BGer 1B_731/2012 | |||
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BGer 1B_731/2012 vom 08.02.2013 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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1B_731/2012
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Urteil vom 8. Februar 2013
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Bundesrichter Merkli, Chaix,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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vertreten durch Fürsprecher Harold Külling,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, An der Aa 4, Postfach 1356, 6301 Zug.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Nichtanhandnahmeverfügung.
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
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des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, vom 25. Oktober 2012.
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Sachverhalt:
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A.
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Das Akkordeonorchester A.________ verpflichtete sich in einem am 24. August 2010 vor dem Friedensrichter der Stadt Zug abgeschlossenen Vergleich, vom Archiv Akkordeon Schweiz die Bewertungen der Wettspiele vom 13. Juni 2009 in Herisau und vom 30. Mai 2010 in Morges einzuholen und X.________ zuzustellen. Am 3. November 2010 schrieb der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug das von X.________ in Bezug auf diesen Vergleich eingereichte Vollstreckungsbegehren wegen Gegenstandslosigkeit ab. Die von X.________ dagegen eingereichten Rechtsmittel blieben erfolglos.
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Am 29. Juni 2011 erhob X.________ Strafklage gegen das Akkordeonorchester A.________ wegen Urkundenfälschung im Sinn von Art. 251 StGB. Er warf ihm vor, die ihm zugestellten beiden Bewertungsblätter manipuliert zu haben; die für ihn ungünstigen Jurybewertungen seien gefälscht.
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Am 17. Oktober 2011 nahm die Staatsanwaltschaft Zug das Strafverfahren nicht an die Hand.
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Am 25. Oktober 2012 wies das Obergericht des Kantons Zug die Beschwerde von X.________ gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft ab.
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B.
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Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, dieses Urteil aufzuheben und die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug aufzufordern, das Strafverfahren fortzusetzen. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
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C.
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Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft verzichten auf Vernehmlassung.
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Erwägungen:
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1.
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Der angefochtene Entscheid bestätigt, dass das vom Beschwerdeführer angestrebte Strafverfahren nicht an die Hand genommen wird. Er schliesst damit das Verfahren ab. Es handelt sich um den Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer Strafsache, gegen den die Beschwerde in Strafsachen zulässig ist (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG). Der Beschwerdeführer war am kantonalen Verfahren als Privatkläger beteiligt, und der angefochtene Entscheid könnte sich auf die von ihm erhobenen Genugtuungsansprüche auswirken; er ist damit zur Beschwerde befugt (Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 5 BGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.
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2.
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Der Beschwerdeführer macht geltend, die Staatsanwaltschaft habe die Akten des Vollstreckungsverfahrens beigezogen und damit eine Untersuchungshandlung getätigt. Nach Art. 310 Abs. 1 StPO dürfe eine Nichtanhandnahmeverfügung aber nur auf die Strafanzeige oder den Polizeirapport allein gestützt werden. Sobald die Staatsanwaltschaft Untersuchungshandlungen getätigt habe, sei sie nicht mehr befugt, das Verfahren nicht an die Hand zu nehmen. Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 17. Oktober 2011 sei daher bundesrechtswidrig.
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Der Einwand ist insofern berechtigt, als der Aktenbeizug im Sinn von Art. 194 StPO, anders als die Erteilung eines Ermittlungsauftrags an die Polizei nach Art. 307 Abs. 2 StPO (Urteil 1B_183/2012 vom 20. November 2012 E. 3.2), eine Untersuchungshandlung darstellt, die grundsätzlich nach der Eröffnung des Strafverfahrens zu tätigen ist. In diesem Verfahrensstadium hat die Staatsanwaltschaft, wenn sie zur Überzeugung kommt, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, das Verfahren durch Einstellung nach Art. 319 StPO, nicht durch Nichtanhandnahme nach Art. 310 StPO, abzuschliessen. Allerdings richten sich die Einstellung und die Nichtanhandnahme nach den gleichen Verfahrensbestimmungen (Art. 310 Abs. 2 StPO). Es ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer dadurch ein Nachteil daraus erwachsen sein könnte, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren durch Nichtanhandnahme statt durch Einstellung abschloss. Es rechtfertigt sich daher nicht, sie wegen dieses formellen Fehlers aufzuheben. Unter diesen Umständen kann auch offen bleiben, ob der Beschwerdeführer befugt war, diesen Einwand erstmals vor Bundesgericht zu erheben, oder ob er nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen wäre, ihn bereits in seiner Beschwerde ans Obergericht vorzubringen.
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3.
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Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an die Hand genommen, weil sie keine Hinweise auf ein strafbares Verhalten von Personen aus dem Umfeld des angezeigten Orchesters finden konnte. Diese Begründung, die vom Obergericht im angefochtenen Entscheid geteilt wird, lässt auch eine Einstellung des Verfahrens zu (Art. 319 Abs. 1 und 2 StPO).
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Das Kantonsgericht hat die Frage, ob die beiden dem Beschwerdeführer in Kopie zugestellten Bewertungsblätter manipuliert wurden, im Rahmen des vom Beschwerdeführer in Bezug auf den friedensrichterlichen Vergleich vom 24. August 2010 angehobenen Vollstreckungsverfahrens abgeklärt. Dabei hat der Zentralpräsident des Eidgenössischen Harmonika- und Akkordeon-Musikverbandes, B.________, mit Schreiben vom 18. November 2010 an das Kantonsgericht ausdrücklich erklärt, dass die beiden umstrittenen Bewertungsbögen erstens von den beiden Wettspielen in Herisau und Morges stammten und zweitens mit den Originalbögen übereinstimmten und in jedem Detail authentisch seien.
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Damit ergibt sich in tatsächlicher Hinsicht, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, Personen aus dem Umfeld des Akkordeonorchesters A.________ hätten die ihm zugestellten beiden Bewertungsblätter manipuliert, durch nichts gestützt, aber durch das Schreiben von B.________ widerlegt wird. Die Folgerung von Staatsanwaltschaft und Obergericht, es fehle damit jeder Verdacht auf eine strafbare Handlung, ist zutreffend.
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Die vom Beschwerdeführer seiner Strafanzeige beigelegten Kopien der fraglichen Bewertungsblätter sind zwar weniger scharf als diejenigen, die in den Akten des Kantonsgerichts liegen. Irgendwelche Hinweise auf inhaltliche Manipulationen sind nicht ersichtlich, und auch der Beschwerdeführer legt nicht dar, an welchen Stellen welche Kopien inhaltlich verändert worden sein sollen. Sein Umkehrschluss - wenn die Kopien mit den Originalen der Bewertungsblätter übereinstimmten und damit unverfälscht seien, bedeute dies nur, dass bereits die Originaldokumente verfälscht worden seien - ist sehr weit hergeholt. Dafür spricht rein gar nichts, es ist schlechterdings nicht ersichtlich, dass sich Personen aus dem Umkreis des Akkordeonvereins Zutritt zum Archiv des Zentralverbands verschafft und Bewertungsblätter manipuliert haben könnten. Das Obergericht hat kein Bundesrecht verletzt, indem es die Nichtanhandnahme - bzw. Einstellung - des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft schützte, die Beschwerde ist unbegründet.
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4.
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Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt, welches indessen abzuweisen ist, da die Beschwerde aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft, I. Abteilung, und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 8. Februar 2013
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Störi
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