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Informationen zum Dokument  BGer 8D_1/2012  Materielle Begründung
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BGer 8D_1/2012 vom 21.12.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8D_1/2012
 
Urteil vom 21. Dezember 2012
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Niquille,
 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
S.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Obergericht des Kantons Zürich,
 
Generalsekretär, Hirschengraben 15, 8001 Zürich,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Öffentliches Personalrecht (Besoldung),
 
Verfassungsbeschwerde gegen den
 
Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, vom 19. Juni 2012.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Mit Beschluss der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich (nachfolgend: Obergericht) vom 15. Juni 2009 wurde S.________ bis einstweilen 30. Juni 2010 zur nebenamtlichen Ersatzrichterin am Bezirksgericht X.________ mit Einzelrichterbefugnis ernannt. Die Ernennung wurde in der Folge um ein weiteres Jahr verlängert. In den zwölf Monaten vor der Geburt ihrer Tochter am 18. Februar 2010 hatte S.________ für ihre Tätigkeit als Ersatzrichterin Taggelder in der Höhe von insgesamt Fr. 2'838.- brutto bezogen. Mit Schreiben vom 18. Juli 2011 stellte sie den Antrag, es sei ihr für die Zeit ihres Mutterschaftsurlaubs ab Februar 2010 ein Betrag von Fr. 873.25 brutto (unter Berücksichtigung der üblichen Abzüge) zu entrichten. Am 27. Juli 2011 wies der Generalsekretär des Obergerichts das Ersuchen um Lohnfortzahlung infolge Mutterschaftsurlaubs verfügungsweise ab.
 
B.
 
Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Verwaltungskommission des Obergerichts mit Beschluss vom 19. Juni 2012 ab.
 
C.
 
S.________ führt subsidiäre Verfassungsbeschwerde und beantragt, in Aufhebung des vorinstanzlichen Beschlusses sei ein Anspruch auf Lohnfortzahlung während ihres Mutterschaftsurlaubs zu bejahen.
 
Die Vorinstanz und der Generalsekretär des Obergerichts verzichten auf eine Vernehmlassung.
 
Erwägungen:
 
1.
 
1.1 Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann diese Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer Verletzung verfassungsmässiger Rechte beruht (Art. 118 in Verbindung mit Art. 116 BGG).
 
1.2 Für die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt das Rügeprinzip (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Person muss angeben, welches verfassungsmässige Recht verletzt wurde und substanziiert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darlegen, worin die Verletzung besteht (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen). Das Bundesgericht prüft nur ausdrücklich vorgebrachte, klar und detailliert erhobene sowie, soweit möglich, belegte Rügen. Wird eine Verletzung von Art. 9 BV geltend gemacht, genügt es nicht, wenn die beschwerdeführende Person einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich; es muss vielmehr im Einzelnen aufgezeigt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist (BGE 134 II 349 E. 3 S. 352; 133 I 1 E. 5.5 S. 5; Urteil [des Bundesgerichts] 4D_1/2012 vom 24. Mai 2012 E. 1.1). Genügt die Beschwerdeschrift diesen Begründungsanforderungen nicht, ist darauf nicht einzutreten (BGE 136 I 332 E. 2.1 S. 334; 134 V 138 E. 2.1 S. 143; Urteil [des Bundesgerichts] 8C_177/2012 vom 20. März 2012 E. 2.2).
 
2.
 
