BGer 8C_465/2012 | |||
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BGer 8C_465/2012 vom 20.12.2012 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_465/2012
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Urteil vom 20. Dezember 2012
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichter Frésard, Maillard,
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Gerichtsschreiberin Berger Götz.
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Verfahrensbeteiligte | |
H.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Hirschengraben 19, 6003 Luzern,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Unentgeltlicher Rechtsbeistand, vorinstanzliches Verfahren,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 4. Mai 2012.
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Sachverhalt:
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A.
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H.________, praktizierender Rechtsanwalt, beantragte im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens in unfallversicherungsrechtlichen Belangen vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, für seinen Mandanten die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung (Beschwerde vom 2. Juni 2010). Am 11. April 2011 teilte das Verwaltungsgericht in Bezug auf das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit, dass das kantonale Beschwerdeverfahren kostenlos sei und gleichzeitig entsprach es dem Begehren um unentgeltliche Verbeiständung. H.________ reichte im Verlauf des Verfahrens drei Honorarnoten (vom 15. September 2010, 24. März 2011 und 14. Oktober 2011) ein. Darin machte er insgesamt einen Stundenaufwand von 19,51 Stunden geltend. Seine Honorarforderung (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) belief sich auf Fr. 5'342.45.
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B.
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Mit Entscheid vom 4. Mai 2012 (Dispositiv-Ziffer 3) sprach das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern H.________ zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung eine Entschädigung von Fr. 2'800.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu.
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C.
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H.________ führt für seinen Mandanten betreffend Rente und Integritätsentschädigung der Unfallversicherung (Urteil des Bundesgerichts vom 21. Dezember 2012 im Verfahren 8C_464/2012) sowie in eigenem Namen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (vorliegendes Verfahren 8C_465/2012) und beantragt, das kantonale Gericht habe ihm für das vorinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 4'314.- zuzusprechen; eventualiter sei es im Rahmen einer Rückweisung anzuweisen, über die Höhe der Entschädigung neu zu befinden.
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Das Verwaltungsgericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
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Erwägungen:
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1.
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Da sich der Beschwerde führende Rechtsanwalt gegen die von der Vorinstanz zugesprochene Entschädigung für seine Tätigkeit als unentgeltlicher Rechtsvertreter wendet, ist er als unentgeltlicher Rechtsbeistand legitimiert, in eigenem Namen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu führen (Art. 89 Abs. 1 BGG; Urteil 9C_284/2012 vom 18. Mai 2012 E. 1 mit Hinweis). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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2.
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2.1 Die Bemessung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im kantonalen Verfahren ist mangels bundesrechtlicher Bestimmungen dem kantonalen Recht überlassen (BGE 131 V 153 E. 6.1 S. 158), mit welchem sich das Bundesgericht unter Vorbehalt der in Art. 95 lit. c-e BGG genannten Ausnahmen grundsätzlich nicht zu befassen hat. Eine Bundesrechtsverletzung im Sinne von Art. 95 lit. a BGG liegt vor, wenn die Anwendung kantonalen Rechts, sei es wegen seiner Ausgestaltung oder aufgrund des Ergebnisses im konkreten Fall, zu einer Verfassungsverletzung führt. Im Bereich der nach kantonalem Recht zuzusprechenden und zu bemessenden Parteientschädigungen, und damit namentlich auch der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, fällt praktisch nur das Willkürverbot (Art. 9 BV) in Betracht (vgl. das bereits zitierte Urteil 9C_284/2012 vom 18. Mai 2012 E. 2 mit Hinweis; zu dessen Voraussetzungen: BGE 132 I 13 E. 5.1 S. 17). Die Festsetzung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsbeistandes muss in der Regel nicht oder dann lediglich summarisch begründet werden. Eine Begründungspflicht besteht, wenn der unentgeltliche Rechtsbeistand eine Kostennote einreicht und das Gericht die Entschädigung abweichend davon auf einen bestimmten nicht der Praxis entsprechenden Betrag festsetzt (Urteil 8C_425/2012 vom 18. September 2012 E. 6.2 mit Hinweis).
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2.2 Gemäss § 9 Abs. 1 der luzernischen Kostenverordnung für das Verwaltungsgericht und die seiner Aufsicht unterstellten Instanzen vom 14. September 1976 (SRL 46; nachfolgend: Kostenverordnung) beträgt das Honorar Fr. 100.- bis Fr. 20'000.-. Es ist nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand, der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Streitwert oder den sonstigen Interessen der Parteien an der Beurteilung der Angelegenheit festzusetzen (§ 9 Abs. 2 Kostenverordnung). Nach § 11 Kostenverordnung vergütet die Gerichtskasse dem unentgeltlichen Rechtsbeistand 85 % des gerichtlich festgesetzten Honorars und die Auslagen, wenn sein Klient die Kosten zu tragen hat oder wenn die Gegenpartei ebenfalls von der Kostenpflicht befreit ist oder sonst aus einem Grunde nicht mit Erfolg belangt werden kann.
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3.
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3.1 Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Verfahren drei Kostennoten vom 15. September 2010, 24. März 2011 und 14. Oktober 2011 ein und machte darin neben Auslagen und Mehrwertsteuer einen zeitlichen Aufwand von 19,09 Stunden à Fr. 250.- und 0,42 Stunden à Fr. 230.- geltend. Insgesamt errechnete er ein Honorar von Fr. 5'342.45.
