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Informationen zum Dokument  BGer 1B_778/2012  Materielle Begründung
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BGer 1B_778/2012 vom 28.12.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1B_778/2012
 
Urteil vom 28. Dezember 2012
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Bopp.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee, Centralstrasse 35, Postfach 9, 6210 Sursee.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; Einstellung, Verfahrensrechte,
 
Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft, Abteilung 3, Sursee, vom 12. Dezember 2012.
 
In Erwägung,
 
dass X.________ gegen die am 12. Dezember 2012 betreffend Verfahrensrechte ergangene Verfügung der Staatsanwaltschaft, Abteilung 3, Sursee, mit Eingabe vom 15. Dezember (Poststempel: 20. Dezember) 2012, die am 27. Dezember 2012 beim Bundesgericht eingetroffen ist, Beschwerde an dieses Gericht führt;
 
dass gemäss der der Verfügung unter Hinweis auf Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 ff. StPO beigefügten Rechtsbelehrung dagegen zunächst das Rechtsmittel der Beschwerde ans Obergericht des Kantons Luzern offen steht;
 
dass somit auf die vorliegende Beschwerde bereits mangels Letztinstanzlichkeit (s. Art. 80 BGG) nicht einzutreten und die Sache zur weiteren Behandlung ans Obergericht des Kantons Luzern zu überweisen ist;
 
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben;
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Sache wird dem Obergericht des Kantons Luzern zur weiteren Behandlung zugestellt.
 
3.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
4.
 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft, Abteilung 3, Sursee, und dem Obergericht des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 28. Dezember 2012
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp
 
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