BGer 5A_16/2013 | |||
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BGer 5A_16/2013 vom 07.01.2013 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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5A_16/2013
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Urteil vom 7. Januar 2013
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II. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Z.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Armin Durrer,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Abänderung Scheidungsurteil,
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Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 20. September 2012 des Obergerichts des Kantons Nidwalden (Zivilabteilung).
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Nach Einsicht
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in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 20. September 2012 des Obergerichts des Kantons Nidwalden, das eine Berufung der Beschwerdeführerin gegen ein (die Abänderungsklage des Beschwerdegegners betreffend Ehescheidung gutheissendes) Urteil des Kantonsgerichts Nidwalden abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,
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in das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,
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in Erwägung,
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dass das Obergericht erwog, auf die vorausgegangene Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Abweisung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege durch das Obergericht sei das Bundesgericht nicht eingetreten, die erste Instanz habe die Voraussetzungen für eine Aufhebung der nachehelichen Unterhaltsverpflichtung des Beschwerdegegners zufolge erheblicher, dauerhafter und unvorhersehbarer Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse bejaht, die Beschwerdeführerin vermöge nicht einmal ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid auf einer unrichtigen Sachverhaltsfeststellung oder Rechtsanwendung beruhe, soweit darauf überhaupt einzutreten sei, erweise sich die Berufung als unbegründet,
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dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
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dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
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dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
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dass es insbesondere nicht genügt, auf die umfangreichen Eingaben im kantonalen Verfahren zu verweisen,
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dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 20. September 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
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dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
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dass der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
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dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
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dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Nidwalden schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 7. Januar 2013
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Füllemann
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