BGer 5A_949/2012 | |||
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BGer 5A_949/2012 vom 08.01.2013 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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5A_949/2012
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Urteil vom 8. Januar 2013
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II. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Y.________ AG,
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Beschwerdegegnerin,
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Betreibungsamt Z.________.
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Gegenstand
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Pfändung,
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Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 12. Dezember 2012 des Kantonsgerichts Graubünden (Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs).
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Nach Einsicht
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in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 12. Dezember 2012 des Kantonsgerichts von Graubünden, das (als SchK-Aufsichtsbehörde) Beschwerden des Beschwerdeführers gegen das Betreibungsamt Z.________ betreffend den Ablauf eines Betreibungsverfahrens abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,
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in Erwägung,
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dass das Kantonsgericht erwog, die vom Beschwerdeführer gegen den Betreibungsbeamten wegen des Ablaufs der Betreibung erhobenen Vorwürfe entbehrten jeder Grundlage, das Betreibungsverfahren sei korrekt durchgeführt worden, entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers sei dieser (und nicht der Betreibungsbeamte) aggressiv aufgetreten, der Beschwerdeführer habe die Forderung von Fr. 1'376.-- erst nach durchgeführter Pfändung bezahlt, worauf das Betreibungsamt den Pfändungsbetrag richtigerweise reduziert habe, seine Rügen gegen die Zinserhebung hätte der Beschwerdeführer im Rechtsöffnungsverfahren erheben müssen, schliesslich sei zu Recht für Zinsen und Kosten noch ein Betrag von Fr. 400.-- gepfändet geblieben,
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dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
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dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
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dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden Erwägungen des Kantonsgerichts eingeht,
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dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern die Verfügung des Kantonsgerichts vom 12. Dezember 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
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dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
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dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
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dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
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erkennt das präsidierende Mitglied:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Z.________ und dem Kantonsgericht von Graubünden schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 8. Januar 2013
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Füllemann
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