BGer 9C_1046/2012 | |||
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BGer 9C_1046/2012 vom 29.01.2013 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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9C_1046/2012
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Urteil vom 29. Januar 2013
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiber Attinger.
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Verfahrensbeteiligte | |
IV-Stelle Luzern,
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Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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L.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Estermann,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern
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vom 16. November 2012.
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In Erwägung,
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dass die IV-Stelle Luzern mit Revisionsverfügung vom 5. Juni 2012 die seit April 2002 ausgerichtete ganze Invalidenrente von L.________ (unter Hinweis auf lit. a der Schlussbestimmungen zur 6. IV-Revision [erstes Massnahmenpaket]) auf Ende Juli 2012 hin aufhob und gleichzeitig einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog,
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dass das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern die von L.________ erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 16. November 2012 in dem Sinne guthiess, als es die Verfügung der IV-Stelle vom 5. Juni 2012 aufhob und die Streitsache an die Verwaltung zurückwies, damit diese, nach erfolgter Abklärung der aktuellen - insbesondere medizinischen - Verhältnisse über den Rentenanspruch neu verfüge (Dispositiv-Ziffer 1 des genannten Entscheids in Verbindung mit den diesbezüglichen Erwägungen),
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dass das kantonale Gericht des Weitern die aufschiebende Wirkung wiederherstellte und festhielt, dass L.________ während des Abklärungsverfahrens weiterhin Anspruch auf die bisher bezogene ganze Invalidenrente hat (Dispositiv-Ziffer 2), weil die IV-Stelle in missbräuchlicher Weise einen möglichst frühen Revisionszeitpunkt provoziert habe,
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dass die IV-Stelle Beschwerde ans Bundesgericht führt mit dem Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und Bestätigung der Rentenaufhebungsverfügung, eventuell sei "die Weitergeltung der aufschiebenden Wirkung während des Abklärungsverfahrens festzustellen" (ferner sei der letztinstanzlichen Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen),
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dass der als Zwischenentscheid im Sinne des BGG zu qualifizierende (BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481) kantonale Rückweisungsentscheid vom 16. November 2012 grundsätzlich nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten alternativen Voraussetzungen selbständig anfechtbar ist,
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dass das Kriterium des nicht wiedergutzumachenden Nachteils gemäss lit. a der genannten Gesetzesbestimmung bei vorinstanzlichen Rückweisungsentscheiden, mit denen - wie hier - einzig eine ergänzende Sachverhaltsfeststellung angeordnet wird, rechtsprechungsgemäss zu verneinen ist (BGE 137 V 314 E. 2.1 S. 316; 135 V 141 E. 1.1 S. 143; 133 V 477 E. 5.2 S. 483; 645 E. 2.1 S. 647),
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dass auch der Eintretensgrund nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG (Vermeidung unnötigen Verfahrensaufwandes) nicht gegeben ist, weil die Gutheissung der Beschwerde zwar sofort einen Endentscheid herbeiführen würde, jedoch weder von der IV-Stelle dargetan wird noch ersichtlich ist, inwiefern damit ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren eingespart würde (vgl. SVR 2012 IV Nr. 23 S. 97, 9C_329/2011 E. 3.3; Nr. 40 S. 151, 9C_652/2011 E. 3.1),
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dass demnach auf den Hauptantrag der beschwerdeführenden IV-Stelle (Bestätigung der streitigen Rentenaufhebungsverfügung) nicht einzutreten ist,
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dass im Hinblick auf den Eventualantrag der Verwaltung festzuhalten ist, dass vorinstanzliche Entscheide über den Entzug oder die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ebenfalls Zwischenentscheide sind, gegen welche die Beschwerde ans Bundesgericht nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG zulässig ist,
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dass aus den nachfolgenden Gründen offen bleiben kann, ob im vorliegenden Fall die Eintretensvoraussetzung des nicht wiedergutzumachenden Nachteils gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erfüllt ist,
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dass nämlich Entscheide über die aufschiebende Wirkung Entscheide über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG darstellen (SVR 2012 IV Nr. 40 S. 151, 9C_652/2011 E. 4.1; 2007 IV Nr. 43 S. 143, 9C_191/2007),
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dass laut dieser Gesetzesbestimmung mit der Beschwerde gegen derartige Entscheide nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann,
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dass das Bundesgericht die Verletzung verfassungsmässiger Rechte nur insofern prüft, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG), andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Ulrich Meyer, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 15 f. zu Art. 106 BGG),
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dass in der Beschwerde nirgends dargelegt wird, dass und inwiefern der angefochtene Entscheid über die aufschiebende Wirkung verfassungsmässige Rechte verletze,
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dass nach dem Gesagten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 2 BGG auf die Beschwerde insgesamt nicht einzutreten ist,
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dass das Gesuch betreffend aufschiebende Wirkung der letztinstanzlichen Beschwerde mit dem Urteil in der Sache gegenstandslos wird,
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dass die beschwerdeführende IV-Stelle nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
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erkennt der Einzelrichter:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, der Ausgleichskasse Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 29. Januar 2013
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Meyer
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Der Gerichtsschreiber: Attinger
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