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Informationen zum Dokument  BGer 6B_644/2012  Materielle Begründung
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BGer 6B_644/2012 vom 21.12.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_644/2012
 
Urteil vom 21. Dezember 2012
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Marco Cottinelli,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell A.Rh., Landsgemeindeplatz 2, 9043 Trogen,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Verletzung der Verkehrsregeln; Willkür, Grundsatz in dubio pro reo,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts von Appenzell Ausserrhoden, 2. Abteilung, vom 3. Juli 2012.
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
 
1.
 
Dem Beschwerdeführer wurden mit Verfügungen vom 30. Oktober und 19. November 2012 eine Frist und die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist bis zum 3. Dezember 2012 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Der Kostenvorschuss wurde nicht geleistet. Androhungsgemäss ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht von Appenzell Ausserrhoden, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 21. Dezember 2012
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Schneider
 
Der Gerichtsschreiber: C. Monn
 
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