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Informationen zum Dokument  BGer 4A_248/2012  Materielle Begründung
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BGer 4A_248/2012 vom 07.01.2013
 
{T 0/2}
 
4A_248/2012
 
 
Urteil vom 7. Januar 2013
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
 
Bundesrichter Kolly,
 
Bundesrichterin Kiss,
 
Gerichtsschreiber Hurni.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Nachlassmasse der X.________ AG
 
in Nachlassliquidation,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Laurent Killias,
 
Beschwerdeführerin,
 
-gegen
 
Y.________ AG,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Reto Thomas Ruoss,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Gesellschaftsrecht,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 9. März 2012.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.a. Die X.________ AG (heute in Nachlassliquidation, Klägerin und Beschwerdeführerin) war in den Konzern der A.Z.________ AG integriert. Sie war bis Ende 2000 eine 100%ige Tochter der B.Z.________ AG. Gemäss Fusionsvertrag vom 26. Juni 2001 übernahm die C.Z.________ AG die B.Z.________ AG rückwirkend per 1. Januar 2001 mit Aktiven und Passiven. Die Y.________ AG (Beklagte und Beschwerdegegnerin) war für das Jahr 2000 die Revisionsstelle der X.________ AG und des Z.________-Konzerns.
1
A.b. Im Jahr 2000 schrieb die X.________ AG einen Gewinn von Fr. 43'670'000.--. Nach Abzug eines Verlustvortrags aus dem Vorjahr von Fr. 14'500'000.-- verblieb ein Bilanzgewinn von rund Fr. 29'170'000.--. Der Verwaltungsrat der X.________ AG beantragte der Generalversammlung gestützt auf den ausgewiesenen Gewinn die Ausschüttung einer Dividende von Fr. 28'500'000.--.
2
A.c. In der Bilanz der X.________ AG per Ende 2000 wurden als Aktiven unter anderem konzerninterne Darlehen in Höhe von Fr. 23'650'000.-- ausgewiesen. Diese bestanden aus einem Guthaben von Festgeldanlagen gegenüber der A.Z.________ AG in der Höhe von rund Fr. 7'150'000.-- sowie einem Guthaben gegenüber der D.Z.________ von Fr. 16'500'000.--. Die niederländische D.Z.________ führte einen konzerninternen Cash Pool. Die angeschlossenen Konzerngesellschaften unterhielten bei derselben Bank wie die D.Z.________ (Pool-Bank) individuelle Konten, die regelmässig - am Ende eines Arbeitstages - in der Weise ausgeglichen wurden, dass bei einem negativen Saldo des individuellen Kontos eine entsprechende Gutschrift aus dem Konto der D.Z.________ erfolgte und ein Überschuss des individuellen Kontos der teilnehmenden Gesellschaft auf das Konto der Poolführerin überwiesen wurde.
3
A.d. Die Beklagte prüfte im Frühjahr 2001 den Jahresabschluss der Klägerin per Ende Dezember 2000 und bestätigte die Gesetzmässigkeit und Statutenkonformität des Antrags auf Ausschüttung einer Dividende von Fr. 28'500'000.-- in ihrem Revisionsbericht vom 12. April 2001. Der Verwaltungsratspräsident der Klägerin beantragte der Generalversammlung (Universalversammlung) vom 20. April 2001, es sei eine Dividende von Fr. 28'500'000.-- auszuschütten. Der Antrag wurde angenommen, worauf die einzige Aktionärin der X.________ AG am 28. Juni 2001 eine Gutschrift von Fr. 28'500'000.-- im Rahmen des Cash Pools erhielt.
4
A.e. Die Klägerin macht geltend, die Dividende an ihre Alleinaktionärin hätte bei zutreffender Berücksichtigung der Darlehen an die Konzerngesellschaften als Eigenkapital nur Fr. 6'770'000.-- statt der ausgerichteten Fr. 28'500'000.-- betragen dürfen. Die Beklagte habe die Rechtmässigkeit der um Fr. 21'730'000.-- zu hohen Dividende pflichtwidrig bestätigt.
5
A.f. Die Cash-Pool-Leaderin D.Z.________ fiel in der Folge in Konkurs. Die Klägerin macht geltend, sie hätte eine um Fr. 4'068'330.50 höhere Konkursdividende erhalten, wenn der ihrer Alleinaktionärin rechtswidrig ausbezahlte Betrag von Fr. 21'730'000.-- im Cash Pool verblieben wäre.
6
 
B.
 
