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Informationen zum Dokument  BGer 5A_116/2013  Materielle Begründung
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BGer 5A_116/2013 vom 12.02.2013
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5A_116/2013
 
Urteil vom 12. Februar 2013
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Betreibungsamt Y.________.
 
Gegenstand
 
Pfändungsanschluss,
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 8. Januar 2013 der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft.
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 8. Januar 2013 der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft, die eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen eine Verfügung des Betreibungsamtes Y.________ (betreffend Mitteilung eines Pfändungsanschlusses und betreffend Einreichung diverser Unterlagen zwecks Berechnung des Existenzminimums) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,
 
in Erwägung,
 
dass die Aufsichtsbehörde erwog, die Beschwerdevorbringen gegen die Einforderung von Unterlagen genügten den Begründungsanforderungen an eine zulässigen Beschwerde nicht, insbesondere stelle das Hinterfragen der gesamten Vorgehensweise des Betreibungsamtes keinen Beschwerdegrund dar, hinsichtlich der Mitteilung des Pfändungsanschlusses fehle es an einem substantiierten Einwand, weshalb sich die Beschwerde diesbezüglich als unbegründet erweise,
 
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
 
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die entscheidenden Erwägungen der Aufsichtsbehörde eingeht,
 
dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid der Aufsichtsbehörde vom 8. Januar 2013 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
 
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
 
erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Y.________ und der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 12. Februar 2013
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Escher
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann
 
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