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Informationen zum Dokument  BGer 2C_87/2013  Materielle Begründung
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BGer 2C_87/2013 vom 30.01.2013
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2C_87/2013
 
Urteil vom 30. Januar 2013
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichter Stadelmann, Kneubühler,
 
Gerichtsschreiber Feller.
 
X.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
vertreten durch A.________,
 
gegen
 
Kantonales Steueramt, Rechtsdienst,
 
Telli-Hochhaus, 5004 Aarau.
 
Gegenstand
 
Kantons- und Gemeindesteuer 2010;
 
unentgeltliche Rechtspflege,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 14. November 2012.
 
Erwägungen:
 
1.
 
A.________ und X.________ wurden für die Kantons- und Gemeindesteuern 2010 mit einem steuerbaren Einkommen und einem steuerbaren Vermögen von je Fr. 0.-- veranlagt. Auf eine gegen diese Veranlagung erhobene Einsprache wurde nicht eingetreten, weil die Behörde kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der Veranlagung erkannte. Gegen diesen Einspracheentscheid gelangten die Pflichtigen an das Steuerrekursgericht des Kantons Aargau; dessen Präsident wies ihr Begehren um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels ab. Die gegen den entsprechenden Zwischenentscheid erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 14. November 2012 ab.
 
Mit von A.________ verfasster Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 21. Januar (Postaufgabe 25. Januar) 2013 lässt X.________ dem Bundesgericht im Wesentlichen beantragen, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und das Steuerrekursgericht sei zu verpflichten, ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
 
2.
 
2.1 Die Beschwerdeführerin lehnt Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Zünd sowie aus dem Kanton Aargau stammende Bundesrichter ab. Das Begehren wird einerseits damit begründet, dass die betroffenen Gerichtspersonen in früheren Verfahren nicht im Sinne des Ehemannes und Vertreters der Beschwerdeführerin entschieden haben. Dass dies unzulässig ist (vgl. BGE 114 Ia 278 E. 1; 105 Ib 301 E. 1c S. 304; s. auch BGE 135 II 430 E. 3.3.2 S. 438), weiss der Vertreter der Beschwerdeführerin aus mindestens einem früheren ihn betreffenden Verfahren (2C_324/2011 vom 19. April 2011). Andererseits versucht sie, die Befangenheit der Gerichtsmitglieder mit jeglicher Substantiierung entbehrenden Vorwürfen, sie hätten sich strafbaren Verhaltens schuldig gemacht, zu belegen. Auf das einer nachvollziehbaren tauglichen Begründung entbehrende und missbräuchlich erscheinende Gesuch ist nicht einzutreten.
 
2.2 Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei muss sich gezielt mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen. Eine diesen Anforderungen genügende Rechtsschrift muss innert der nicht erstreckbaren (vgl. Art. 47 Abs. 1 BGG), vorliegend am 25. Januar 2013 abgelaufenen Beschwerdefrist beim Bundesgericht eingereicht werden.
 
Die Vorinstanz schützt den Entscheid des Steuerrekursgerichts, womit dieses das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ablehnte. Das Verwaltungsgericht bestätigt diese Einschätzung; unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung legt es dar, dass kein Rechtsschutzinteresse an einem Rechtsmittel gegen einen Steuerentscheid bestehe, wenn steuerbare Einkommen und Vermögen von Fr. 0.-- veranlagt worden seien, namentlich nicht im Hinblick auf Verfahren betreffend Sozialversicherung und Familienzulagen. Die Beschwerdeführerin geht zwar auf S. 4 unten und S. 5 oben ihrer Beschwerdeschrift auf diese Problematik ein und will die vom Verwaltungsgericht zitierte Rechtsprechung relativieren, ohne jedoch auf den massgeblichen Inhalt der Erwägungen der entsprechenden Entscheide (BGE 110 V 369 E. 3b S. 373 f.; Urteil 9C_349/2007 vom 2. November 2007 E. 3) einzugehen. Zur Frage des Rechtsschutzinteresses am Eintreten auf die Einsprache (E. 5.3 und 5.4) lässt sich der Beschwerde nichts entnehmen. Gestützt worauf das Verwaltungsgericht sodann verpflichtet gewesen wäre, bei der sich ihm präsentierenden prozessualen Situation Vorakten einzuholen oder einen Schriftenwechsel durchzuführen, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf.
 
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung, und es ist darauf nicht einzutreten, ohne dass die amtlichen Akten einzuholen oder der Beschwerdeführerin eine Nachfrist zum Nachreichen von Belegen anzusetzen wäre.
 
2.3 Da die Beschwerde von vornherein aussichtslos erschien, ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht zu entsprechen (Art. 64 BGG) und sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin als unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG); bei der Bemessung der Gerichtsgebühr ist der an Rechtsmissbrauch grenzenden Art der Prozessführung ihres Vertreters Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Anspruch auf Parteientschädigung besteht - schon - angesichts des Ausgangs des Verfahrens nicht (Art. 68 Abs. 2 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
3.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
4.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
5.
 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 30. Januar 2013
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Seiler
 
Der Gerichtsschreiber: Feller
 
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