B.a. Mit Klage vom 18. Dezember 2008 beantragte die X.________ AG in Nachlassliquidation dem Handelsgericht des Kantons Zürich, es sei die Y.________ AG zu verurteilen, ihr Fr. 4'519'500.-- zuzüglich Zins zu 5% seit 20. April 2001 zu bezahlen.
7
B.b. Das Handelsgericht des Kantons Zürich wies die Klage mit Urteil vom 9. März 2012 ab.
8
 
C.
 
 
D.
 
Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung verzichtet.
9
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG) in einer Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG), der von einem oberen kantonalen Gericht erging, das als Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten und einzige kantonale Instanz eingesetzt ist (Art. 75 Abs. 2 lit. b BGG), ist innert der Beschwerdefrist (Art. 100 BGG) von der mit ihren Rechtsbegehren unterlegenen Partei (Art. 76 Abs. 1 BGG) eingereicht worden und bei der Streitsache handelt es sich um eine Zivilsache (Art. 72 BGG) mit einem Fr. 30'000.-- übersteigenden Streitwert (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG).
10
1.2. Die Beschwerde hat einen Antrag zu enthalten, der zu begründen ist (Art. 42 BGG).
11
Die Beschwerdeführerin wiederholt in ihrer Eingabe an das Bundesgericht das vor der Vorinstanz gestellte Begehren, die Beschwerdegegnerin sei zur Bezahlung von Fr. 4'519'500.-- zuzüglich 5% Zins seit 20. April 2001 zu verurteilen. Die Beschwerdeführerin hält in der Begründung ihrer Beschwerdeschrift daran fest, dass sie als Gläubigerin im Konkursverfahren der D.Z.________ ohne die behauptete Pflichtverletzung der Beschwerdegegnerin eine höhere Konkursdividende erhalten hätte. Die Differenz zu dieser höheren Konkursdividende beträgt nach der unbestrittenen Feststellung der Vorinstanz Fr. 4'068'330.50. Der Beschwerde ist keine Begründung für den im Rechtsbegehren angeführten höheren Betrag zu entnehmen, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Da die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Urteil jedoch nicht ausreichen für einen reformatorischen Entscheid, ist die Sache im Falle der Gutheissung ohnehin an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin, welche die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die gerügten Feststellungen bzw. die Unterlassung von Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (vgl. BGE 136 III 508 E. 1.2; 133 III 249 E. 1.4.3 S. 255; 133 III 350 E. 1.3, 393 E. 7.1, 462 E. 2.4). Soweit die Beschwerdeführerin den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (Urteile 4A_214/2008 vom 9. Juli 2008 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 134 III 570; 4A_470/2009 vom 18. Februar 2010 E. 1.2). Überdies ist in der Beschwerde darzutun, inwiefern die Behebung des gerügten Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2).
13
 
