BGer 8C_8/2013 | |||
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BGer 8C_8/2013 vom 16.01.2013 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_8/2013
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Urteil vom 16. Januar 2013
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Batz.
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Verfahrensbeteiligte | |
R.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozial-versicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. November 2012.
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Nach Einsicht
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in die Beschwerde der R.________ vom 31. Dezember 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. November 2012,
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in Erwägung,
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dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde führende Person konkret mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgebenden Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176, 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.),
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dass die Beschwerde diesen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da sie sich nicht in konkreter und hinreichend substanziierter Weise mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgebenden Erwägungen der Vorinstanz (insbesondere bezüglich des ab 31. Mai 2011 nicht mehr gegebenen adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen den Unfällen vom 12. Februar bzw. 15. März 2010 und den nach dem Zeitpunkt der Leistungseinstellung noch geklagten Beschwerden) auseinandersetzt und namentlich weder rügt noch aufzeigt, inwiefern das kantonale Gericht im Sinne von Art. 95 f. BGG Recht verletzt resp. - soweit überhaupt beanstandet - den rechtserheblichen Sachverhalt gemäss Art. 97 BGG unrichtig bzw. unvollständig oder als auf einer Rechtsverletzung beruhend festgestellt haben sollte,
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dass hieran die zur Hauptsache vorgebrachten Einwendungen über die beschwerdegegnerische Beurteilung - namentlich die Auffassungen der SUVA und deren Ärzte - sowie weitere medizinische Meinungsäusserungen nichts ändern, zumal es sich bei der hier primär zu beurteilenden Frage des Vorliegens der adäquaten Kausalität um eine Rechtsfrage handelt, die nicht von den Ärzten, sondern von den rechtsanwendenden Behörden bzw. von den Gerichten zu beurteilen ist (BGE 134 V 109 E. 3.2 und 6.2.1 ff. S. 113 ff. sowie 135 V 465 E. 5.1 S. 472; je mit Hinweisen; s.a. statt vieler: Urteil 8C_83/2012 vom 16. Juli 2012 E. 3.4.2), weshalb diese Vorbringen der Beschwerdeführerin zum Vornherein ins Leere stossen,
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dass deshalb, bei allem Verständnis für die Lage der Beschwerdeführerin, keine hinreichende Begründung und somit kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist,
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dass demnach auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde - ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung (BGE 134 II 244 E. 2.4 S. 247) - in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
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dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
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dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
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erkennt die Präsidentin:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 16. Januar 2013
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Leuzinger
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Der Gerichtsschreiber: Batz
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