2.1 Die Vorinstanz hat einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Auszahlung von Taggeldern während des Mutterschaftsurlaubs abgelehnt. Die Ernennung zur bezirksgerichtlichen Ersatzrichterin durch Beschluss der Verwaltungskommission des Obergerichts begründe zum einen keinen Rechtsanspruch auf Zuteilung von Verfahren zur Bearbeitung oder auf die Leistung einer bestimmten Anzahl von regelmässigen Einsätzen. Hingegen bestehe ebenfalls keine Pflicht, Einsätze zu übernehmen. Gegenteiliges ergebe sich auch nicht aus der von der Beschwerdeführerin angerufenen E-Mail des Generalsekretärs des Obergerichts vom 26. November 2010. Ferner würden Ersatzrichterinnen und -richter mittels Taggeldern entschädigt. Sie seien somit weder voll- noch teilzeitlich, noch im Monats- oder Stundenlohn angestellt. Die Weisungen der kantonalen Verwaltung fänden in Bezug auf die unregelmässige, auf Taggeldbasis zu entschädigende Ersatzrichtertätigkeit bezüglich Lohnfortzahlung bei Schwangerschaft (recte: Mutterschaft) keine Anwendung. Gegen eine Behandlung der Ersatzrichtereinsätze analog einer gewöhnlichen Anstellung spräche sodann auch das übliche Vorgehen bei der Beendigung eines Ersatzrichterverhältnisses sowie der Umgang mit der Lohnfortzahlung bei Krankheit oder Unfall: Eine Streichung einer Ersatzrichterin oder eines -richters von der Liste der nebenamtlichen Ersatzrichter erfolge nicht unter Berücksichtigung der bei einem Arbeitsverhältnis massgeblichen Form- und Fristerfordernisse, sondern werde - einem Auftragsverhältnis gleich - einseitig durch die obergerichtliche Verwaltungskommission mit sofortiger Wirkung bei der nächsten Verabschiedung der Liste der nebenamtlichen Ersatzrichterinnen und -richter vorgenommen. Auch hier kämen die Weisungen der kantonalen Verwaltung folglich nicht zum Tragen. Gleiches gelte schliesslich bei Krankheit oder Unfall einer Ersatzrichterin oder eines -richters. Falle ein für ein bestimmtes Verfahren vorgesehener nebenamtlicher Ersatzrichter aus, bevor er Vorbereitungsarbeiten oder Verhandlungstätigkeiten in Angriff nehmen konnte, so bestehe gemäss gängiger Praxis ebenfalls kein Anspruch auf Lohnfortzahlung.
 
2.2 Die Beschwerdeführerin macht letztinstanzlich geltend, die Vorinstanz wende kantonales Recht, insbesondere die §§ 43 lit. b des kantonalzürcherischen Gesetzes über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals vom 27. September 1998 (Personalgesetz, PG; LS 177.10) sowie 78 und 96 Abs. 1 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 (VVO; LS 177.111), welche einen Anspruch auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub stipulierten, in sachlich unhaltbarer Weise an und verstosse dadurch gegen das in Art. 9 BV verankerte Willkürverbot. Sie sei in ihrer Ersatzrichterfunktion als Arbeitnehmerin nach Art. 10 ATSG zu qualifizieren, welche in unselbstständiger Stellung Arbeit leiste, dafür Lohn beziehe und daher auch Mutterschaftsentschädigung im Sinne von Art. 16b EOG beanspruchen könne. Die Art der Anstellung spiele in diesem Zusammenhang ebenso wenig eine Rolle wie die Form, in welcher ihr Lohn ausbezahlt werde (Monatslohn, Stundenlohn, Taggeld etc.). Auch sei im vorliegenden Kontext irrelevant, wie die Lohnfortzahlung von Ersatzrichterinnen und -richtern bei Krankheit oder Unfall gehandhabt werde. Mit ihrer Weigerung, ihr einen Entschädigungsanspruch während des Mutterschaftsurlaubs zuzugestehen, verletze die Vorinstanz schliesslich zudem Art. 8 Abs. 2 und 3 BV, wonach niemand auf Grund seines Geschlechts diskriminiert werden dürfe bzw. Mann und Frau gleichberechtigt seien.
 
3.
 
3.1 Das PG gilt grundsätzlich für das gesamte Staatspersonal des Kantons Zürich, d.h. für das Personal der staatlichen Zentral- und Bezirksverwaltung, die Kantonspolizei, die Gerichte und Notariate sowie die unselbstständigen kantonalen Anstalten (§ 1 Abs. 1 PG; Fritz Lang, Das Zürcher Personalgesetz vom 27. September 1998, in: Personalrecht des öffentlichen Dienstes, 1999, S. 49 ff., insb. S. 61). Ausdrücklich ausgenommen vom Geltungsbereich des Gesetzes sind u.a. die als Magistratspersonen bezeichneten Mitglieder des Regierungsrates, der obersten Gerichte (Obergericht, Verwaltungsgericht und Sozialversicherungsgericht) sowie die Ombudsperson (§ 1 Abs. 3 PG); ihr Arbeitsverhältnis wird durch besondere Beschlüsse des Kantonsrates geregelt (Lang, a.a.O., S. 62). Laut § 2 PG kann der Regierungsrat durch Verordnung die Mitglieder von Verwaltungs- und Gerichtsbehörden im Nebenamt sowie Personen mit weiteren nebenamtlichen Aufgaben dem Gesetz unterstellen. Gestützt darauf wurde in § 2 Abs. 1 lit. b der kantonalen Personalverordnung vom 16. Dezember 1998 (PV; LS 177.11) festgehalten, dass das PG und seine Ausführungsbestimmungen, soweit keine besonderen gesetzlichen Vorschriften bestehen, auch für nicht vollamtliche Bezirksrichterinnen und -richter sowie Ersatzmitglieder der Bezirksgerichte gelten (vgl. auch Lang, a.a.O., S. 62).
 