Erwägung 1.4
 
1.4.1. Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Vernehmlassung eine Ergänzung des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts. Sie wendet sich dagegen, dass sie nur behauptet habe, im Zeitpunkt der Abgabe ihres Revisionsberichtes seien die per 31. Dezember 2000 als Aktionärsdarlehen bezeichneten Forderungen der Beschwerdeführerin gegen die A.Z.________ AG und die D.Z.________ vollständig getilgt gewesen. Sie rügt, die Vorinstanz habe dies in Verletzung von Art. 9 BV nur als Behauptung und nicht als Tatsache festgestellt, obwohl nach dem im vorliegenden Verfahren noch massgebenden zürcherischen Zivilprozessrecht unbestrittene Behauptungen als erwiesen gälten und die Beschwerdeführerin die Behauptung nicht bestritten habe. Da eine Pflichtverletzung nach den insoweit zutreffenden Ausführungen des Handelsgerichts nicht vorliegen würde, wenn sie die Dividendenausschüttung nur unter der Bedingung genehmigt hätte, dass keine gleichzeitige und damit doppelte Verwendung des Eigenkapitals stattfinden (d.h. nicht einerseits für Aktionärsdarlehen verwendet und anderseits als Dividende ausgeschüttet werden) dürfe, so würde nach Ansicht der Beschwerdegegnerin die behauptete Pflichtverletzung ohne weiteres entfallen, wenn im Zeitpunkt der Erstattung des Revisionsberichtes bzw. der Genehmigung des Dividendenantrags durch die Generalversammlung die Konzerndarlehen zurückbezahlt waren.
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1.4.2. Da das Bundesgericht unter Beachtung des Verbotes der reformatio in peiuseine Beschwerde auch mit einer gegenüber dem angefochtenen Entscheid abweichenden Begründung abweisen kann, bleibt es der Beschwerdegegnerin unbenommen, an den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen Kritik zu üben und insoweit eine abweichende Begründung vorzubringen. Ob die beantragte Ergänzung des Sachverhalts angesichts des Stichtagprinzips für die Entscheidung indessen erheblich ist, nachdem die Beschwerdegegnerin nicht behauptet, sie habe im Hinblick auf die Gewinnausschüttung einen Zwischenabschluss erstellt, sei dahingestellt. Im Falle der Gutheissung der Beschwerde käme ohnehin nur eine Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz in Betracht. Es ist aus diesem Grund auch kein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen, um der Beschwerdeführerin Gelegenheit zu geben, zur Kritik der Beschwerdegegnerin Stellung zu nehmen.
15
 
