BGer 1C_354/2012 | |||
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BGer 1C_354/2012 vom 23.01.2013 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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1C_354/2012
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Urteil vom 23. Januar 2013
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Bundesrichter Aemisegger, Merkli,
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Gerichtsschreiber Geisser.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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vertreten durch Y.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Strassenverkehrsamt des Kantons Zug.
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Gegenstand
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Führerausweisentzug,
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Beschwerde gegen das Urteil vom 31. Mai 2012
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des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer.
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Sachverhalt:
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A.
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X.________ überschritt am 6. August 2009 mit ihrem Personenwagen auf der Autobahn A2 bei Knutwil die Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um 40 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge von 7 km/h). Zudem lenkte sie das Fahrzeug trotz gültigen Fahrverbots.
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B.
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Am 21. Dezember 2011 entzog ihr das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug den Führerausweis für die Dauer von 15 Monaten.
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Die von ihr dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug am 31. Mai 2012 ab.
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C.
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X.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht und beantragt zur Hauptsache, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Dauer des Führerausweisentzugs auf 12 Monate herabzusetzen.
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Das Strassenverkehrsamt und das Bundesamt für Strassen haben sich vernehmen lassen, ohne dabei Anträge zu stellen. Das Verwaltungsgericht schliesst in seiner Stellungnahme auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. X.________ hält in einer weiteren Eingabe an ihren Rechtsbegehren fest.
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Erwägungen:
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1.
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1.1 Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund im Sinne von Art. 83 BGG ist nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde berechtigt (Art. 89 Abs. 1 BGG).
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1.2 Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies setzt voraus, dass sich die Rechtsschrift wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Genügt die Beschwerde diesen Begründungsanforderungen nicht, so ist darauf nicht einzutreten.
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Strengere Anforderungen gelten, wenn die Verletzung von Grundrechten - einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung - geltend gemacht wird. Dies prüft das Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
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Die Beschwerdeführerin, welche die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss substanziiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind. Sie kann sich nicht damit begnügen, den bestrittenen Feststellungen eigene tatsächliche Behauptungen gegenüberzustellen oder darzulegen, wie die Beweise ihrer Ansicht nach zu würdigen gewesen wären. Vielmehr hat sie klar und substanziiert aufzuzeigen, inwiefern die gerügten Feststellungen bzw. die Unterlassung von Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (BGE 133 III 462 E. 2.4 S. 466 f. mit Hinweis; Urteil 1C_158/2009 vom 18. Juni 2009 E. 1.5).
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1.3 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt, da diese die berufliche Angewiesenheit auf den Führerausweisentzug als nicht erwiesen erachtet habe. Dazu legt sie vor Bundesgericht neue Beweismittel ins Recht.
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1.3.1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
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In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern die erwähnte Voraussetzung für eine nachträgliche Einreichung von Beweismitteln erfüllt sein soll (BGE 133 III 393 E. 3 S. 395; Urteil 1C_119/2010 vom 15. Juli 2010 E. 1.3).
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1.3.2 Um ihre berufliche Angewiesenheit auf den Führerausweis zu belegen, beruft sich die Beschwerdeführerin auf ein mit "Arbeitsvertrag" und ein mit "Generalvollmacht" bezeichnetes Dokument. Sie legt jedoch nicht dar, weshalb sie sich darauf erst vor Bundesgericht stützt. Damit kommt sie ihrer Begründungspflicht nicht nach (vgl. oben E. 1.2 und 1.3.1).
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Im Übrigen ist nicht ersichtlich, weshalb erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gegeben haben soll, die betreffenden Dokumente in den Prozess einzubringen. Die Frage beruflicher Notwendigkeit des Führerausweises war bereits Thema des gesamten kantonalen Entzugsverfahrens und nicht erst Gegenstand einer neuen rechtlichen Argumentation im angefochtenen Entscheid. Demzufolge hätte die Beschwerdeführerin die bei ihr befindlichen Dokumente zum Nachweis eines Arbeitsverhältnisses bereits im kantonalen Verfahren einreichen können. Unter den gegebenen Umständen wäre sie dazu im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht besonders veranlasst gewesen. Die Beschwerdeführerin legte in ihrer Rechtsmitteleingabe vor der Vorinstanz zwar eine Arbeitgeberbestätigung ins Recht, wonach sie als Aussendienstmitarbeiterin auf den Führerausweis angewiesen sei. Den Beweiswert dieser Bestätigung zog das Strassenverkehrsamt vor der Vorinstanz aber unter anderem deshalb in Zweifel, weil der für die Arbeitgeberin Unterzeichnende laut Handelsregisterauszug nicht zeichnungsberechtigt gewesen sei. Spätestens im Rahmen des ihr gewährten rechtlichen Gehörs hätte die Beschwerdeführerin diesen berechtigten Bedenken insoweit begegnen müssen, weitere in ihrem Einflussbereich befindliche Beweise vorzulegen. Die betreffenden Dokumente wären demnach bereits im kantonalen Verfahren einzubringen gewesen. Vor Bundesgericht sind sie daher unzulässig und unbeachtlich.
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1.3.3 Im Weiteren begründet die Beschwerdeführerin ihre Sachverhaltsrüge nicht hinreichend. Der tatsächlichen Feststellung der Vorinstanz, die berufliche Angewiesenheit auf den Führerausweis sei nicht ausgewiesen, stellt sie einzig neue Beweismittel gegenüber. Diese sind nach dem Gesagten unbeachtlich. Darüber hinaus legt die Beschwerde in keiner Weise dar, weshalb die Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Entscheid offensichtlich unrichtig sei oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhe (vgl. oben E. 1.2). Insoweit ist darauf mangels genügender Begründung nicht einzutreten.
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2.
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Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Zug, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 23. Januar 2013
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Geisser
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