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Informationen zum Dokument  BGer 6B_21/2013  Materielle Begründung
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BGer 6B_21/2013 vom 21.01.2013
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_21/2013
 
Urteil vom 21. Januar 2013
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Staubeggstrasse 8, 8510 Frauenfeld,
 
2. Y.________,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Nichtanhandnahme (Tätlichkeit),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
 
des Kantons Thurgau vom 24. Oktober 2012.
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
 
1.
 
Zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner 2 kam es am 13. Juli 2012 im Keller der gemeinsam bewohnten Liegenschaft wegen der Heizung zu einer Auseinandersetzung. Am 17. Juli 2012 erstattete der Beschwerdeführer Strafantrag wegen Tätlichkeit, da der Beschwerdegegner 2 seinen rechten Zeigefinger herumgebogen und seine linke Hand in der Schaltkastentüre eingeklemmt habe. Die Strafuntersuchung wurde nicht an die Hand genommen, weil dem Beschwerdegegner 2 weder ein direkter noch ein Eventualvorsatz vorgeworfen werden könne (vgl. angefochtenen Entscheid S. 8). Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss eine Verurteilung des Beschwerdegegners 2.
 
In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids in gedrängter Form darzulegen, dass und inwieweit dieser das Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Mit der Frage, ob der Beschwerdegegner 2 vorsätzlich gehandelt hat, befasst sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht. Folglich kann auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden.
 
2.
 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil er vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 21. Januar 2013
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Schneider
 
Der Gerichtsschreiber: Monn
 
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