Erwägung 2
 
 
Erwägung 3
 
3.1. Das Handelsgericht hat im angefochtenen Urteil in einer ersten selbständigen Begründung angenommen, die Verwaltung der Beschwerdeführerin hätte die von der Beschwerdegegnerin möglicherweise rechtswidrig genehmigte Dividende von 28,5 Mio. Franken auch als zulässige à conto - oder Natural-Dividende ausrichten können. Das Gericht hält im angefochtenen Urteil dafür, die umstrittene Dividendenausschüttung wäre zulässig gewesen, wenn sie von der Bedingung abhängig gemacht worden wäre, dass keine gleichzeitige und damit doppelte Verwendung des verfügbaren Eigenkapitals stattfinden dürfe bzw. dass die Dividende nur unter der Bedingung der Verwendung zur Bezahlung bzw. der Verrechnung mit Aktionärsdarlehen bezahlt werden dürfe. Nach Ansicht der Vorinstanz wäre diese Bedingung eingehalten worden mit der Bezahlung der Dividende aus dem Cash Pool, da die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Zahlung ein genügend hohes Guthaben in diesem Pool hatte. Wollte man - so die Vorinstanz abschliessend - den Sachverhalt aufgrund der fehlenden Identität des Darlehensnehmers und des Dividendenempfängers nicht der Ausschüttung mittels à conto -Dividende gleichstellen, so wäre die Ausschüttung als Naturaldividende möglich gewesen; die Forderung gegenüber dem Cash Pool bzw. deren Teilnehmern sei diesfalls als Sachwert ausgeschüttet worden.
16
3.2. Eines der wichtigsten Prinzipien des Aktienrechts ist der Kapitalschutz (BGE 132 III 668 E. 3.2 S. 673). In dessen Dienst steht eine ganze Reihe zwingender Bestimmungen, mit denen sichergestellt werden soll, dass der AG stets ein Reinvermögen - d.h. Aktiven minus Fremdkapital - mindestens im Umfang von Grundkapital und gebundenen Reserven erhalten bleibt (BGE 117 IV 259 E. 5a m.H.). Dazu gehört unter anderem das in Art. 680 Abs. 2 OR verankerte Verbot der Einlagenrückgewähr (Urteile 4A_496/2010 vom 14. Februar 2011 E. 2.1, publ. in: Pra 2011 S. 828 ff.; 4A_188/2007 vom 13. September 2007 E. 4.3.2). Nach dieser Norm steht dem Aktionär kein Recht zu, den (für die Liberierung seiner Aktien) eingezahlten Betrag zurückzufordern, woraus die Rechtsprechung ein Kapitalrückzahlungsverbot ableitet, welches auch die Gesellschaft bindet (BGE 61 I 147; Urteil 4A_496/2010 vom 14. Februar 2011 E. 2.1, publ. in: Pra 2011 S. 828 ff.). Ausser bei der Herabsetzung des Aktienkapitals nach Art. 732 ff. OR ist die Rückzahlung von Aktienkapital an einen Aktionär unzulässig und ein gleichwohl ausbezahlter Betrag muss zurückerstattet werden (BGE 109 II 128 E. 2 S. 129; 87 II 181 E. 9). Im Dienste des Kapitalschutzes stehen weiter die Vorschriften über die Dividendenausschüttung (Peter Kurer/Christian Kurer, in: Basler Kommentar, 4. Aufl., 2011, N. 2 zu Art. 675 OR; Druey/Glanzmann, Gesellschafts- und Handelsrecht, 10. Aufl., 2010, § 8 N. 33 ff.). Der verhältnismässige Anteil am Bilanzgewinn, der jedem Aktionär nach Art. 660 OR zusteht, darf nur aus dem Bilanzgewinn und aus hiefür gebildeten Reserven ausgerichtet werden (Art. 675 Abs. 2 OR). Der mit dieser Regel verfolgte Schutz vor ungerechtfertigten Eigenkapitalentnahmen, der u.a. durch strenge formelle Anforderungen an einen Dividendenbeschluss sichergestellt wird, dient nicht nur den Interessen der Gesellschaftsgläubiger, sondern auch den Interessen der Gesellschaft selbst, allfälliger Minderheitsaktionäre sowie weiterer Wirtschaftsteilnehmer ( KURER/KURER, a.a.O., N. 6 zu Art. 675 OR; BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, 4. Aufl., 2009, § 12 N. 515, 518). Dabei versieht die RevisionssteIle eine zentrale Funktion: Sie hat die Korrektheit und Rechtmässigkeit der Bilanz als Grundlage für die Gewinnausschüttungen zu prüfen und den zuständigen Organen, namentlich der Generalversammlung, zu bestätigen, dass ein Bilanzgewinn zur Verfügung steht, der rechtmässig als Dividende in der beabsichtigten Höhe ausgeschüttet werden kann. Ausschüttungen an die Aktionäre, die sich nicht auf eine revidierte und genehmigte Jahresbilanz stützen, sind rechtswidrig ( FORSTMOSER/MEIER-HAYOZ/NOBEL, Schweizerisches Aktienrecht, 1996, § 40 N. 54 ff.; BÖCKLI, a.a.O., § 12 N. 521, 532). Soweit ausnahmsweise eine Dividendenausschüttung während des Geschäftsjahres als zulässig erachtet wird, ist stets vorausgesetzt, dass der für die Ausschüttung verwendete Betrag auf einer revidierten und genehmigten Bilanz beruht ( BÖCKLI, a.a.O., § 12 N. 532; KURER/KURER, a.a.O., N. 35 zu Art. 675 OR).
