BGer 4A_626/2012 | |||
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BGer 4A_626/2012 vom 28.01.2013 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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4A_626/2012
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Urteil vom 28. Januar 2013
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I. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Huguenin.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Y.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hansjürg Lenhard,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Aktienrecht,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 17. September 2012.
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In Erwägung,
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dass der Beschwerdeführer am 21. Februar 2012 beim Handelsgericht des Kantons Zürich Klage gegen die Beschwerdegegnerin einreichte und folgende Rechtsbegehren stellte:
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"1. Es sei festzustellen, dass die Beschlüsse der GV vom 4. Oktober 2011 nichtig sind;
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2. Eventuell sei festzustellen, dass die GV Beschlüsse vom 4. Oktober 2012 anfechtbar sind;
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3. Es sei RA W.________ und Z.________ als Verwaltungsräte der Y.________ aus dem Handelsregister zu löschen.
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4. Es sei festzustellen, dass die V.________ Stiftung Zürich an der Y.________ nicht berechtigt ist;
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5. Es sei festzustellen, dass die Statuten der Y.________ nicht den gesetzlichen Bestimmungen nach Art. 621 und 632 OR im Kapitalliberieren entsprechen und die Y.________ sei aus dem Handelsregister zu löschen."
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dass das Handelsgericht mit Verfügung vom 17. September 2012 das Verfahren in Bezug auf die Rechtsbegehren Ziff. 4 und 5 abschrieb (Dispositiv-Ziffer 1), dem Beschwerdeführer Frist setzte zur Vorschussleistung für die Gerichtskosten (Dispositiv-Ziffer 2) und zur Sicherstellung der Parteientschädigung (Dispositiv-Ziffer 3), ankündigte, dass der Beschwerdegegnerin nach Eingang des Vorschusses und der Sicherheit Frist zur Klageantwort angesetzt werde (Dispositiv-Ziffer 4), die Gerichtsgebühr für Dispositiv-Ziffer 1 auf Fr. 1'500.-- festsetzte (Dispositiv-Ziffer 5) und die Kosten dem Kläger auferlegte (Dispositiv-Ziffer 6);
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dass in der Verfügung festgehalten wurde (S. 3), dass der Beschwerdeführer die Rechtsbegehren Ziff. 4 und 5 mit Eingabe vom 10. September 2012 sinngemäss zurückgezogen habe und insoweit das Verfahren als durch (teilweisen) Klagerückzug erledigt abzuschreiben sei;
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dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 17. Oktober 2012 datierte Eingabe einreichte, aus der abgeleitet werden kann, dass er die Verfügung des Handelsgerichts mit Beschwerde beim Bundesgericht anfechten will;
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dass das Handelsgericht mit Verfügung vom 15. Januar 2013 Ziffer 2 und 3 seiner Verfügung vom 17. September 2012 aufhob;
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dass das Handelsgericht in der Entscheidbegründung erläuterte, dass es seinen Entscheid betreffend die unentgeltliche Rechtspflege auf erneutes Gesuch des Beschwerdeführers hin in Wiedererwägung gezogen habe und das Armenrechtsgesuch nun umfassend prüfen werde und erst danach über die Vorschuss- und Sicherheitsleistungen und die weiteren prozessualen Anträge des Beschwerdeführers zu entscheiden sei;
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dass das Handelsgericht mit Schreiben vom 15. Januar 2013 gegenüber dem Bundesgericht erklärte, dass aus seiner Sicht mit der Verfügung vom 15. Januar 2013 das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos geworden sei;
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dass aus diesen Äusserungen geschlossen werden kann, dass das Handelsgericht seine Verfügung vom 17. September 2012 auch in Bezug auf die Dispositiv-Ziffern 4, 5 und 6 als überholt betrachtet, obschon es diese Ziffern in der Verfügung vom 15. Januar 2013 nicht ausdrücklich als aufgehoben bezeichnet;
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dass demnach die Beschwerde bezüglich der Dispositiv-Ziffern 2-6 der Verfügung vom 17. September 2012 gegenstandslos geworden ist und insoweit abgeschrieben werden kann;
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dass dagegen die Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung vom 17. September 2012 mit der Verfügung vom 15. Januar 2013 nicht aufgehoben worden und deshalb die Beschwerde insoweit nicht gegenstandslos geworden ist;
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dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
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dass sich der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift vom 17. Oktober 2012 mit keinem Wort zu dem vom Handelsgericht festgehaltenen Teilrückzug der Klage und der Abschreibung äussert, weshalb insoweit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
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dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
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dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, weil ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist;
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erkennt die Präsidentin:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist und abgeschrieben wird.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Der Beschwerdegegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 28. Januar 2013
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Klett
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Der Gerichtsschreiber: Huguenin
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