3.2
 
3.2.1 In Bezug auf Begründung und Dauer des Arbeitsverhältnisses bleiben für dem Gesetz unterstellte Mitglieder von Behörden im Nebenamt sowie Personen mit weiteren nebenamtlichen Aufgaben die Bestimmungen über die Wahl auf Amtsdauer vorbehalten (§ 15 Abs. 1 lit. b PG). Das Arbeitsverhältnis der auf Amtsdauer gewählten, dem PG unterstellten Angestellten endigt mit dem Tag des Ablaufs der Amtsdauer (§ 25 PG; vgl. auch § 2 Abs. 2 PV). In den §§ 29-41 enthält die PV unter lit. C sodann weitere Vorgaben für Verwaltungs- und Gerichtsbehörden im Nebenamt. Gemäss § 33 ("2. Taggelder und weitere Vergütungen") erhalten die Mitglieder nebenamtlicher Behörden im Sinne des § 34 ("Ersatzmitglieder von Bezirksbehörden") Taggelder gemäss dem Minimum der jeweiligen Lohnklasse. Diese gelten für eine ganztägige Beanspruchung und schliessen den Anteil für Ferien und Frei-Tage sowie, soweit nichts anderes bestimmt ist, den Aufwand für Vorbereitungen mit ein. Für Beanspruchungen von weniger als einem Tag wird die Vergütung anteilmässig ausgerichtet. § 34 Abs. 2 PV hält ferner fest, dass Ersatzmitglieder der Bezirksgerichte ein Taggeld nach Massgabe der Lohnklasse 24 erhalten. Die Taggelder nach § 34 PV betragen für eine ganztägige Beanspruchung 1/260 des Jahreslohnes gemäss Lohnstufe 1 der jeweiligen Einreihungsklasse (§ 55 Abs. 1 VVO). Schliesslich steht den in § 34 PV genannten Behördenmitgliedern der Ersatz der Fahrauslagen vom Wohn- zum Arbeitsort gemäss den Regelungen betreffend den Ersatz der dienstlichen Auslagen zu (§ 40 PV).
 
Vorbehältlich der Kündigungsbestimmungen findet das staatliche Personalrecht demnach Anwendung auf Ersatzmitglieder der Bezirksgerichte (so ebenfalls Lang, a.a.O., S. 62). Dies wird von Vorinstanz und Beschwerdegegner denn auch nicht bestritten.
 
3.2.2 Mit Blick auf die von der Beschwerdeführerin geforderte Lohnfortzahlung während des Mutterschaftsurlaubs findet sich in den personalrechtlichen Bestimmungen folgende Regelung: Gemäss § 43 lit. b PG regelt der Regierungsrat den Anspruch der weiblichen Angestellten auf bezahlten Mutterschaftsurlaub. Die Angestellte hat nach § 96 Abs. 1 VVO Anspruch auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub von insgesamt 16 Kalenderwochen, der frühestens zwei Wochen vor dem ärztlich bestimmten Niederkunftstermin beginnt. Muss die Angestellte ihre Tätigkeit wegen schwangerschaftsbedingter Beschwerden früher niederlegen, werden die letzten zwei Wochen der Abwesenheit vor der Niederkunft an den Mutterschaftsurlaub angerechnet. Als Lohn im Sinne der Bestimmungen des VI. Abschnitts ("Ferien und Urlaub, Mutterschaft, Krankheit, Unfall und Tod, Militärdienst, Schutzdienst und Zivildienst") gelten der Grundlohn zuzüglich ständige Zulagen mit Lohncharakter (§ 78 VVO; zum Ganzen vgl. auch Lang, a.a.O., S. 73 f.). In der Weisung "Elternschaft" der Finanzdirektion vom 1. Juli 2008 (enthalten im vom zürcherischen Personalamt verfassten Handbuch Personal, Unterlage VI.3.1 vom 1. Juli 2008, abrufbar unter: http://www.pa.zh.ch/internet/finanzdirektion/personalamt/de/dienstleistungen/veroeffentlichungenpa/handbuch_personalrecht.html) wird in Ziff. 4 präzisierend ausgeführt, dass während des Mutterschaftsurlaubs der bisherige Lohn auszuzahlen ist. Dieser Lohnanspruch besteht bei allen kantonalen Arbeitsverhältnissen unabhängig davon, ob die Angestellte im Monats- oder Stundenlohn, voll- oder teilzeitlich angestellt ist. Bei Angestellten im Stundenlohn mit unregelmässigen Einsätzen wird in der Regel mit dem Durchschnittslohn der vorangehenden zwölf Monate gerechnet, sofern für die betreffende Zeit der Abwesenheit kein konkreter Einsatzplan vorliegt.
 