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3.3. Der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden, wenn sie annimmt, die umstrittene Gewinnausschüttung hätte rechtmässig in Form einer à conto -Dividende ausgerichtet werden können. Unter einer à conto -Dividende wird in der Literatur ein Vorschuss bezeichnet, den die Gesellschaft ihren Aktionären auf Anrechnung der bevorstehenden Dividende leistet. Dabei handelt es sich um ein (kurzfristiges) Darlehen, das später mit der formell korrekt von der Generalversammlung beschlossenen Dividende verrechnet werden soll ( BÖCKLI, a.a.O., § 12 N. 533; FORSTMOSER/MEIER-HAYOZ/NOBEL, a.a.O., § 40 N. 57 f.; KURER/ KURER, a.a.O., N. 37 zu Art. 675 OR). Im vorliegenden Fall steht jedoch gerade die formelle Genehmigung der Dividende durch die Generalversammlung zur Diskussion, für welche die Beschwerdegegnerin den umstrittenen Revisionsbericht erstellte. Es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die aufgrund des Revisionsberichtes vom 12. April 2001 zur Bilanz Ende 2000 am 20. April 2001 beschlossene und am 28. Juni 2001 gutgeschriebene Dividende als à conto -Leistung auf die bereits beschlossene Dividende qualifiziert werden könnte. Soweit die Vorinstanz annimmt, eine Verrechnung mit einem entsprechenden Darlehen an die Alleinaktionärin wäre rechtmässig gewesen, fehlen tatsächliche Feststellungen. Denn nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil steht nicht fest, dass in der massgebenden Bilanz per 31. Dezember 2000 ein Darlehen an die Alleinaktionärin der Beschwerdeführerin ausgewiesen worden wäre. Nach den Feststellungen der Vorinstanz handelte es sich dabei vielmehr um Darlehen an die Pool-Leaderin D.Z.________ einerseits und um Festgelder an die Holding andererseits. Eine Verrechnung stand daher mangels Gegenseitigkeit im Zeitpunkt der Erstellung des Revisionsberichts nicht in Aussicht. Es fehlt im angefochtenen Urteil jede Feststellung, wann und in welcher Form die Beschwerdeführerin Leistungen an ihre Alleinaktionärin erbracht haben könnte, die in der Bilanz konkret ausgewiesen und mit denen eine Verrechnung hätte möglich sein sollten.
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3.4. Der Vorinstanz kann auch nicht gefolgt werden, wenn sie aufgrund ihrer beschränkten Sachverhaltsfeststellungen annimmt, die umstrittene Ausschüttung hätte von der Revisionsstelle in Form einer Natural- oder Sachdividende genehmigt werden können. Unter einer Natural- oder Sachdividende wird die Gewinnverteilung an die Aktionäre nicht in Geld, sondern in Sachleistungen verstanden ( BÖCKLI, a.a.O., § 12 N. 536; FORSTMOSER/MEIER-HAYOZ/NOBEL, a.a.O., § 40 N. 64 ff.; KURER/ KURER, a.a.O., N. 33 zu Art. 675 OR). Der Begründung im angefochtenen Urteil kann freilich nicht ansatzweise entnommen werden, weshalb sich die Beschwerdeführerin ihrer im Cash Pool gebundenen Mittel zugunsten ihrer Muttergesellschaft hätte entäussern dürfen. Es fehlen jegliche Feststellungen darüber, welche konkreten Verpflichtungen die Beschwerdeführerin mit ihrer Teilnahme am Cash Pool einging und wie sich die finanzielle Lage der Beschwerdeführerin vor und nach der Gewinnentnahme präsentierte. Es ist jedenfalls nicht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin nach der Übertragung ihrer Guthaben im Rahmen des Pools an ihre Aktionärin mit ihren verbleibenden Mitteln nicht mehr an diesem Pool teilgenommen hätte. Im Gegenteil beansprucht die Beschwerdeführerin mit ihrer Klage eine angeblich entgangene Dividende im Konkurs der Pool-Leaderin, was ihre Teilnahme an diesem Cash Pool bis zum Konkurs der Leaderin voraussetzt. Unter diesen Umständen ist nicht nachvollziehbar, auf welche Weise durch die Ausschüttung der Dividende Darlehen an nahestehende (Konzern-) Gesellschaften in entsprechender Höhe reduziert worden wären, wie die Vorinstanz offenbar annimmt.
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3.5. Da den Feststellungen im angefochtenen Urteil nicht entnommen werden kann, dass mit der Ausschüttung der umstrittenen Dividende gleichzeitig Darlehen an andere Konzern-Gesellschaften in entsprechender Höhe reduziert werden konnten, kann offen bleiben, ob die Beschwerdegegnerin ihre Sorgfaltspflichten gewahrt hätte, wenn sie die umstrittene Dividende unter diesem Vorbehalt genehmigt hätte. Ebenso kann offen bleiben, ob die Vorinstanz im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen ein rechtmässiges Alternativverhalten der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Organe bei der Gewinnausschüttung für das Geschäftsjahr 2000 annehmen durfte oder ob es dazu tatsächlicher Behauptungen der Beschwerdegegnerin zu einem möglichen Vorgehen bedurft hätte. Für ein rechtmässiges Alternativverhalten der für die Gewinnausschüttung verantwortlichen Organe fehlen jedenfalls die tatsächlichen Feststellungen. Denn dass die Beschwerdeführerin die Dividende ihrer Alleinaktionärin in der Weise ausrichtete, dass sie ihr ein Guthaben im Rahmen des konzerninternen Cash Pools überwies, begründet keine rechtmässige Alternative. Diese Art der Gewinnausschüttung erscheint vielmehr zunächst als blosse Zahlungsmodalität. Sie schliesst nicht aus, dass die Beschwerdeführerin sich damit liquider Mittel entäusserte, die sie zur Dividendenzahlung nicht verwenden durfte.
20
 
