BGer 4D_101/2012 | |||
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BGer 4D_101/2012 vom 14.01.2013 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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4D_101/2012
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Urteil vom 14. Januar 2013
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I. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Widmer.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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X.________ AG,
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handelnd durch Z.________ AG,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Mieterausweisung,
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Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid
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des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 14. November 2012.
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Die Präsidentin hat in Erwägung,
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dass der Beschwerdeführer mit Entscheid der Einzelrichterin im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Weinfelden angewiesen wurde, die 4 ½-Zimmer-Wohnung an der J.________-Strasse in I.________ bis spätestens am 13. November 2012, 18.00 Uhr, zu räumen;
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dass das Obergericht des Kantons Thurgau diesen Entscheid am 14. November 2012 auf Berufung des Beschwerdeführers hin bestätigte, da der Beschwerdeführer keine Gründe vorbrachte, welche die korrekte Kündigung des Mietverhältnisses seitens der Beschwerdegegnerin in Frage zu stellen vermochten, und namentlich nicht bestritt, dass Mietzinsrückstände bestanden und noch bestehen;
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dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 11. Dezember 2012 beim Bundesgericht Beschwerde erhob;
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dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und detailliert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
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dass die Eingabe des Beschwerdeführers diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, indem der Beschwerdeführer darin keine rechtsgenügend begründeten Rügen gegen den angefochtenen Entscheid erhebt, in denen er darlegen würde, welche Rechte die Vorinstanz mit ihrem Entscheid verletzt haben soll, sondern bloss ausführt, er sei dazu bereit die (rückständigen) Mietzinsen in Raten zu bezahlen;
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dass die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
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im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erkannt:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 14. Januar 2013
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Klett
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Der Gerichtsschreiber: Widmer
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