BGer 5A_962/2012 | |||
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BGer 5A_962/2012 vom 03.01.2013 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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5A_962/2012
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Urteil vom 3. Januar 2013
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II. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Bezirksgericht Y.________,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Rechtsverzögerung (Ehescheidung),
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Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 16. November 2012 des Obergerichts des Kantons Luzern (3. Abteilung).
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Nach Einsicht
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in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 16. November 2012 des Obergerichts des Kantons Luzern, das eine Rechtsverzögerungsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen das Bezirksgericht Y.________ als begründet erklärt und davon Vormerk genommen hat, dass dieses Gericht den Scheidungsprozess des Beschwerdeführers bis Ende 2012 zu erledigen beabsichtige,
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in Erwägung,
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dass das Obergericht erwog, das Scheidungsverfahren sei schon über 7 Jahre beim Bezirksgericht hängig, dies und der Umstand, dass die Sache seit rund einem Jahr spruchreif sei, spreche für eine Rechtsverzögerung, in diesem Sinne sei die Beschwerde gutzuheissen, das Bezirksgericht sei bei der von ihm in Aussicht gestellten Erledigung bis Ende Jahr zu behaften, die vom Beschwerdeführer behaupteten zusätzlichen Rechtsverletzungen würden vom Vorwurf der Rechtsverzögerung erfasst und ausserdem nicht begründet, bei diesem Verfahrensausgang würden keine Kosten erhoben und - mangels Antrag - keine Entschädigung zugesprochen,
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dass zur Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nur berechtigt ist, wer durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass es dem Beschwerdeführer an einem Interesse im Sinne der erwähnten Vorschrift fehlt, soweit seine kantonale Beschwerde gutgeheissen worden ist,
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dass auf die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG auch insoweit nicht einzutreten ist, als der Beschwerdeführer Schadenersatz und die Behebung von Missständen fordert, weil diese Anträge nicht Gegenstand des kantonalen Verfahrens bildeten und daher auch nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sein können,
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dass im Übrigen der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen (Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG) anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 16. November 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
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dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
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dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
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dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 3. Januar 2013
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Füllemann
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