4.
 
4.1 Da die Beschwerdeführerin in ihrer Funktion als bezirksgerichtliche Ersatzrichterin dem Personalrecht des Kantons Zürich untersteht, ist entgegen der vorinstanzlichen Betrachtungsweise kein sachlich haltbarer Grund ersichtlich, weshalb sie nicht grundsätzlich in den Genuss der explizit verankerten Lohnfortzahlung während des Mutterschaftsurlaubs kommen sollte. Infolge der Wahl auf Amtsdauer finden kraft ausdrücklichen gesetzlichen Vorbehalts einzig die Kündigungsbestimmungen des PG auf die ihm unterstellten Mitglieder von Behörden im Nebenamt sowie Personen mit weiteren nebenamtlichen Aufgaben keine Anwendung. Eine entsprechende Ausnahmeklausel für die die Lohnfortzahlung während des mutterschaftsbedingten Urlaubs betreffende Normierung lässt sich dem Personalrecht - und zwar unabhängig davon, ob die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als (echte oder unechte) Arbeit auf Abruf qualifiziert wird (zur Definition vgl. etwa Urteil [des Bundesgerichts] 4A_509/2009 vom 7. Januar 2010 E. 2.3 mit Hinweisen) - nicht entnehmen. Daran vermag weder der Umstand der Wahl auf Amtsdauer noch die in Form von Taggeldern erfolgte Entlöhnung etwas zu ändern.
 
4.2 Zu beachten gilt es vorliegend jedoch Folgendes:
 
4.2.1 Die Beschwerdeführerin wurde im Juni 2009 in ihr Amt als nebenamtliche Ersatzrichterin am Bezirksgericht X.________ gewählt. Im November 2009 erfolgten ihre zwei einzigen Einsätze in dieser Funktion (vgl. Lohnabrechnung Dezember 2009 der Finanzdirektion des Kantons Zürich). Am ... Februar 2010 brachte sie ihre Tochter zur Welt. Aus den Akten, namentlich der E-Mail-Korrespondenz zwischen der Beschwerdeführerin und dem obergerichtlichen Generalsekretär vom 25. und 26. November 2010, ergibt sich sodann, dass der Beschwerdeführerin im Sommer/Herbst 2010 ein Ersatzrichtermandat erteilt worden war, welches sie aus Gründen von Betreuungspflichten jedoch abgelehnt hatte (siehe auch vorinstanzliche Rekursbegründung, S. 2). In der Folge wurde der Präsident des Bezirksgerichts X.________ angewiesen, der Beschwerdeführerin keine entsprechenden Fälle mehr zuzuweisen, was bis zu ihrem Amtsende im Juni 2011 denn auch geschah.
 
4.2.2 Diese Chronologie zeigt deutlich auf, dass die Beschwerdeführerin keinen abrupten Unterbruch ihrer Ersatzrichterinnentätigkeit auf Grund ihrer Mutterschaft erlitten hat. Sie hatte ihren ersten diesbezüglichen Einsatz erst fünf Monate nach ihrer Wahl. Nach November 2009 bis Sommer/Herbst 2010 sind alsdann keine weiteren Aufgebote ausgewiesen. Erst in der zweiten Hälfte 2010 wurde ihr ausweislich der Akten erneut ein Mandat erteilt, welches sie aber wegen Betreuungspflichten ihrerseits ablehnte. Bis im Juni 2011 blieben weitere Fallzuweisungen aus. Daraus lässt sich der Schluss ziehen, dass die Beschwerdeführerin, wenn überhaupt, nur sehr sporadisch zum Einsatz gelangte. Anhaltspunkte dafür, dass von Mitte Februar bis Mitte Juni 2010 weitere Mandate infolge ihrer mutterschaftsbedingten Auszeit ausgeblieben wären, sind weder erkennbar noch macht die Beschwerdeführerin derartiges geltend. Ist somit anzunehmen, dass sie auch ohne Mutterschaft im fraglichen Zeitraum nicht mit einer weiteren Tätigkeit als Ersatzrichterin hätte rechnen können und daher auch keine entsprechenden Taggelder zu erwirtschaften in der Lage gewesen wäre, ist ihr ein Anspruch auf Lohnfortzahlung während des besagten Zeitraums abzusprechen.
 
5.
 
Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 21. Dezember 2012
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Ursprung
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl
 
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