Erwägung 4
 
4.1. Das Handelsgericht geht in diesem Zusammenhang davon aus, eine Pflichtverletzung der Beschwerdegegnerin würde sich nur ergeben, wenn diese das verwendbare Eigenkapital einerseits zur Ausschüttung als Dividende, anderseits aber nochmals in Form von Aktionärsdarlehen hätte abfliessen lassen, ohne Bonitäts-, Liquiditäts- und Wertberichtigungsfragen zu prüfen. Das Handelsgericht hält darauf jedoch fest, dass ein gleichzeitiger Abfluss gerade nicht stattgefunden habe. Das Gericht begründet dies damit, dass sich im Umfang der Dividendenausschüttung "zeitgleich" die Aktionärsdarlehen reduziert hätten, als die Dividende mittels Guthaben im Cash Pool bezahlt wurde. Da ein allfälliges Verbot der doppelten Verwendung der Berechnungsgrösse "verwendbares Eigenkapital" nach den Erwägungen im angefochtenen Urteil vor Schädigungen des Vermögens aufgrund solcher doppelter Verwendung schützen sollen, habe sich gerade dieses Risiko nicht verwirklicht, da die Dividende mittels Aktionärsdarlehen bezahlt worden sei.
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4.2. Die Verpflichtungen der Revisionsstelle bei der Vorbereitung des Generalversammlungsbeschlusses über die Dividende auf Antrag des Verwaltungsrates dienen dem Schutz des Eigenkapitals und damit der Wahrung der Interessen der Gesellschaftsgläubiger, allfälliger Minderheitsaktionäre sowie weiterer Wirtschaftsteilnehmer (oben E. 3.2). Wird aufgrund eines fehlerhaften Revisionsberichts die Ausschüttung einer Dividende genehmigt, fliessen Mittel aus dem Gesellschaftsvermögen ohne (direkte) Gegenleistung ab. Dies liegt, wie die Vorinstanz bemerkt, "im Wesen der Dividende". Gemäss der Vorinstanz wurde die aufgrund des Revisionsberichts der Beschwerdegegnerin beschlossene Dividende ausgeschüttet, indem die Beschwerdeführerin ihrer Alleinaktionärin im Rahmen des Cash Pools ein Guthaben überliess, über das sie in diesem Zeitpunkt verfügte. Wie oben in E. 3.3 f. ausgeführt, lässt sich den Feststellungen im angefochtenen Urteil jedoch gerade nicht entnehmen, dass mit der Ausschüttung der umstrittenen Dividende gleichzeitig Darlehen an andere Konzern-Gesellschaften in entsprechender Höhe tatsächlich reduziert werden konnten. Der Begründung der Vorinstanz, dass sich im Umfang der Dividendenausschüttung "zeitgleich" die Aktionärsdarlehen reduziert hätten, ist damit die Grundlage entzogen. Die Beschwerdeführerin rügt die schwer nachvollziehbaren Erwägungen der Vorinstanz zutreffend als bundesrechtswidrig.
22
 
Erwägung 5
 
 
Erwägung 6
 
Dem Verfahrensausgang entsprechend wird die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).
23
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 9. März 2012 wird aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 25'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
 
3. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 28'000.-- zu entschädigen.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 7. Januar 2013
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Klett
 
Der Gerichtsschreiber: Hurni
 
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