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Informationen zum Dokument  BGer 6B_9/2013  Materielle Begründung
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BGer 6B_9/2013 vom 22.01.2013
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_9/2013
 
Urteil vom 22. Januar 2013
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Rassendiskriminierung; Rechtsverweigerung,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
 
des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer
 
in Strafsachen, vom 13. Dezember 2012.
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
 
1.
 
Der Beschwerdeführer reichte am 3. Dezember 2012 bei der Staatsanwaltschaft Oberland eine Anzeige wegen Verletzung der Meinungsfreiheit und "öffentlicher Belästigung durch Rassismus" ein. Weil bis zum 6. Dezember 2012 keine polizeiliche Intervention erfolgte, reichte er eine Beschwerde ein wegen Rechtsverweigerung. Nachdem die Staatsanwaltschaft ebenfalls am 6. Dezember 2012 die Nichtanhandnahme des Verfahrens verfügt hatte, schrieb die Vorinstanz das Beschwerdeverfahren am 13. Dezember 2012 als gegenstandslos ab. Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht. Da er sich indessen zur heute einzig interessierenden Frage, ob die Vorinstanz das Beschwerdeverfahren wegen Rechtsverweigerung zu Recht abgeschrieben hat, nicht äussert, genügt die Beschwerde den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
2.
 
Die reduzierten Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das nachträglich gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen.
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 22. Januar 2013
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Schneider
 
Der Gerichtsschreiber: Monn
 
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