VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 1C_97/2013  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 1C_97/2013 vom 12.02.2013
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1C_97/2013
 
Verfügung vom 12. Februar 2013
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Munizipalgemeinde X.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans-Peter Jaeger,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Staatsrat des Kantons Wallis,
 
Regierungsgebäude, Postfach 478, 1951 Sitten,
 
weitere Beteiligte:
 
Gemeinde A.________,
 
Gemeinde B.________,
 
Gemeinde C.________,
 
Gemeinde D.________,
 
Gemeinde E.________,
 
Gemeinde F.________,
 
Gemeinde G.________,
 
Gemeinde H.________,
 
Gemeinde I.________,
 
Gemeinde J.________,
 
Gemeinde K.________,
 
Gemeinde L.________.
 
Gegenstand
 
Beschluss über die Umfahrung von Y.________,
 
Beschwerde gegen den Beschluss über die Umfahrung von Y.________ des Grossen Rats des Kantons Wallis vom 15. November 2012.
 
In Erwägung,
 
dass die Munizipalgemeinde X.________ mit Eingabe vom 25. Januar 2013 Beschwerde gegen den Beschluss des Grossen Rates des Kantons Wallis in Sachen Umfahrung von Y.________ vom 15. November 2012 eingereicht hat;
 
dass die Munizipalgemeinde X.________ mit Schreiben vom 8. Februar 2013 ihre Beschwerde vom 25. Januar 2013 zurückgezogen hat;
 
dass das Beschwerdeverfahren somit im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist;
 
dass entsprechend dem Verfahrensausgang die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
verfügt der Präsident:
 
1.
 
Das Verfahren 1C_97/2013 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, dem Staatsrat und dem Grossen Rat des Kantons Wallis sowie den weiteren Beteiligten schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 12. Februar 2013
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).