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3.2 Im angefochtenen Gerichtsentscheid wird die Entschädigung an den unentgeltlichen Rechtsbeistand einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer "ermessensweise" auf "pauschal" Fr. 2'800.- festgesetzt. Dabei wird auf § 11 Kostenverordnung verwiesen. Eine Begründung der Honorarfestsetzung fehlt.
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4.
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4.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die mangelnde Begründung der pauschalen Honorarkürzung und bringt in masslicher Hinsicht vor, das vom kantonalen Gericht zugesprochene Honorar sei zu niedrig, weil es namentlich der Komplexität und der Bedeutung des unfallversicherungsrechtlichen Verfahrens nicht Rechnung trage.
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4.2 Im Rahmen des letztinstanzlich durchgeführten Schriftenwechsels führt die Vorinstanz aus, der vorliegende Fall (unfallversicherungsrechtliches Verfahren; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_464/2012) sei hinsichtlich Schwierigkeit durchschnittlich. Dementsprechend habe sich auch der entschädigungsberechtigte Aufwand des unentgeltlichen Rechtsbeistands in durchschnittlichem Rahmen zu halten. Es liege ein Normalfall vor, welcher die praxisgemäss übliche Entschädigung von Fr. 2'300.- (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer) rechtfertigen würde. Weil der Rechtsanwalt auf die schwierige Persönlichkeit seines Mandanten hingewiesen habe, sei ausnahmsweise ein pauschaler Zuschlag von Fr. 500.- gewährt worden. Die Entschädigung von Fr. 2'800.- basiere auf einem Aufwand von 13,5 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 180.- und sei weder willkürlich noch verstosse sie gegen eine Bemessungsnorm. Das vom Rechtsanwalt geltend gemachte Honorar sei demgegenüber eindeutig zu hoch.
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5.
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5.1
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5.1.1 Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188, 229 E. 5.2 S. 236).
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Die Festsetzung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Besonderen muss in der Regel nicht oder dann lediglich summarisch begründet werden. Eine Begründungspflicht besteht, wenn der unentgeltliche Rechtsbeistand eine Kostennote einreicht und das Gericht die Entschädigung abweichend davon auf einen bestimmten nicht der Praxis entsprechenden Betrag festsetzt (Urteil 8C_425/2012 vom 18. September 2012 E. 6.2 mit Hinweis).
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5.1.2 Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2 S. 126 f. mit Hinweisen).
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5.2
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5.2.1 Der Beschwerdeführer hatte seinen Aufwand in den drei im vorinstanzlichen unfallversicherungsrechtlichen Verfahren eingereichten Honorarnoten detailliert beziffert. Indem die Vorinstanz ihre davon erheblich abweichende Honorarfestsetzung nicht begründete, verletzte sie ihre Begründungspflicht (E. 5.1.1 hiervor). Diese Gehörsverletzung kann letztinstanzlich schon deshalb nicht geheilt werden, weil das Bundesgericht Sachverhaltsfragen bezüglich Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands im kantonalen Gerichtsverfahren lediglich mit beschränkter Kognition überprüfen darf (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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5.2.2 Soweit das kantonale Gericht mit dem Verweis auf das Urteil 9C_109/2012 vom 19. Juni 2012 (E. 4.3) einwendet, das Bundesgericht habe darin den geltend gemachten Honoraranspruch (ebenfalls) gekürzt, ohne auf einzelne Positionen in der Kostennote einzugehen, kann daraus nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden. Denn im bundesgerichtlichen Urteil werden die Gründe angegeben, welche zu einer Kürzung der Entschädigung führten. Die Vorinstanz kürzte das Honorar demgegenüber vorliegend ausdrücklich "ermessensweise" und "pauschal" auf einen Betrag, welcher - nach ihren Angaben im Verfahren vor Bundesgericht - nicht dem praxisgemässen Honorar (von Fr. 2'300.-) entsprach. Die Abweichung vom in den drei Honorarnoten geltend gemachten Aufwand hätte sie begründen müssen.
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6.
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Auf die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich Honorarkürzung kann das Bundesgericht unter diesen Umständen nicht eingehen. Die Angelegenheit geht an die Vorinstanz zurück, damit sie über die Höhe der Entschädigung für die unentgeltliche Verbeiständung im kantonalen Gerichtsverfahren nochmals entscheide und ihre neuerliche Entscheidung begründe.
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7.
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Die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz (mit noch offenem Ausgang) gilt praxisgemäss für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen im Sinne von Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG, unabhängig davon, ob sie überhaupt beantragt oder ob das Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen; Urteil 8C_671/2007 vom 13. Juni 2008 E. 4.1). Von der Erhebung von Gerichtskosten ist unter den vorliegenden Umständen jedoch abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 BGG). Der im Streit um die Erhöhung des Honorars als unentgeltlicher Rechtsbeistand im vorgenannten Sinne obsiegende Rechtsanwalt hat Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 125 II 518; Urteil 9C_387/2012 vom 26. September 2012 E. 5 mit Hinweisen).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 3 des Entscheides des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 4. Mai 2012 aufgehoben und die Sache wird an das kantonale Gericht zurückgewiesen, damit es die Entschädigung des Rechtsvertreters im Sinne der Erwägungen neu festsetzt.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Der Kanton Luzern hat Rechtsanwalt H.________ für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.- zu entschädigen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 20. Dezember 2012
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Ursprung
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Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz
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