf rein appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung tritt das Bundesgericht praxisgemäss nicht ein (BGE 136 II 101 E. 3 S. 104 f.).
| |
2.2 Die vorliegende Eingabe genügt diesen Anforderungen nicht in allen Punkten (vgl. LAURENT MERZ, in: BSK Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 52 ff. zu Art. 42): Der Beschwerdeführer beschränkt sich teilweise darauf, bloss die bereits vor der Vorinstanz erhobenen Einwände zu wiederholen. Mit deren Ausführungen dazu setzt er sich nur am Rande auseinander. Zwar behauptet er, die Beweiswürdigung und die Feststellung des Sachverhalts seien willkürlich bzw. in Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör erfolgt, er legt indessen nicht dar, inwiefern die Darlegungen der Vorinstanz als offensichtlich unhaltbar gelten müssten (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; "qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht": BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Dies ist auch nicht ersichtlich.
| |
3.
| |
3.1 Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gehört das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern sowie das Recht auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56). Indessen steht Art. 29 Abs. 2 BV einer vorweggenommenen Beweiswürdigung nicht entgegen. Das Gericht kann auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn es aufgrund der bereits vorliegenden Unterlagen seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen darf, seine Beurteilung werde auch durch weitere Beweiserhebungen nicht mehr geändert (BGE 131 I 153 E. 3 S. 157).
| |
3.2 Der Beschwerdeführer kritisiert, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die zweite Ehe vom 19. November 2007 bis zum 20. November 2010 gedauert habe, womit er sich auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG berufen könne, wonach der Bewilligungsanspruch nach Auflösung der Ehe fortbesteht, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden und sich die betroffene Person erfolgreich integriert hat. Die abweichenden Ausführungen der Vorinstanz, warum die Ehegemeinschaft bereits früher als aufgelöst zu gelten habe, sind indessen nicht offensichtlich unhaltbar und damit verfassungswidrig: In der Eheschutzverfügung nahm das Bezirksgericht Zürich am 9. September 2010 Vormerk, dass "die Parteien auf unbestimmte Zeit getrennt" lebten, womit wenig überzeugend erscheint, dass die Gatten bis zum 20. November 2010 weiter zusammenlebten. Zwar attestierte das Bevölkerungsamt der Stadt Zürich, dass die Wohnadresse beider Gatten bis zum 30. April 2011 die gleiche gewesen sei. Dabei handelt es sich aber - wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat - nur um das formelle Meldeverhältnis. Dieses beweist nicht, dass die Ehegemeinschaft tatsächlich bis zum genannten Zeitpunkt gelebt wurde. Die Gattin des Beschwerdeführers hat am 10. Juni 2011 erklärt, sie habe sich Ende September 2010 von ihrem Mann getrennt und lebe seit Oktober 2010 nicht mehr mit diesem zusammen. Zwar hatte sie am 23. November 2010 noch schriftlich bestätigt, sich erst am 20. November 2010 von ihm getrennt zu haben. Wenn das Verwaltungsgericht ihrer Erklärung vom 10. Juni 2011 jedoch grösseres Gewicht beigemessen hat, weil die Unterschrift unter das Dokument vom 23. November 2010 im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers und von diesem selber unter einen von ihnen vorformulierten Text gesetzt worden sei, ist dies nicht unhaltbar. Das gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer in seinen Aussagen allgemein relativ unbestimmt geblieben ist, jedoch genau zu wissen glaubte, dass sie sich erst am 20. November 2010 getrennt hätten, womit exakt die erforderlichen drei Jahre erreicht worden wären. Im Schreiben vom 23. November 2010 wurde festgestellt, dass die Parteien "nun erst seit wenigen Wochen bzw. Tagen definitiv getrennt" lebten; bei einer lediglich drei Tage zurückliegenden Trennung bzw. Aufgabe der Ehegemeinschaft, wäre wohl eine andere Formulierung gewählt worden.
| |
3.3 Der Beschwerdeführer macht vor Bundesgericht nicht mehr geltend, dass die Dauer seiner früheren Ehe, welche rechtskräftig als rechtsmissbräuchliche Umgehungsehe qualifiziert worden ist, ebenfalls zu berücksichtigen sei. Er behauptet auch nicht mehr, dass ein nachträglicher ehelicher Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AuG vorliege. Dies ist auch nicht ersichtlich: Der Beschwerdeführer ist erst mit 19 Jahren in die Schweiz eingereist und hat seine Kindheit und Jugend in Bangladesch verbracht. Mit seinen heute 32 Jahre befindet er sich noch in einem anpassungsfähigen Alter. Die Annahme, dass er gestützt auf seine hier in der Gastronomiebranche gewonnen Erfahrungen (Hilfskoch, Officemitarbeiter) auch in seiner Heimat ein existenzsicherndes Auskommen finden dürfte, ist nicht zu beanstanden.
| |
4.
| |
4.1 Der angefochtene Entscheid verletzt kein Bundes- oder Konventionsrecht. Die Eingabe kann ohne Schriftenwechsel im Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt werden. Für alles Weitere wird ergänzend auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG). Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
| |
4.2 Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
| |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
| |
1.
| |
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
| |
2.
| |
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
| |
3.
| |
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
| |
Lausanne, 20. Dezember 2012
| |
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
| |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| |
Der Präsident: Zünd
| |
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar
| |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |