BGer 9C_14/2013 | |||
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BGer 9C_14/2013 vom 06.02.2013 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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9C_14/2013
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Urteil vom 6. Februar 2013
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Kernen, Präsident,
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Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
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Gerichtsschreiber R. Widmer.
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Verfahrensbeteiligte | |
B.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Grämiger,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid
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des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
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vom 13. November 2012.
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In Erwägung,
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dass die IV-Stelle des Kantons St. Gallen den Anspruch des 1962 geborenen B.________ auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 2. März 2012 abgelehnt hat,
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dass das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die von B.________ hiegegen eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 13. November 2012 abgewiesen hat,
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dass der Versicherte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen lässt mit dem Antrag, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihm ab März 2010 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen, eventuell sei die Sache zu weiterer Abklärung und neuer Entscheidung an das kantonale Gericht zurückzuweisen,
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dass die Vorinstanz die Bestimmungen über den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 2 IVG) und die Invaliditätsbemessung nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) sowie den Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis) zutreffend wiedergegeben hat,
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dass das Versicherungsgericht in medizinischer Hinsicht aufgrund der Berichte der Klinik X.________ vom 28. September und 17. November 2010 davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer seine bisherige Arbeit als Kranführer nicht mehr, eine leidensangepasste, leichte bis mittelschwere Tätigkeit hingegen vollumfänglich verrichten könnte,
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dass der Versicherte den Beweiswert der fachärztlichen Einschätzungen in Frage stellt, weil es zu sprachlichen, allenfalls inhaltlichen Missverständnissen zwischen Dr. med. M.________ und ihm gekommen sei,
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dass dieser Einwand unbegründet ist, weil der Arzt es vermerkt hätte, wenn er die im Bericht vom 28. September 2010 erwähnte fehlende Differenzierung der Schmerzangaben zufolge sprachlichen Unvermögens des Versicherten diagnostisch und bezüglich der Arbeitsfähigkeit für relevant gehalten hätte,
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dass daher der Beizug eines Dolmetschers nicht erforderlich war, zumal die Verständigung zwischen Ärzten und Versichertem in Deutsch möglich war, wenn auch laut Bericht vom 17. November 2010 nur "mässig", und zusätzlich zu beachten ist, dass der Beschwerdeführer seit Jahrzehnten in der Schweiz lebt,
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dass somit kein Grund gegeben ist, den Berichten der Klinik X.________ nicht vollen Beweiswert zuzuerkennen,
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dass die Vorinstanz den Einkommensvergleich korrekt durchgeführt und dabei einen Invaliditätsgrad von rund 30 % ermittelt hat, welcher keinen Rentenanspruch begründet,
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dass die beschwerdeweise erhobenen Einwendungen nicht geeignet sind, zu einem abweichenden Ergebnis zu führen,
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dass der vom kantonalen Gericht auf 10 % festgesetzte leidensbedingte Abzug (BGE 126 V 75 E. 5a und b S. 78 ff.) vom Tabellenlohn gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik 2010, welcher als Invalideneinkommen herangezogen wurde, einer letztinstanzlichen Korrektur nur im Fall rechtsfehlerhafter Ermessensausübung durch die Vorinstanz zugänglich wäre (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399),
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dass Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung hier nicht vorliegen, ist der Beschwerdeführer doch gemäss fachärztlicher Stellungnahme für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten nur unwesentlich eingeschränkt,
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dass ein Abstellen auf den Quartilbereich (der Viertel der standardisierten Löhne, der in den Tabellen unter den ausgewiesenen Bereichsgrenzen liegt) seitens des Versicherten zwar wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht, aber nicht näher begründet wird,
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dass im Übrigen für die Belange des Einkommensvergleichs nach ständiger Rechtsprechung der in den LSE-Tabellen ausgewiesene Median (Zentralwert) massgebend ist (BGE 126 V 75 E. 3b bb S. 77),
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dass in der Beschwerde im Weiteren nichts vorgetragen wird, was den angefochtenen Entscheid als bundesrechtswidrig (Art. 95 lit. a und Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 95 lit. a BGG) erscheinen lassen könnte,
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dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG),
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dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt wird,
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erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 6. Februar 2013
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Kernen
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Der Gerichtsschreiber: Widmer
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