VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 1C_40/2013  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 1C_40/2013 vom 06.02.2013
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1C_40/2013
 
Urteil vom 6. Februar 2013
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Bopp.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr des Kantons Freiburg, Route de Tavel 10, Postfach 192, 1700 Freiburg.
 
Gegenstand
 
Strassenverkehr und Transportwesen,
 
Führerausweisentzug,
 
Beschwerde gegen die Verfügung vom 19. Dezember 2012 des Kantonsgerichts Freiburg, Präsidentin des III. Verwaltungsgerichtshofs.
 
In Erwägung,
 
dass die Freiburger Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr mit Verfügung vom 30. August 2012 X.________ den Führerausweis für die Dauer von drei Monaten entzog;
 
dass X.________ hiergegen eine Beschwerde ans Kantonsgericht Freiburg richtete;
 
dass die Präsidentin des III. Verwaltungsgerichtshofs des Kantonsgerichts mit Verfügung vom 19. Dezember 2012 auf die Beschwerde nicht eingetreten ist;
 
dass X.________ mit Eingabe vom 16. Januar 2013 Beschwerde ans Bundesgericht führt und den Führerausweis zurückverlangt;
 
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Stellungnahmen einzuholen;
 
dass der Beschwerdeführer den kantonsgerichtlichen Nichteintretensentscheid bzw. den Führerausweisentzug nur ganz allgemein beanstandet;
 
dass er sich indes mit der der Verfügung der Präsidentin des III. Verwaltungsgerichtshofs zugrunde liegenden Begründung nicht auseinander setzt und nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern diese bzw. die Verfügung selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
 
dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag;
 
dass demgemäss schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, womit es sich erübrigt, die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern;
 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
 
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben;
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr des Kantons Freiburg und dem Kantonsgericht Freiburg, Präsidentin des III. Verwaltungsgerichtshofes, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 6. Februar 2013
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).