BGer 1C_2/2013 | |||
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BGer 1C_2/2013 vom 16.01.2013 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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1C_2/2013
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Urteil vom 16. Januar 2013
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Bopp.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Y.________,
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Beschwerdegegner,
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Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt, Kasernenstrasse 29, Postfach, 8021 Zürich,
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Zwangsmassnahmengericht, Bezirksgericht Hinwil, Gerichtshausstrasse 12, Postfach, 8340 Hinwil.
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Gegenstand
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Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters vom 29. November 2012 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung.
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In Erwägung,
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dass die Kantonspolizei Zürich mit Verfügung vom 9. Oktober 2012 in Bezug auf X.________ verschiedene Massnahmen in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes traf;
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dass X.________ eine gerichtliche Überprüfung der Massnahmen verlangte, woraufhin das Zwangsmassnahmengericht Hinwil die Massnahmen am 16. Oktober 2012 aufhob;
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dass sie in der Folge Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Zürich erhob und die vorangegangene Verfahrensführung in verschiedener Hinsicht beanstandete;
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dass der Einzelrichter der 3. Abteilung des Verwaltungsgerichts mit Verfügung vom 29. November 2012 auf die Beschwerde nicht eingetreten ist;
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dass X.________ gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 31. Dezember 2012 Beschwerde ans Bundesgericht erhebt;
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dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen;
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dass die Beschwerdeführerin nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die dem verwaltungsgerichtlichen Nichteintretensentscheid zugrunde liegende Begründung bzw. die angefochtene Verfügung selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
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dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen), auf welche die Beschwerdeführerin schon verschiedentlich hingewiesen wurde, nicht zu genügen vermag;
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dass somit schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, weshalb es sich erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern;
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dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
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dass bei den gegebenen Verhältnissen davon abgesehen werden kann, Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG), womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos wird;
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, der Kantonspolizei Zürich, dem Zwangsmassnahmengericht, Bezirksgericht Hinwil, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 16. Januar 2013
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Bopp
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