BGer 1B_782/2012 | |||
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BGer 1B_782/2012 vom 07.01.2013 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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1B_782/2012
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Urteil vom 7. Januar 2013
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Bopp.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. A.________,
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2. B.________,
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Beschwerdegegner,
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Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
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Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Postfach 1772, 2501 Biel BE.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Einstellung,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 29. November 2012.
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Erwägungen:
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1.
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Mit Anzeige vom 17. Oktober 2010 warf X.________ A.________ und B.________ vor, sich wegen Betrugs und evtl. Veruntreuung zu seinem Nachteil strafbar gemacht zu haben.
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Die in der Folge eröffnete Untersuchung wurde gemäss staatsanwaltlicher Verfügung vom 9. August 2012 eingestellt.
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In der Folge gelangte der Anzeiger mit einer Beschwerde ans Obergericht des Kantons Bern. Dessen Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, ist mit Beschluss vom 29. November 2012 auf die Beschwerde nicht eingetreten, da sie diese als den massgebenden Formerfordernissen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO) nicht genügend erachtet hat.
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2.
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Gegen diesen Beschluss führt X.________ Beschwerde ans Bundesgericht.
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Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Stellungnahmen einzuholen.
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3.
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Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unabhängig von der Art des nach BGG offen stehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. auch Art. 106 Abs. 2 BGG; zudem BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 und 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
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Der Beschwerdeführer kritisiert den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf ganz allgemeine Weise. Mit der dem obergerichtlichen Beschluss zugrunde liegenden Begründung setzt er sich indes nicht auseinander. Insbesondere legt er nicht dar, inwiefern dadurch bzw. durch den Beschluss selbst im Ergebnis Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt worden sein soll.
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Auf die Beschwerde ist daher schon aus diesem Grund nicht einzutreten, weshalb es sich erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern.
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Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die vorliegende Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
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4.
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Bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt es sich, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben.
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Den Beschwerdegegnern ist durch das vorliegende Verfahren kein Aufwand entstanden. Es ist ihnen daher keine Parteientschädigung zuzusprechen.
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Demnach erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 7. Januar 2013
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Bopp
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